Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Warta und Dr. Schlosser als Richter in den verbundenen Rechtsstreiten der klagenden Partei Franz L***, Elektrounternehmer, Peuerbach, Hauptstraße 3, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** G*** G*** MBH,
Peuerbach, Höhenstein 9, vertreten durch Dr. Werner Waitz, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen a) S 549.703,88 (7 Cg 272/85),
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 18.339,75 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 1.667,25) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Werklohn für eine größere Anzahl von Elektroreparaturen. Er stellte sein Zahlungsbegehren in vier getrennten Klagen, die das Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über sämtliche verbundenen Klagen vom 11. Juli 1985 erklärte die Beklagte nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift zunächst eine Anerkennung der Klagsforderungen. Im Anschluß an diese Erklärung wurde ein Vergleich folgenden Inhaltes protokolliert:
"1.) Die beklagte Partei sowie ... (deren nicht mitbelangter
geschäftsführender Gesellschafter) ... verpflichten sich zur
ungeteilten Hand, der klagenden Partei zu Handen des
Klagevertreters ... den Betrag von S 800.000,- wie folgt zu bezahlen:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Parteien haben die Rechtswirksamkeit ihres Vergleiches davon
abhängig gemacht, daß der Kläger eine frist- und formgebundene
Widerrufserklärung unterlasse. Eine derartige aufschiebende
Bedingung wird von Lehre und Rechtsprechung ungeachtet des
Grundsatzes, daß Prozeßerklärungen im allgemeinen
bedingungsfeindlich sind, auch verfahrensrechtlich als zulässig
angesehen (SZ 54/14 u.v.a.). Der am 11. Juli 1985 protokollierte
gerichtliche Vergleich wurde daher mit Ablauf der Widerrufsfrist
verfahrensrechtlich wirksam. Umfänglich erfaßt er als
Prozeßerklärung die Gesamtheit aller Klagebegehren. Weder der
Vergleichsbetrag als Ganzes noch seine Teilbeträge wurden einzelnen
der vier Klagebegehren, geschweige denn bestimmten Klagsposten
zugeordnet. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß bei
objektiver Auslegung des Vergleiches in seiner Eigenschaft als
Prozeßerklärung die im Punkt 2 enthaltene Regelung, die klagende Partei verzichte auch bei Einhaltung des Vergleiches auf "Antragstellung auf Anerkenntnis", nur als materiellrechtlicher Verzicht auf die Geltendmachung von Rechtsfolgen (aus der zu Protokoll erklärten Forderungsanerkennung im materiellen Sinn bis zum Eintritt der Bereinigungswirkung nach Punkt 3 des Vergleiches, solange nur die im ersten Punkt bezeichneten Fälligkeiten eingehalten würden) außerhalb des mit dem Vergleich beendeten Rechtsstreites verstanden werden dürfe.
Streitigkeiten darüber, ob der Vergleich (nach seinem richtigen materiellrechtlichen Verständnis) eingehalten wurde, sind nicht in einem verfahrensrechtlichen Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung (mit Beschlußentscheidung und entsprechend eingeschränkter Anfechtungsmöglichkeit), sondern (als Streit über eine materiellrechtliche Hauptfrage) mit Urteil (und daher in einem neuen, selbständigen Rechtsstreit) zu entscheiden. Diese Folgerung spricht auch vom Ergebnis her für die dieser Entscheidung der Sache nach unterstellte Lehre vom sogenannten Doppeltatbestand (zuletzt 7 Ob 611/86) und nicht den Thesen von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches (siehe dazu Sprung in seiner Anmerkung zu der in JBl 1977, 428 f veröffentlichten Entscheidung und Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1335 ff).
Das Berufungsgericht hat das unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches fortgeführte Verfahren zutreffend als mit einem im § 477 ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund behaftet angesehen (JBl 1980, 378 u.a.). Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Das Berufungsgericht hat das unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches fortgeführte Verfahren zutreffend als mit einem im Paragraph 477, ZPO nicht genannten Nichtigkeitsgrund behaftet angesehen (JBl 1980, 378 u.a.). Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00641.86.1009.000Dokumentnummer
JJT_19861009_OGH0002_0060OB00641_8600000_000