TE Vwgh Beschluss 2005/8/2 AW 2005/04/0026

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Veröffentlicht am 02.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2002 §174 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P GmbH, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2. Mai 2005, GZ: 17N-18/05-26, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch Dr. H, Dr. G, Dr. H und Dr. P, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 174 Abs. 1 BVergG dem Antrag der mitbeteiligten Partei, "das Bundesvergabeamt wolle die Zuschlagsentscheidung der A gemäß schriftlicher Mitteilung der Generalplaner vom 9.3.2005 zugunsten der Fa. P GmbH für nichtig erklären" stattgegeben und die Zuschlagsentscheidung der A für nichtig erklärt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0111 protokollierte Beschwerde, mit der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, es sei zwischenzeitlich eine neuerliche Zuschlagsentscheidung an die mitbeteiligte Partei ergangen und bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung wäre eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin nach Nichtigerklärung dieser neuerlichen Zuschlagsentscheidung "denkbar". Der Beschwerdeführerin drohten als unverhältnismäßiger Nachteil Kosten der Angebotsstellung in der Höhe von EUR 15.610,00, Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.262.335,97 sowie weitere Kosten im Laufe der Vergabeverfahrens sowie Vorhaltekosten/Kosten der Sicherung der Auftragsdurchführung.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2005 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verwies darauf, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt worden sei und belegte dies mit der Vorlage der von der mitbeteiligten Partei am 17. Juli 2005 gezeichneten Zuschlagserteilung der A, Hauptstelle - Bauabteilung, vom 7. Juni 2005. Die mitbeteiligte Partei sprach sich ebenso gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und stellte den Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes.

3. Im vorliegenden Fall wurde im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag bereits erteilt. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs 2 VwGG nicht mehr zugänglich (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2005, Zl. AW 2004/04/0054).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

4. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. August 2003, Zl. 2003/04/0024).

Wien, am 2. August 2005

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Besondere Rechtsgebiete Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040026.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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