Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführersSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er als Verfügungsberechtigter eines Lokals, in dem die Ausübung der Prostitution gemäß §4 Abs2 Z2 Wiener Prostitutionsgesetz verboten ist, nicht für die Einstellung der Prostitutionsausübung gesorgt habe.
Der Beschwerdeführer ist, wie dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, am 21. Dezember 2007 - und damit nach Einbringen seiner Beschwerde vom 15. November 2007 - verstorben.
2. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993). 2. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993).
Der angefochtene Bescheid hat insofern ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers berührt, als diese Entscheidung das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm betrifft. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.
3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2150.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010