TE Vfgh Beschluss 2008/3/5 B2150/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod desBeschwerdeführers

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er als Verfügungsberechtigter eines Lokals, in dem die Ausübung der Prostitution gemäß §4 Abs2 Z2 Wiener Prostitutionsgesetz verboten ist, nicht für die Einstellung der Prostitutionsausübung gesorgt habe.

Der Beschwerdeführer ist, wie dem von der belangten Behörde übermittelten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen ist, am 21. Dezember 2007 - und damit nach Einbringen seiner Beschwerde vom 15. November 2007 - verstorben.

2. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993). 2. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 6697/1972, 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993).

Der angefochtene Bescheid hat insofern ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers berührt, als diese Entscheidung das schuldhafte Zuwiderhandeln gegen eine Verbotsnorm betrifft. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2150.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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