TE OGH 1986/10/15 3Ob94/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Innsbruck, 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 1, wider die verpflichtete Partei Dr. Marvin Kenneth L***, Arzt, 6850 Dornbirn, Augartenweg 6, vertreten durch Dr. Ernst und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 1.005,20 s.Ng., infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1986, GZ. 1b R 200/86-7, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Juni 1986, GZ. E 4568/86-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wurde der Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Hereinbringung von S 1.005,20 s.Ng. wegen Verspätung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen rechtzeitig erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig, weil er sich gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über einen S 15.000,- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand richtet.

Diese Rekursbeschränkung gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz formeller Art (SZ 20/95; EvBl. 1963/430; EvBl. 1978/147; JBl. 1979, 96 ua.).

Das unzulässige Rechtsmittel, das nach § 78 EO und § 523 ZPO schon vom Erstgericht, dann vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E09165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00094.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0030OB00094_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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