TE OGH 1986/10/15 9Os141/86 (9Os146/86)

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L*** und Walter B*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.Februar 1986, GZ 35 Vr 1237/85-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird, soweit sie den Angeklagten Walter B*** betrifft, sohin teilweise Folge gegeben und es wird die im Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Februar 1986, GZ 35 Vr 1237/85-52, bezüglich dieses Angeklagten gemäß § 48 Abs. 1 StGB festgesetzte Probezeit dahin abgeändert, daß sie mit einem Jahr bestimmt wird.

Im übrigen wird über das den Angeklagten Peter L*** betreffende Beschwerdebegehren nach Entscheidung über die von diesem Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung abgesprochen werden.

Text

Gründe:

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluß wurden Peter L*** und Walter B*** die nach gemäß § 265 StPO erfolgten Anrechnungen der Vor- und bereits verbüßten Strafhaften in der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden Strafreste (bei L*** rund zehn und bei B*** sechs Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Hiebei wurde jedoch - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - übersehen, daß gemäß § 48 Abs. 1 StGB die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein und höchstens fünf Jahre dauert, woraus sich ergibt, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Strafrest geringer als ein Jahr ist, die Probezeit nicht höher als mit einem Jahr bemessen werden darf (vgl. auch RZ 1979 Nr. 7).

In Ansehung des Walter B*** war demnach in Stattgebung der Beschwerde sogleich spruchgemäß zu beschließen, weil bezüglich seiner Person das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Beim Angeklagten Peter L***, der das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft hat, muß noch die diesbezügliche Rechtsmittelentscheidung abgewartet werden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 Anm. 2 zu § 265).

Anmerkung

E09697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00141.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0090OS00141_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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