TE OGH 1986/10/16 6Ob572/86

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Veröffentlicht am 16.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Hule und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1.) Melitta L***-K***, Hausfrau, 4020 Linz, Bahrgasse 5, vertreten durch Dr. Ernst Moser, Rechtsanwalt in Linz und 2.) Ing. Kurt L***, Pensionist, 4020 Linz, Bahrgasse 5, vertreten durch Dr. Georg Hawlik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 168.404,07 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1985, GZ 3 R 244/85-74, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.April 1985, GZ 10 Cg 5/84-57, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 6.793,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitbeklagte ist der Ehemann der Erstbeklagten. Er schuldet der klagenden Partei aus rückständiger Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1975 und 1978 aufgrund des rechtskräftigen Rückstandsausweises vom 29.11.1983 die uneinbringliche Forderung von S 168.404,07.

Der Zweitbeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1062 KG Hörbranz. Mit Schenkungsvertrag vom 6.6.1977 übertrug er einen Hälfteanteil davon an die Erstbeklagte unter gleichzeitiger Einräumung eines gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Mit Schenkungsvertrag vom 20.7.1979 übertrug er ihr auch die verbliebene Liegenschaftshälfte, auf welcher gleichzeitig nunmehr zu seinen Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt und auch verbüchert wurde.

Mit der am 10.7.1981 eingebrachten Klage focht die klagende Partei den Schenkungsvertrag vom 20.7.1979 und das gleichzeitig begründete vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 3 Z 1 und § 2 Z 3 AnfO an und begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung der oben angeführten Abgabenforderung jegliche Zwangsvollstreckung insbesondere durch Zwangsverwaltung in die von der Erstbeklagten erworbene Liegenschaftshälfte zu dulden. Das Erstgericht gab der Klage gegen den Zweitbeklagten zur Gänze, gegen die Erstbeklagte aber nur insofern statt, als sie schuldig erkannt wurde, die Exekution durch Zwangsverwaltung in die von ihr aufgrund des Schenkungsvertrages vom 20.7.1979 erworbene ideelle Liegenschaftshälfte zu dulden. Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Mehrbegehren auf Duldung jeglicher Zwangsvollstreckung wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Das Erstgericht vertrat aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes die Rechtsansicht, der Anfechtungsgrund des § 3 Z 1 AnfO sei gegeben. Gegen den Zweitbeklagten wirke er im vollen Umfang, da der Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages jedwede Exekution in seinen Liegenschaftsanteil zu dulden gehabt hätte. Das damals zu seinen Lasten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot spiele insofern keine Rolle. Die Erstbeklagte hätte allerdings schon im Zeitpunkt des Schenkungsvertrages zufolge des zu ihren Gunsten bestandenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes keine Exekution durch Zwangsversteigerung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung dulden müssen, sondern lediglich durch Zwangsverwaltung. Diese Position habe durch den Schenkungsvertrag weder verbessert noch verschlechtert werden können, weshalb weiterhin nur die Exekution durch Zwangsverwaltung zulässig sei. Die klagende Partei werde allerdings voraussichtlich von ihrem weitergehenden Titel gegen den Zweitbeklagten kaum einen Gebrauch machen können, ausgenommen etwa den Fall, daß sie sich einseitig mit der Erstbeklagten arrangiere. Dadurch werde jedoch ihr rechtlicher Anspruch gegenüber dem Zweitbeklagten nicht berührt. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagten Folge, wies das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten ab und hob das Ersturteil, soweit dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte stattgegeben worden war, ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000 nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, hinsichtlich des Zweitbeklagten liege mangelnde passive Klagslegitimation vor. Der durch eine Vermögenstransaktion zwischen Ehegatten benachteiligte Gläubiger könne mit der Anfechtungsklage erwirken, daß die stattgefundene Vermögensverschiebung ihm gegenüber für unwirksam erklärt werde. Die nachteiligen Folgen der Rechtshandlung würden für ihn beseitigt. Durch die Unwirksamkeit des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrages sei auch die Eigentumseinverleibung zugunsten der Erstbeklagten auf der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten der klagenden Partei gegenüber unwirksam geworden. Damit bestehe gegenüber der klagenden Partei ein Rechtszustand, wie er vor dem Schenkungsvertrag bestanden habe und der Zweitbeklagte könne sich als Eigentümer der Liegenschaftshälfte nicht auf ein zu seinen Gunsten eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot berufen. Das Verbot, das nur ein höchstpersönliches und kein verwertbares Recht sei, würde für den Fall der erfolgreichen Anfechtung der Schenkung gegenstandslos. Daraus folge, daß auch hier wie in den sonstigen Fällen Anfechtungsgegner nur die Erstbeklagte als Begünstigte, nicht aber der Zweitbeklagte als Schuldner, in dessen Vermögen ohnehin unbeschränkte Exekution zulässig sei, sein könne. Einer solchen unbeschränkten Exekution stehe nur das am 6.6.1977 der Erstbeklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen, das aber nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sei. Der Zweitbeklagte sei sohin nicht passiv legitimiert.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsstattgebung hinsichtlich des Zweitbeklagten abzuändern oder es aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrund neuerlich zu entscheiden oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Zweitbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und auszusprechen, daß eine Aufrechnung der Kostenersatzansprüche mit den Steuerschulden des Zweitbeklagten nicht statthaft sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Es ist zwar richtig, daß auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine anfechtbare Handlung ist und der Berechtigte aus diesem Veräußerungs- und Belastungsverbot der Anfechtungsgegner sein kann (EvBl.1964/454 u.a.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß Eigentümerin der Liegenschaftshälfte, welche in Exekution gezogen werden soll, die Erstbeklagte ist. Durch die rechtskräftige Teilabweisung des Klagebegehrens steht aber fest, daß auf diese Liegenschaftshälfte - und nur sie ist von der Anfechtung betroffen - Exekution höchstens durch Zwangsverwaltung nicht aber durch Zwangsversteigerung und zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt werden darf. Nach Lehre und Rechtsprechung hindert aber ein Veräußerungs- und Belastungsverbot die Exekution durch Zwangsverwaltung nicht (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 364 c; Klang in Klang 2 II 186; Heller-Berger-Stix, Komm.

z. EO 4 , II 905; SZ 47/86; SZ 6/326). Die klagende Partei wäre daher in der Lage, die allein noch allenfalls mögliche Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaftshälfte zu betreiben, auch wenn der Zweitbeklagte dieser Exekutionsführung nicht zustimmt. Sie wird daher in ihren Rechten durch das zugunsten des Zweitbeklagten einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht beeinträchtigt, weshalb ihr das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes fehlt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Ein Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Kompensation mit der Steuerforderung, den der Zweitbeklagte offenbar aus dem gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwaltes ableiten will, ist nicht möglich. Ob eine Kompensation zulässig ist, kann in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

Anmerkung

E09211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00572.86.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19861016_OGH0002_0060OB00572_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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