TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 A19/00

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / Bescheid
BAO §186
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung bereits entrichteter Getränkesteuer mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unabhängig von einer allfälligen Verankerung des Anspruchs im Gemeinschaftsrecht; Anspruch auf Rückerstattung im Finanzverfahren geltend zu machen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche

Spruch

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Kläger - ein Linzer Gastronom - begehrt mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage von der Landeshauptstadt Linz die Erstattung der im Zeitraum Jänner 1997 bis Jänner 2000 an die beklagte Partei entrichteten Getränkesteuer im Gesamtwert von

S 226.628,76 zuzüglich 4% Zinsen jeweils ab Zahlung an die beklagte Partei sowie Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen in der Höhe von S 49.345,-- samt Zinsen in der Höhe von 4% seit 12. Jänner 2000.

2. Zur Zulässigkeit führt die klagende Partei aus, daß sich ihr vermögensrechtlicher Anspruch auf das Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, stütze und daß sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes daraus ergebe, daß dem Kläger einerseits der ordentliche Rechtsweg nicht offenstehe und andererseits die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die BAO, keine Rückerstattungspflicht für irrtümlich und grundlos geleistete Abgaben und Steuern kenne.

"Mangels Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der Zulässigkeit eines Antrages gem. §201 BAO zur Erwirkung der Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteter Abgaben ist die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben."

3. Die beklagte Partei erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Klage kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Gemäß §186 der (im vorliegenden Fall anzuwendenden) O.ö. Landesabgabenordnung ist ein zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag auf Antrag zurückzuzahlen. Das gilt auch für Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung zulassen, wenn die Abgabe noch nicht durch die Abgabenbehörde festgesetzt wurde. Dem Kläger steht sohin die Möglichkeit offen, seinen auf die Rechtswidrigkeit der materiellrechtlichen Grundlagen gestützten Erstattungsanspruch im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend zu machen und eine bescheidmäßige Entscheidung der Abgabenbehörde darüber zu erwirken.

Tatsächlich hat der Kläger diesen Weg auch beschritten: Über die von ihm gestellten Rückerstattungsanträge betreffend die Abgabenzeiträume 1996 bis 1998 wurde bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2001 bescheidmäßig abgesprochen. Auch über den den Abgabenzeitraum Jänner bis Dezember 1999 betreffenden Rückerstattungsantrag wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2001 bescheidmäßig abgesprochen.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist, unabhängig davon, ob diese Ansprüche im Gemeinschaftsrecht wurzeln (vgl. VfGH 6.3.2001, A23/00 ua.), sohin nicht zuständig, über den - im Verwaltungsweg geltend zu machenden - Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge zu entscheiden; das gilt gleichermaßen für die einen Annex zur Hauptsache bildende Verzugszinsenforderung (vgl. VfSlg. 12.767/1991).

3. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz ist hingegen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, fallen Schadenersatzansprüche nicht in seine Zuständigkeit, sondern sind, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992 mwN; 15.405/1999).

4. Der Verfassungsgerichtshof ist aus diesen Gründen nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden. Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §41 VerfGG. Die beklagte Partei war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (vgl. VfSlg. 10.316/1985, 12.024/1989).

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

EU-Recht, Finanzverfahren, Rückzahlung, Getränkesteuer, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Staatshaftung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A19.2000

Dokumentnummer

JFT_09989076_00A00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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