TE Vwgh Beschluss 2005/8/4 2005/17/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache 1. des KT und 2. der AT, beide in U, beide vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. Februar 2002, Zl. 02/04- 17, betreffend Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Unterkohlstätten, 7435 Unterkohlstätten 32), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Abgabenbescheiden vom 27. April 2001 und 3. September 2001 wurde den Beschwerdeführern die jährliche Kanalbenützungsgebühr für ein Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 319,57 m2 und einem Einheitssatz von S 3,12 pro Quadratmeter Berechnungsfläche mit S 2.196,13 (inklusive 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. November 2001 wurde in Erledigung der Berufung die Bezeichnung der Liegenschaft, für welche die Abgabenvorschreibung erfolgte, präzisiert, der Berufung im Übrigen jedoch keine Folge gegeben. Der tatsächliche Anschluss des Grundstückes an die Kanalisationsanlage sei erfolgt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe am 29. Dezember 2000 eine Verordnung über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr im Ortsverwaltungsteil G beschlossen. Diese Verordnung sei mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass lediglich die Zulässigkeit der Festsetzung eines Sockelbetrages als Bemessungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr bestritten sei. Rechtsgrundlage für die Höhe der Kanalbenützungsgebühr seien die Bestimmungen des § 11 Bgld Kanalabgabegesetz, sofern die Abgabenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht eine abweichende Regelung vorsehe. Die mitbeteiligte Gemeinde habe von ihrem freien Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und in der Verordnung vom 29. Dezember 2000 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Ortsverwaltungsteil G in § 2 festgelegt: "S 1.000 Sockelbetrag pro Anschlussobjekt, S 3,12 pro Quadratmeter Berechnungsfläche, S 11,59 pro Quadratmeter Wasserverbrauch. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen."

Die mitbeteiligte Gemeinde habe damit eine Sonderregelung über die Bemessungsgrundlage getroffen. Die Verordnung vom 29. Dezember 2000 sei von der Burgenländischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen worden und somit maßgebende Grundlage für die Erhebung und Vereinnahmung der Kanalbenützungsgebühr. Weder in der Verordnung noch in einem auf diese Verordnung gestützten Bescheid seien die für den Verordnungsgeber bei der Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren darzulegen. Die in der bekämpften Vorschreibung verwendeten Berechnungsgrundlagen entsprächen dem § 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2000. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer durch den Bescheid liege somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. März 2005, B 759/02-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum der Gemeinde bei der Erhebung von Benützungsgebühren im Sinne des (in den vorliegenden Fällen maßgebenden) § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 sowie angesichts des Wortlautes des § 10 Abs. 2 Bgld Kanalabgabegesetz (arg.: "Bemessungsgrundlage") das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (§ 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Unterkohlstätten vom 29. Dezember 2000 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr) als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr in der gemäß § 2 der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Dezember 2000 vorgesehenen Form durch Anwendung eines Sockelbetrages. Sowohl aus der bundesgesetzlichen Ermächtigung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 als auch aus § 11 Bgld Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idF LGBl. Nr. 37/1990, ergebe sich, dass "jegliche Art von Kanalbenützungsgebühr auf konkreten Berechnungsgrundlagen zu beruhen" habe.

Die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr "in absoluter Höhe per Anschlussobjekt, unabhängig von der Fläche des Anschlussobjektes, des Wasserverbrauches, dem Erfordernis zur Deckung der in § 11 Abs. 1 genannten Grundlagen sowie der mangelnden Überprüfbarkeit, ob diese Höhe in der gesetzlichen Ermächtigung Deckung findet", sei gesetzwidrig.

Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die der bescheidmäßigen Vorschreibung zu Grunde liegende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Unterkohlstätten vom 29. Dezember 2000.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der Beschwerdebegründung erachten sich die Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem Bgld Kanalabgabegesetz und dem FAG (im Beschwerdefall: dem FAG 2001) widersprechenden Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Unterkohlstätten verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit die Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzung somit im Ergebnis eine Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde einwendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, mwN, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Auf das Beschwerdevorbringen ist daher inhaltlich nicht näher einzugehen. Zu bemerken ist jedoch, dass § 11 Abs. 1 Bgld KanalabgabeG - abgesehen davon, dass er lediglich eine Begrenzung hinsichtlich des Gesamtaufkommens der Abgabe der Höhe nach, aber keine Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung der Abgabe enthielt - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 76/02, G 375/02, V 22-26/02, V 86/02, aufgehoben wurde (vgl. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland LGBl. Nr. 28/2005).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. August 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170092.X00

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten