TE OGH 1986/10/28 10Os151/86

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl D*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 3 (erster und letzter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.September 1986, GZ 6 Vr 187/86-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl D*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 3 (erster und letzter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24.Dezember 1985 in Wernstein den Täter eines (aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung) mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, und zwar den wegen schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 StGB) abgesondert verfolgten Siegfried B***, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen zu verheimlichen, die dieser durch sie erlangt hatte, indem er die Raubbeute im Betrag von ca. 151.000 S dem Josef B*** (sen.) zum Verstecken übergab, wobei ihm die Umstände bekannt waren, welche die eingangs angeführte Strafdrohung begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist zunächst die Mängelrüge (Z 5). Von einer Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer bei der Gendarmerie zugegeben hat, die Raubbeute von B*** übernommen und an Josef B*** (sen.) weitergegeben zu haben (US 6, 7/8 iVm US 5), kann keine Rede sein; läßt doch die darauf bezogene Passage in der betreffenden Niederschrift (S 29) keinerlei Zweifel daran offen, daß es sich darnach beim Empfänger des Geldes vom Angeklagten (ungeachtet der irrigen Bezeichnung seines Vornamens mit "Johann") jedenfalls um den Vater des (gleichnamigen) Raubkomplizen Josef B*** jun. handelte. Mit der Aussage des Zeugen S*** hinwieder hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt, indem es zur Überzeugung kam, daß letzterem teilweise Erinnerungsfehler unterlaufen sind, die es auf den mittlerweiligen Zeitablauf zurückführte; die Beschwerdeargumente dagegen sowie gegen die Konstatierung, daß es der Angeklagte war, der die Raubbeute an B*** sen. übergab, laufen durchwegs auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt für die Einwände gegen jene - durchaus anklagekonforme (S 32 f.) - Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Weitergabe bezweckte, daß der Übernehmer das geraubte Geld verstecke (US 5); soweit er dazu eine Begründung vermißt und (im Rahmen der Rechtsrüge, sachlich jedoch ebenfalls Z 5) vermeint, das Schöffengericht habe lediglich "in der als erwiesen angenommenen Tathandlung ... eine subjektive Tatseite inkludiert", genügt es, ihn auf die seine Beschwerdebehauptung widerlegenden Entscheidungsgründe (US 8/9) zu verweisen. Die Zeugenaussage des Siegfried B*** im Verfahren zum AZ 6 Vr 177/86 des Erstgerichts (gegen Josef B*** sen. wegen Hehlerei) aber war - auf Grund mehrfacher Vorhalte durch den jeweiligen Verteidiger - sehr wohl Gegenstand der Hauptverhandlung (S 46/80, 68 f., 70 f.) und konnte daher mit Fug bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (§ 258 Abs 1 StPO); warum das Schöffengericht jenen Angaben des Genannten in ihrem hier maßgebenden, (auch) den Angeklagten D*** entlastenden Teil nicht folgte, wird in dernUrteilsbegründung gleichfalls ausdrücklich dargetan (US 7/8). Entgegen der Mängelrüge ist ferner den Entscheidungsgründen (insbesondere laut US 5) durchaus nicht zu entnehmen, daß unmittelbar aus dem bezeichneten Strafakt Feststellungen getroffen worden wären.

Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit a, sachlich überdies Z 9 lit b) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit ihren Prämissen, er habe sich rein passiv verhalten und zum Vervtecken der Beute durch B*** sen. nicht einmal mitgeholfen sowie keineswegs den Vorsatz, die Täter beim Verheimlichen der Beute zu unterstützen, und (dementsprechend) auch kein (darauf bezogenes) Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) gehabt, nicht - wie zum Nachweis materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt abgestellt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E09461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00151.86.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19861028_OGH0002_0100OS00151_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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