TE OGH 1986/11/4 5Ob148/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Johann S***, Kaufmann, Salzburg, Hans-Knoll-Straße 26, 2.) Anita S***, Hausfrau, Wattens, Flößerweg 16, beide vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1986, GZ 2 b R 43/84-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 3.Mai 1983, GZ TZ 934/83-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7. September 1965 wurde in Ansehung der landwirtschaftlichen Grundstücke der KG Radfeld das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet. Die Einleitung dieses Verfahrens wurde in den betroffenen Grundbuchseinlagen angemerkt. Bei der Verhandlung am 15.Oktober 1970 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid die vorläufige Übernahme der neu eingeteilten Feldflur von Radfeld, wie sie im Plan der Abteilung III d 3 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12.Juli 1970 dargestellt wird, angeordnet, womit im Grunde des § 23 Abs 3 TFLG 1969 das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der auflösenden Bedingung auf die Übernehmer übergegangen ist, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist. Am 16.August 1979 erließ die Agrarbehörde erster Instanz den Zusammenlegungsplan Radfeld. Die Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes wurden in das Eigentum der Grundbesitzer so übergeben, wie sie im Plan der Abteilung III d 3, Zahl III d 3-10.044/723, vom 2.November 1978 dargestellt sind. Im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes Radfeld war Otto M*** bücherlicher Eigentümer der in der KG Radfeld gelegenen Liegenschaften EZ 151 II (bestehend aus den Grundstücken 287, 538, 539), EZ 336 II (bestehend aus den Grundstücken 148/1, 148/3 und 148/4), EZ 442 II (bestehend aus dem Grundstück 1230/1), EZ 459 II (bestehend aus den Grundstücken 149/1, 150/1, 152 und 1230/2), EZ 475 II (bestehend aus dem Grundstück 149/2), EZ 476 II (bestehend aus dem Grundstück 149/3) und EZ 361 II (bestehend aus dem Grundstück 148/2). Sämtliche vorgenannten Liegenschaften wurden der Zusammenlegung unterzogen. Die Otto M*** gehörenden Grundstücke 148/1, 148/3 und 148/4 der EZ 336 II KG Radfeld, das diesem gehörende Grundstück 148/2 der EZ 361 II KG Radfeld und die diesem gehörenden Grundstücke 149/1 und 150/1 der EZ 459 II KG Radfeld grenzen aneinander an. Gegenstand der vorläufigen Übernahme war u.a. auch das neugebildete Grundstück 420 (Baufläche), welches sich größtenteils mit den Flächen des vorangeführten Altbestandes deckte. Diese Abfindungsfläche 420 wurde unter Bezugnahme auf den Altbestand der Liegenschaften EZ 336 II, EZ 361 II und EZ 459 II je KG Radfeld gebildet.

Der von der Agrarbehörde am 16.August 1979, Zahl

III b 2 - ZH - 191/196, gemäß § 23 TFLG erlassene Zusammenlegungsplan Radfeld, welcher gegenüber Otto M*** im Oktober 1979 in Rechtskraft erwachsen ist, verfügt unter Abschnitt VIII "Änderungen in den Eigentumsrechten: 1. Vereinigung von Liegenschaften" u.a. folgendes:

"Der Gutsbestand der nachstehend angeführten Liegenschaften und die hiefür zugeteilten Grundabfindungen werden zu einem einzigen jeweils in der Folge angeführten Grundbuchskörper vereinigt. Die dadurch entbehrlich gewordenen Grundbuchseinlagen werden gelöscht. ....v) EZ 336 II, EZ 361 II und EZ 459 II vereinigt zu EZ 336 II des M*** Otto ....".

Am 25. Juli 1980 räumte Otto M*** der B*** FÜR A*** UND W*** AG (in der Folge kurz B***) zur Sicherung des ihm von ihr gewährten Darlehens von 5 Mio S samt Nebengebühren eine Hypothek von 5 Mio S und eine Nebengebührensicherstellung von 1,5 Mio S auf der Liegenschaft EZ 151 II KG Radfeld als Haupteinlage und auf den Liegenschaften EZ 336 II und EZ 361 II je KG Radfeld als Nebeneinlagen ein. Diese Hypothek wurde in EZ 336 II KG Radfeld unter COZ 18 verbüchert. Am selben Tag bestellte Otto M*** zugunsten der B*** zur Sicherung des ihm von ihr bis zum Höchstbetrag von 3,9 Mio S gewährten Kredits eine Höchstbetragshypothek auf den vorgenannten Liegenschaften. Diese Höchstbetragshypothek wurde in EZ 336 II KG Radfeld unter COZ 22 verbüchert. In den Pfandbestellungsurkunden wurde u.a. bereits auf das Abfindungsgrundstück 420 (Baufläche) im Ausmaß von 5.263 m 2 Bezug genommen. Die genannten Pfandrechtseinverleibungen, die sämtliche nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erfolgten, erstreckten sich ihrem Wortlaut nach nicht auf die Liegenschaft EZ 459 II KG Radfeld. Von den Grundbuchsgesuchen betreffend die Pfandrechtseinverleibungen samt allfälligem Beschlußentwurf wurde die Agrarbehörde erster Instanz (offenbar im Hinblick auf § 79 Abs 3 lit b TFLG 1978) nicht verständigt.

Mit Kaufvertrag vom 30.April/3.Mai 1982 verkaufte Otto M*** je zur Hälfte an die Antragsteller aus dem Gutsbestand der "Liegenschaft EZ 459 II KG Radfeld" die laut Lageplan des Zivilgeometers Dipl.Ing. Harald J*** vom 17.März 1982, GZ 11/1982, aus dem Altgrundstück 149/1 neu gebildete und mit der Grundstücksnummer 194/4 bezeichnete, im Zusammenlegungsverfahren laut Vertragstext mit dem Grundstück 420/5 (ein Trennstück des Grundstückes 420) abgefundene Teilfläche von 2.300 m 2 um einen Kaufpreis von 1,3 Mill S samt Anhang. Laut Kaufvertrag, der zwar den Bestand bestimmter Pfandrechte, nicht aber die vorgenannten Pfandrechte der B*** erwähnt, sollte die Abschreibung der neu gebildeten Altbestandparzelle 149/4 (Abfindungsgrundstück 420/5) lastenfrei erfolgen.

Mit Kaufvertrag vom 9./17.März 1983 verkaufte Otto M*** je zur Hälfte an die Antragsteller aus dem Gutsbestand der "Liegenschaft EZ 459 II KG Radfeld" das im Lageplan des Dipl.Ing.Harald J*** vom 17.März 1982, GZ 11/1982, wie zum vorgenannten Kaufvertrag ausgewiesene (verkleinerte) Grundstück 149/1 (laut Kaufvertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit dem Grundstück 420/1 im Ausmaß von 594 m 2 abgefunden) und das Grundstück 150/1 (laut Vertragstext im Zusammenlegungsverfahren mit dem Grundstück 420/2 im Ausmaß von 616 m 2 abgefunden) um einen Kaufpreis von 1,8 Mill S s.A. Laut Kaufvertrag sollte die Abschreibung der Grundstücke 149/1 und 150/1 (Abfindungsgrundstücke 420/1 und 420/2) lastenfrei erfolgen.

Der Lageplan des Dipl.Ing.J*** weist den Vermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung auf, daß gegen die Teilung hinsichtlich des Agrarverfahrens "Zusammenlegung Radfeld" kein Einwand besteht.

Beide Kaufvertragsurkunden weisen folgende, vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz beigesetzte Stampiglie auf: "Die Verbücherung dieser Urkunde ist mit der Zusammenlegung Radfeld vereinbar. Gemäß § 82 Abs 1 TFLG 1978 LGBl. Nr. 54 wird daher die Zustimmung zu ihrer Verbücherung erteilt. Die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ist mit zu übertragen."

Das Betriebsgebäude des Otto M*** mit Garagen befand sich auf den Grundstücken 148/4 und 148/3 (alt), der dazugehörige Parkplatz zum Teil auf dem Grundstück 148/1 (alt), sämtliche vorkommend in EZ 336 II KG Radfeld.

Im gegenständlichen Verfahren hat das Erstgericht den antragstellenden Eigentümern der Liegenschaft EZ 556 II KG Radfeld aufgrund des Kaufvertrages vom 9./17.März 1983 und anderer Urkunden die (lastenfreie) Abschreibung der nach dem Buchstand zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 459 II KG Radfeld gehörenden Grundstücke 149/1 und 150/1 und deren Zuschreibung zu der ihnen gehörenden Liegenschaft unter Mitübertragung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Range des Beschlusses vom 4.Mai 1982, GZ 885/82, bewilligt.

Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs der B*** zunächst mangels deren Rekurslegitimation zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschluß mit Entscheidung vom 20. Dezember 1983, 5 Ob 68/83, aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs sachlich zu entscheiden. Um die erforderliche umfassende Beurteilung der Rechte aller Beteiligten (insbes. der Berechtigung des Begehrens der Antragsteller und der Legitimation der Rekurswerberin) zu ermöglichen, sei die Vorlage des vollständigen Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz notwendig. Mit Erkenntnis vom 9.Juli 1985, Zahl 84/07/0001, 0002, hat der Verwaltungsgerichtshof die beiden Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit denen die Berufungen der B*** gegen die als Bescheide gewerteten Zustimmungserklärungen der Agrarbehörde erster Instanz (§ 82 Abs 1 TFLG 1978) zu den Kaufverträgen vom 30.April/3.Mai 1982 und 9./17.März 1983 mangels Parteistellung zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Daraufhin hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 20.Februar 1986 den Berufungen Folge gegeben, die Bescheide der Agrarbehörde erster Instanz behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Das Rekursgericht hat nunmehr den Antrag der Eigentümer der Liegenschaft EZ 556 II KG Radfeld in Stattgebung des Rekurses der B*** aus nachstehenden Erwägungen abgewiesen:

Aufgrund des eingangs wiedergegebenen, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.Juli 1985 und aus dem Verwaltungsakt des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz betreffend die Zusammenlegung Radfeld hervorgehenden Sachverhaltes sei zu prüfen, ob die Rekurswerberin zur Erhebung ihres Rechtsmittels legitimiert und durch den von ihr angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß in ihren bücherlichen Rechten beschwert sei, weil eine Beschwer Voraussetzung für die sachliche Erledigung eines Rechtsmittels sei; die Zustellung einer Beschlußausfertigung allein verschaffe nämlich noch nicht Parteistellung und damit eine Rechtsmittelbefugnis.

Die Beantwortung der Frage, ob die Rekurswerberin durch die von ihr angefochtene Entscheidung beschwert sei, hänge davon ab, welche Bedeutung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes und der erst nach dieser Rechtskraft erfolgten Einverleibung der Pfandrechte zukomme. In diesem Zusammenhang sei weiters von Bedeutung, daß mit Punkt VIII der Haupturkunde des mit 16.August 1979 erlassenen Zusammenlegungsplanes die Otto M*** gehörenden Liegenschaften EZ 361 II und EZ 459 II je KG Radfeld für gutsbestandslos erklärt worden seien - der Zusammenlegungsplan verwende hier die Gegenwart -, weil sie mit der Liegenschaft EZ 336 II KG Radfeld vereinigt worden seien. Somit sei bei Beurteilung der Beschwer der Rechtsmittelwerberin davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Einverleibung der Pfandrechte der Rekurswerberin die Liegenschaften EZ 361 II und EZ 459 II je KG Radfeld zufolge ihrer Vereinigung mit der Liegenschaft EZ 336 II KG Radfeld bereits gutsbestandslos gewesen seien und Otto M*** nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (somit im Zeitpunkt der Einverleibung der Pfandrechte) bereits Eigentümer der Abfindungsgrundstücke für die (vergrößerte) Liegenschaft EZ 336 II KG Radfeld, nämlich des Grundstücks 420, gewesen sei. Nach § 24 Abs 1 TFLG 1969 (nunmehr § 25 Abs 1 TFLG 1978) gehe nämlich das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken, soferne nicht eine vorläufige Übernahme angeordnet worden sei, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf den Übernehmer über. Der Übernehmer werde daher bereits vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentümer. Hiebei handle es sich um eine Durchbrechung des im § 431 ABGB normierten Einverleibungsgrundsatzes (vgl. EvBl 1971/38). Demnach sei Otto M*** im Zeitpunkt der Pfandbestellungsverträge bereits Eigentümer des Abfindungsgrundstückes 420 gewesen, welches im wesentlichen aus den Altgrundstücken der Liegenschaften EZ 336 II, EZ 361 II und EZ 459 II je KG Radfeld gebildet worden sei. Da im Grundbuch bei den entsprechenden Liegenschaften die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt sei, bedeute dies, daß nicht nur Dritte, sondern auch bücherlich Berechtigte die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen müßten. Die grundbücherliche Durchführung von agrarischen Operationen stelle rechtlich lediglich eine Berichtigung des Grundbuches dar und sei, soweit damit Einverleibungen verbunden seien, kein rechtsbegründender Akt.

Daraus folge weiter, daß sowohl Otto M*** als auch die Rekurswerberin bei Abschluß der Pfandbestellungsverträge und deren bücherlicher Durchführung davon ausgehen hätten müssen, daß sich die auf der Liegenschaft EZ 336 II KG Radfeld einzuverleibenden Pfandrechte auf die gesamte Abfindungsfläche des Grundstücks 420 erstrecken würden; dies sei auch durch die Anführung des Abfindungsgrundstückes 420 in den Verträgen zum Ausdruck gebracht worden. Es sei somit keinesfalls erforderlich gewesen, daß sich die Rekurswerberin ihre Pfandrechte auch auf die nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes für gutsbestandslos erklärte EZ 459 II KG Radfeld einverleiben läßt. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Einverleibungsbegehren vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gestellt worden wäre.

Die beantragte (lastenfreie) Abschreibung der Grundstücke 149/1 und 150/1 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 459 II KG Radfeld und deren Zuschreibung zur Liegenschaft EZ 556 II KG Radfeld würde daher Pfandrechte der Rekurswerberin schmälern.

Ein weiterer Abweisungsgrund müsse aber auch darin erblickt werden, daß die vom Erstgericht gewählte Vorgangsweise den Bestimmungen der §§ 79 und 80 TFLG 1978 nicht entspreche. Um nämlich zu verhindern, daß bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bücherliche Eintragungen vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar sind, sähen die vorangeführten Normen eine bestimmte Vorgangsweise vor. Zunächst sei auf Antrag einer Vertragspartei von der Agrarbehörde bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren zwingend eine Gegenüberstellung im Sinne des § 80 Abs 1 TFLG 1978 vorzunehmen. Sodann hätten sich die Antragsteller zum Zweck der Verbücherung des Kaufvertrages und der damit verbundenen lastenfreien Abschreibung nicht an die Agrarbehörde, sondern an das Grundbuchsgericht mit einem entsprechenden Grundbuchsgesuch zu wenden gehabt. Erst dann, wenn das Grundbuchsgericht nicht aus einem privatrechtlichen Grund zu einer abweisenden Erledigung gelangt, habe es das Grundbuchsgesuch samt Beilagen und den Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln. Bei Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Zusammenlegungsverfahren habe dann die Agrarbehörde zu berücksichtigen, daß Abschreibungen von Grund- und Trennstücken das Aufrechtbleiben von Belastungen (§ 26 Abs 2 TFLG 1978) nicht beeinträchtigen dürften und korrespondierend nach Grundbuchs- und Vermessungsrecht die Vereinigung verschieden belasteter Grundstücke desselben Eigentümers grundsätzlich unzulässig sei. Da es sich bei der Erteilung einer Zustimmungserklärung der Agrarbehörde gemäß § 82 Abs 1 TFLG 1978 nicht um eine bloße Beurkundung, sondern um einen der Rechtskraft fähigen Bescheid handle, aus dem den Zustimmungswerbern Rechte erwüchsen und der auch Rechte Dritter berühren und verletzen könne, bedürfe der nach § 82 Abs 1 TFLG 1978 zu erlassende Bescheid für die grundbücherliche Durchführung der Rechtskraftbestätigung. Im vorliegenden Falle sei die Rechtskraft nicht gegeben gewesen.

Da dem Grundbuchsgesuch die gemäß § 80 Abs 1 TFLG 1978 erforderliche Gegenüberstellung gefehlt habe, wäre der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Auffassung der Antragsteller, der Rekurs der B*** wäre mangels deren Rekurslegitimation zurückzuweisen gewesen, aber selbst bei Bejahung der Rekurslegitimation der B*** wäre deren Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen gewesen, ist nachstehendes entgegenzuhalten:

Das Erstgericht hat die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in den hier in Betracht kommenden Grundbuchseinlagen, insbes. in EZ 336 II und EZ 459 II je KG Radfeld, angemerkt. Diese Anmerkung hat gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 TFLG 1978 (früher § 80 Abs 1 Satz 2 TFLG 1969) die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Wer sich vor einem daraus erwachsenden Nachteil bewahren möchte, muß daher nicht nur den Grundbuchsstand, sondern auch den Stand des Zusammenlegungsverfahrens berücksichtigen. Der in bezug auf die Liegenschaften des Otto M*** im Oktober 1979 in Rechtskraft erwachsene Zusammenlegungsplan Radfeld zeitigte gemäß § 25 Abs 1 TFLG 1978 das Ergebnis, daß die Liegenschaften EZ 336 II, EZ 361 II und EZ 459 II je KG Radfeld und die hiefür zugeteilten Grundabfindungen (laut Teilungsausweis des Dipl.Ing.Harald J*** vom 17.März 1982 für das Altgrundstück 149/4 das Abfindungsgrundstück 420/5, für das Altgrundstück 149/1 das Abfindungsgrundstück 420/1 und für das Altgrundstück 150/1 das Abfindungsgrundstück 420/2) unter Löschung der entbehrlich gewordenen Grundbuchseinlagen zur Grundbuchseinlage EZ 336 II KG Radfeld vereinigt wurden und Otto M*** in diesem Zeitpunkt Eigentümer der Abfindungsgrundstücke wurde. Dieses Ergebnis müssen nicht nur Otto M*** und die B***, sondern auch die Antragsteller gegen sich gelten lassen. Das bedeutet, daß die B*** durch die Verbücherung der Pfandbestellungsurkunden vom 25.Juli 1980 in EZ 336 II KG Radfeld die Pfandrechte auch auf den bereits damals im Eigentum des Otto M*** stehenden und zur genannten Grundbuchseinlage gehörenden Abfindungsgrundstücken 420/1, 420/2 und 420/5 erworben hat. (Laut vorbezeichnetem Teilungsausweis wurde das den Gutsbestand der EZ 361 II KG Radfeld bildende Altgrundstück 148/2 durch ein nicht aus dem in den Pfandbestellungsurkunden genannten Abfindungsgrundstück 420 hervorgegangenes neues Grundstück abgefunden.) Daraus ist abzuleiten, daß der erstgerichtliche Beschluß gemäß § 119 GBG auch der B*** zuzustellen war, daß das Rekursgericht die Rekurslegitimation der B*** zutreffenderweise bejahte und daß dem Rekurs der genannten Pfandgläubigerin mit Recht stattgegeben wurde. Die B*** wurde nämlich durch die vom Erstgericht bewilligten Grundbuchseintragungen in ihren bücherlichen Pfandrechten verletzt, deren rechtsgültiger Erwerb schon angesichts des Aufrechtbestehens der diesbezüglichen Grundbuchseintragungen von den Antragstellern im gegenständlichen Grundbuchsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden kann. Daran vermögen die Revisionsrekursausführungen der Antragsteller nichts zu ändern. Der Oberste Gerichtshof tritt aber auch der mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9.Juli 1985 übereinstimmenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes bei, daß durch die von den Antragstellern und der Agrarbehörde erster Instanz in bezug auf die Kaufverträge vom 30.April/3.Mai 1982 und vom 9./17.März 1983 eingehaltene Vorgangsweise die Bestimmungen der §§ 79 und 80 TFLG 1978 verletzt wurden. (Auch) die Zustimmungserklärung der Agrarbehörde nach § 82 Abs 1 TFLG 1978 ist ein der Rechtskraft fähiger Bescheid, aus welchem den Zustimmungswerbern Rechte erwachsen und der auch Rechte Dritter berühren und verletzen kann. Eine Verbücherung der genannten Kaufverträge hätte daher vom Erstgericht auch wegen der noch nicht eingetretenen Rechtskraft der die Zustimmungserklärung der Agrarbehörde enthaltenden Bescheide nicht bewilligt werden dürfen. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00148.86.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19861104_OGH0002_0050OB00148_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten