TE OGH 1986/11/11 5Ob333/86

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in den zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung verbundenen Rechtssachen der antragstellenden Parteien 1.) Christiane F***, Arbeitnehmerin, 6900 Bregenz, Zanderstraße 3, 2.) Birgit S***, Arbeitnehmerin, 6922 Wolfurt, Martinsweg 10, 3.) Werner F***, Arbeitnehmer, 6923 Lauterach, Achsiedlung 22, 4.) Lotte H***, Arbeitnehmerin, 6912 Hörbranz, Lochauer Straße 81, wider die Antragsgegnerin Firma Alois D***, 6700 Bludenz, Mühlegasse 16, wegen Eröffnung des Konkurses infolge Revisionsrekurses der Erstantragstellerin, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. September 1986, GZ 1 R 271/86-11, womit der Rekurs der für die Erstantragstellerin einschreitenden Personen, und zwar Dr. Sigmund M***, Dr. Gertrud B***, Dr. Michael S***, Johann G***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Widnau 4, diese vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. August 1986, GZ 13 Nc 145/86, 13 Nc 167/86, 13 Nc 168/86, 13 Nc 169/86-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Eingabe vom 19.6.1986, beim Erstgericht eingelangt am 23.6.1986, stellte Christiane F*** den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma Alois D***, ihrer früheren Arbeitgeberin. Im Rubrum des Schriftsatzes findet sich unter dem Namen der Antragstellerin folgender Vermerk: "Vertreten durch Dr. Sigmund M***, Dr. Gertrud B***, Dr. Michael S***, Johann G***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Widnau 4, Vollmacht vom 14.2.1986". Das Erstgericht stellte diese Eingabe "der antragstellenden Partei" mit Beschluß vom 24.6.1986 (ON 2) zur Verbesserung binnen 14 Tagen mit dem Auftrag zurück, die Unterschrift der Bevollmächtigten anzubringen und den Nachweis der Bevollmächtigung der angeführten Bediensteten der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch diese gesetzliche Interessenvertretung beizubringen. Schon in diesem (der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg zugestellten) Verbesserungsauftrag führte das Erstgericht unter Hinweis auf Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 , Rz 28, aus, daß die im § 172 Abs(3 und) 4 KO genannten Personen zweifach bevollmächtigt sein müßten, und zwar einerseits von der gesetzlichen Interessenvertretung und andererseits vom Gläubiger. Mit Schriftsatz vom 15.7.1986, beim Erstgericht eingelangt am selben Tag, wurde der Antrag ON 1 von Christiane F***, vertreten durch die vorgenannten Bediensteten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, die Genannten vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, nach Anbringung der Unterschrift einer der Bevollmächtigten (vermutlich B***)zwar wieder vorgelegt, jedoch der Nachweis der Bevollmächtigung der angeführten Bediensteten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte als gesetzliche Interessenvertretung nicht beigebracht, weil dies nicht für erforderlich erachtet wurde.

Mit Beschluß vom 17.7.1986 (ON 4) stellte das Erstgericht den Konkurseröffnungsantrag unter anderem Christiane F*** persönlich zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Anbringung der eigenhändigen Unterschrift der antragstellenden Partei zurück. In der Begründung führte das Erstgericht neuerlich aus, daß in Insolvenzsachen Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessenvertretungen (z.B. der Kammern für Arbeiter und Angestellte) nur ein eingeschränktes Vertretungsrecht hätten. Diese Personen müßten in Insolvenzverfahren zweifach bevollmächtigt sein, einmal von der gesetzlichen Interessenvertretung und einmal vom antragstellenden Gläubiger selbst. Während dem Gericht die Bevollmächtigung durch die Gläubigerin nachgewiesen sei, lehnten die Bevollmächtigten, welche Bedienstete der gesetzlichen Interessenvertretung seien, die Vorlage eines Nachweises ihrer Bevollmächtigung durch die gesetzliche Interessenvertretung unter Hinweis darauf ab, daß dies nicht erforderlich sei. Dieser Standpunkt sei nicht richtig. Der Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Dennoch sei nicht sofort mit Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrages vorzugehen, sondern vorerst durch Erteilung eines weiteren Verbesserungsauftrages im Sinne der im Spruch angeführten Aufforderung unmittelbar an die antragstellende Partei eine Mängelbehebung zu versuchen.

Mit Schriftsatz vom 4.8.1986, beim Erstgericht eingelangt am 5.8.1986, legte Christiane F*** den Konkurseröffnungsantrag neuerlich, und zwar mit dem Bemerken vor, daß die Bevollmächtigung der angegebenen Vertreter ohnehin ordnungsgemäß ausgewiesen sei. Die eigenhändige Unterschrift der antragstellenden Partei wurde nicht beigebracht.

Daraufhin wies das Erstgericht den Konkurseröffnungsantrag der Christiane F*** zurück (ON 7). Es vertrat neuerlich den schon in den vorangegangenen Beschlüssen eingenommenen Rechtsstandpunkt, daß die namhaft gemachten Vertreter der Antragstellerin als Bedienstete der Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Stellung eines Konkurseröffnungsantrages nicht gehörig bevollmächtigt seien. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Rekurs, in dem Christiane F*** als Rekurswerberin bezeichnet wird, wobei diese durch Dr. Sigmund M***, Dr. Gertrud B***, Dr. Michael S***, Johann G***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, vertreten sein soll und die Genannten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und "die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, daß über den Antrag, über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen, meritorisch entschieden werde". Christiane F*** bestreitet die Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichtes, daß eine zweifache Bevollmächtigung des Vertreters der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich sei, wenn ein Gläubiger im Konkursverfahren vertreten werden solle.

Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, wohl 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs2 (§ 502 Abs4 Z 1) ZPO zulässig sei.

Es führte aus:

Der Rekurs sei zurückzuweisen, weil er von Personen erhoben worden sei, die zur Vertretung der angeblichen Rekurswerberin Christiane F*** im Konkurseröffnungsverfahren nicht befugt seien. Dabei sei im Sinne der Rekursausführungen davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr. Rolf Philipp nicht von der Antragstellerin Christiane F*** bevollmächtigt worden sei, sondern von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg. Im einzelnen sei zu erwägen:

Im Insolvenzverfahren, dem auch das Konkurseröffnungsverfahren hinzuzurechnen sei, sei - abweichend von dem sonst für die Bevollmächtigung einer Person in einem gerichtlichen Verfahren eingenommenen und aus § 29 Abs 1 ZPO abgeleiteten Standpunkt, daß eine Prozeßvollmacht nur einer physischen Person erteilt werden könne - mit § 172 Abs3 KO eine Sonderregelung in der Weise geschaffen worden, daß Gläubiger sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband, also durch eine juristische Person, vertreten lassen könnten. Zur Stellung eines Konkurseröffnungsantrages sowie im Verfahren erster Instanz könne sich der Gläubigerschutzverband, sofern er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten sei, eines Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Dieses Vertretungsrecht der Gläubigerschutzverbände sei mit Bundesgesetz BGBl. 1959/253 durch Einfügung des § 173 a KO erstmals in die Konkursordnung aufgenommen, durch Bundesgesetz BGBl. 1974/284 neu gefaßt und in etwas veränderter Form durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 als § 172 Abs3 KO beibehalten worden.

Hingegen sei für den Bereich des Insolvenzverfahrens das Vertretungsrecht gesetzlicher Interessenvertretungen von Arbeitnehmern durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz mit § 172 Abs4 KO erstmals eingeführt worden.

Wie schon das Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt habe, entspreche der neue § 172 Abs4 KO (der in der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über Änderungen des Insolvenzrechtes, 3 BlgNR XV.GP noch unter der Paragraphbezeichnung 173 a Abs2 KO geführt worden sei) seinem Inhalt nach der von den Arbeitnehmervertretungen bereits seit langem erhobenen Forderung, das Vertretungsrecht des § 18 ArbGG auf das Konkursverfahren und das Konkurseröffnungsverfahren zu erweitern. Eine Verknüpfung der neuen Bestimmung mit § 173 a Abs 1 KO (aF) sei dabei ausgeschlossen worden. In der Begründung der Regierungsvorlage werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach dieser Bestimmung dem Gläubigerschutzverband als solchem, nicht aber seinen Organen, Bediensteten oder sonst Bevollmächtigten die Gläubigervollmacht erteilt werde. Das unterscheide sich von der Regelung des § 18 ArbGG, die den Weg der unmittelbaren Bevollmächtigung natürlicher Personen, die ihrerseits Bevollmächtigte gesetzlicher Interessenvertretungen oder von Berufsvereinigungen sein müßten, wähle. Der neue § 173 a Abs2 KO übernehme diesen Grundsatz aus dem § 18 ArbGG. Die Übereinstimmung mit diesem Gesetz werde dadurch gewahrt, daß solche Bevollmächtigungen für ein Insolvenzverfahren nur zulässig seien, soweit die Forderung, auf der die Gläubigerstellung des bevollmächtigenden Arbeitnehmers beruhe, Gegenstand eines Prozesses vor einem inländischen Arbeitsgericht sein könnte. Auch eine subjektive Anknüpfung sei notwendig; sie folge ebenfalls dem Arbeitsgerichtsgesetz. Daher seien auch die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen, aber auch die Rechtsnachfolger und Unterbliebenen erfaßt. Die Formulierung des § 173 a Abs2 KO in der Fassung der Regierungsvorlage sei in der Folge durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz inhaltlich unverändert als § 172 Abs4 KO in die Konkursordnung eingebaut worden. Deshalb könnten die in der Regierungsvorlage angestellten Erwägungen als den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden. Gemäß § 18 Abs 1 ArbGG könnten sich die Parteien vor den Arbeitsgerichten durch Angehörige, durch Geschäftsführer oder Angestellte, durch Berufsgenossen, durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung und durch Rechtsanwälte als Bevollmächtigte vertreten lassen. Es könnten also nur bestimmte physische Personen und nicht die Kammern oder Berufsvereinigungen als solche bevollmächtigt werden. Solche "Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung als Bevollmächtigte der Partei" bedürften einerseits einer Ermächtigung ihres Verbandes zur Vertretung von Verbandsangehörigen und andererseits der Vollmacht der verbandsangehörigen Prozeßpartei (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 127). Auch Bartsch-Heil verträten in ihrem Grundriß des Insolvenzrechts 4 , Rz 28, diesen Standpunkt. Sie führten aus, daß die Bevollmächtigten der gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) und der Berufsvereinigungen von Arbeitnehmern (Österreichischer Gewerkschaftsbund bzw. dessen Einzelgewerkschaften) zweifach bevollmächtigt sein müßten, und zwar einerseits von der gesetzlichen Interessenvertretung oder von der Berufsvereinigung und andererseits vom Gläubiger (Arbeitnehmer des Schuldners).

Diesen Auffassungen sei beizupflichten, weil sie sich klar aus dem Gesetz und den Motiven des Gesetzgebers ergäben. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß auch das künftige Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) in seinen das Vertretungsrecht vor den Gerichten in Arbeits- und Sozialrechtssachen regelnden Bestimmungen (§ 40) nur solchen Funktionären und Arbeitnehmern einer gesetzlichen Interessenvertretung (oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung) die Qualifikation zur Vertretung einer Partei zuerkenne, die über eine Befugnis der Interessenvertretung oder der Berufsvereinigung verfügten, mit anderen Worten, von diesen Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen hiezu bevollmächtigt seien. Die Begründung dafür liege darin, daß nur auf diese Weise die besondere Qualifikation der vertretungsberechtigten Funktionäre und Arbeitnehmer sichergestellt sei.

Im vorliegenden Fall habe zwar die konkursantragstellende Partei Christiane F*** die schon mehrfach genannten Bediensteten der Vorarlberger Arbeiterkammer mit der Vertretung im Konkurseröffnungsverfahren betraut, doch sei der Nachweis der Bevollmächtigung dieser Personen durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht nur nicht nachgebracht, sondern ausdrücklich abgelehnt worden. Das Erstgericht habe daher diese Personen mit Recht nicht als gesetzlich ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin angesehen. Die Bevollmächtigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte als solcher durch die Antragstellerin sei, wie ausgeführt, nicht als eine der möglichen Vertretungsformen von Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren im Gesetz vorgesehen worden. Daraus folge aber zwingend, daß nicht nur das Erstgericht mit Recht den Konkurseröffnungsantrag der Christiane F*** zurückgewiesen habe, sondern auch der für Christiane F*** eingebrachte Rekurs von Einschreitern erhoben worden sei, die zur Rechtsmittelerhebung in deren Namen nicht befugt seien. Deshalb sei auch dieses Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

Der einen Rekurs zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz sei gemäß § 527 Abs 1 ZPO zu bewerten (JBl 1985, 113). Einem Konkurseröffnungsantrag komme grundsätzlich wirtschaftliche Bedeutung zu, sodaß eine Bewertung möglich sei. Der Wert könne aber nicht höher sein als die ihm zugrundeliegende Gläubigerforderung. Deshalb sei im vorliegenden Fall auszusprechen gewesen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden habe, zwar 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige. Die Zulassung des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs2 ZPO sei in Erwägung des Umstandes erfolgt, daß der hier in Rede stehenden Streitfrage deshalb erhebliche Bedeutung zukomme, weil hierüber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, soweit dies von hier aus überblickbar sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, über den Konkurseröffnungsantrag meritorisch zu entscheiden. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof tritt der überzeugend begründeten Rechtsauffassung der Vorinstanzen bei, daß die Vertretung der im § 172 Abs4 KO näher bezeichneten Gläubiger durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung als Bevollmächtigte eine zweifache Bevollmächtigung dieser Personen, und zwar einerseits durch die gesetzliche Interessenvertretung oder durch die Berufsvereinigung und andererseits durch den Gläubiger, erfordert. Daraus, daß § 172 Abs4 KO hinsichtlich des Umfanges der Vertretung durch diese Personen auf den im § 172 Abs3 KO normierten Umfang der Vertretung durch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände verweist (die sich zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz auch eines ihrer Bediensteten schlechthin als Bevollmächtigten bedienen können), kann entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht abgeleitet werden, daß damit auch ein Bediensteter der gesetzlichen Interessenvertretung oder der Berufsvereinigung neben der Bevollmächtigung durch den Gläubiger einer Bevollmächtigung seitens der gesetzlichen Interessenvertretung oder der Berufsvereinigung zur Vertretung von Angehörigen dieser Interessenvertretung oder Berufsvereinigung in Insolvenzsachen nicht bedarf. Der Umstand, daß bevorrechtete Gläubigerschutzverbände einerseits und gesetzliche Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen andererseits in dieser Beziehung somit nicht gleich behandelt werden, begegnet der Meinung der Revisionsrekurswerberin zuwider keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes; während die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes durch den Bundesminister für Justiz zur Voraussetzung hat, daß der Verband sich seit mindestens 2 Jahren auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes erfolgreich betätigt hat (Art.XI Abs 1 Kaiserliche Verordnung 10.12.1914 RGBl.337 über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung), ist der Aufgabenbereich der gesetzlichen Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen viel umfassender, die Gewähr dafür, daß jeder ihrer Bediensteten über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes verfügt, also geringer.

Es kann auch nicht gesagt werden, daß die schriftliche Vollmacht, die Christiane F*** am 14.2.1986 den darin genannten Bediensteten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg erteilt hat, zugleich die Bevollmächtigung dieser Bediensteten durch die Kammer zur Vertretung von Kammerangehörigen darstellt bzw. dartut, mag auch unter den Namen der Bediensteten der Stampiglienabdruck "Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Widnau 4" aufscheinen.

Das Rekursgericht hat demnach richtig erkannt, daß das Erstgericht den Konkurseröffnungsantrag der Christiane F*** zu Recht zurückgewiesen hat und daß der Rekurs für sie von Einschreitern eingebracht worden ist, die zur Rechtsmittelerhebung in deren Namen nicht befugt sind (vgl. die hier analog geltenden Ausführungen von Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 438, über die Folgen der Verletzung des Anwaltszwanges). Das Unterbleiben der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch das Rekursgericht mit dem Ziel, die Unterfertigung des Rekurses durch die Antragstellerin selbst (§ 173 Abs 1 KO) oder einen befugten Vertreter zu erreichen, kann schon deshalb nicht als Verfahrensmangel beurteilt werden, weil auch eine meritorische Behandlung des Rekurses zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis geführt hätte. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten war abzuweisen, weil im Konkurs-(-eröffnungs-)Verfahren grundsätzlich kein Kostenersatz zu leisten ist (§ 173 Abs 1 KO; Bartsch-Heil aaO Rz 39; 5 Ob 318, 319/86).

Anmerkung

E09370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00333.86.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19861111_OGH0002_0050OB00333_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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