TE OGH 1986/11/17 1Ob641/86 (1Ob642/86)

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Veröffentlicht am 17.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei F***K*** A*** F*** G***, Salzburg,

Peter Pfenningerstraße 26, vertreten durch Dr. Franz Kreibich und Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die erstbeklagte und widerklagende Partei Franz E***, Kraftfahrzeugvermieter, und die zweitbeklagte Partei Walpurga E***, Lehrerin, beide Schwanberg, Kalkgrub 6, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 354.242,- samt Anhang und

S 450.000,- samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1986, GZ 1 R 19,20/86-41, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. August 1985, GZ 10 Cg 51/83-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte und widerklagende Partei und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 14.051,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.081,95 Umsatzsteuer und S 960,- Barauslagen) zu bezahlen; die erstbeklagte und widerklagende Partei ist weiters schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 5.966,18 bestimmten weiteren Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 429,65 Umsatzsteuer und S 240,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte und Widerkläger (im folgenden: Erstbeklagter) kaufte von der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden: klagende Partei) mit schriftlicher Bestellung vom 12.11.1980 und Auftragsbestätigung vom 10.12.1980 einen Setra Luxusbus Typ S-215 HM um den Preis von S 1,850.000,- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, insgesamt also um S 2.183.000,-. Dem Kaufvertrag lagen die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der klagenden Partei zugrunde, die, soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut haben:

"IV. Zahlungebedingungen.

3. Kommt bei Ratenzahlungen der Besteller mit einer Rate oder mit der Einlösung eines Wechsels in Verzug, oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann dürfen wir sofort unsere jeweilige Gesamtforderung fällig stellen. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt.

1. Der Kaufgegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und sämtlicher Ansprüche, die uns im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, zB aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen gegen den Besteller nachträglich entstehen.

4. Für Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Besteller ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und anerkennt, daß in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, daß wir etwas Gegenteiliges erklären oder die Bestimmungen des Abzahlungegesetzes Anwendung finden. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns.

5. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Besteller damit einverstanden, daß der Zeitwert des Fahrzeuges durch eine von uns zu bestimmende Schätzstelle der DAT ermittelt wird und daß unbeschadet der Vorschriften des Abzahlungegesetzes der durch die DAT ermittelte Schätzwert dem Besteller auf unsere noch bestehenden Ansprüche gutgebracht wird. Der Besteller verzichtet hiemit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weitergehende Ansprüche."

Der Mehrwertsteuerbetrag von S 333.000,- war binnen zwei Monaten zu bezahlen. In den Monaten Jänner bis Juni 1981 betrugen die Kaufpreisraten monatlich S 10.000,-. Ab Juli 1981 begann eine sogenannte Werksfinanzierung unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 13,5 %. Voraussetzung für die Werksfinanzierung war die Mithaftung der Zweitbeklagten. Zwischen den Streitteilen wurde vereinbart, daß von der Zweitbeklagten zur Besicherung der Forderung der klagenden Partei eine Solidarhaftung gemeinsam mit dem Erstbeklagten eingegangen wird. Zur Besicherung dieser Haftung der Zweitbeklagten wurde von dieser ein Blankoakzept als Bürgin für den Akzeptanten (den Erstbeklagten) unterfertigt. Nach den zwischen den Streitteilen erfolgten Vereinbarungen diente dieses Blankoakzept zur Besicherung der Forderung der klagenden Partei. Mit Schreiben vom 23.6.1981 gab die klagende Partei dem Erstbeklagten bekannt, daß die Höhe der 54 Monatsraten je S 46.185,- beträgt. Die Zahlung sollte mit 54 vom Erstbeklagten unterfertigten Wechseln a S 46.185 erfolgen. Da der Erstbeklagte einen Wechsel über S 46.185,- per 23.9.1981 nicht einlöste und auch die Kaskoversicherungsprämie nicht bezahlte, stellte die klagende Partei mit Schreiben vom 8.10.1981 die Restschuld in der Höhe von S 2,401.620,- sofort zur Zahlung fällig und sprach das Verbot aus, den Autobus weiter betrieblich zu nutzen. Der Erstbeklagte wurde aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens 9.10.1981, 12 Uhr, an die Gebietsvertretung L***, Graz, zu übergeben. Mit Schreiben vom 16.10.1981 erteilte die klagende Partei ihre Zustimmung, daß der Erstbeklagte am folgenden Wochenende mit dem Autobus eine Betriebsfahrt durchführen dürfe. Die Zusicherung des Erstbeklagten, am 21.10.1981 sich mit dem Autobus bei der Gebietsvertretung der klagenden Partei einzufinden, wurde zur Kenntnis genommen. Für diesen Tag werde ein Besprechungstermin vereinbart, bei dem die Vertreter des Erstbeklagten und der klagenden Partei anwesend sein werden. Bei dieser Gelegenheit werde der im Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei stehende Bus besichtigt und die weitere Vorgangsweise ausführlich besprochen werden. Als der Erstbeklagte mit dem Autobus zur Firma L*** kam, wurde der Bus von der Firma L*** im Auftrag der klagenden Partei eingezogen; der Erstbeklagte wurde am Wegfahren gehindert. Mit Schreiben vom 10.11.1981 teilte die klagende Partei dem Rechtsvertreter des Erstbeklagten mit, sie werde vertragsgemäß das Verwertungsverfahren einleiten. Der Autobus wurde über Auftrag der klagenden Partei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen auf einen Marktwert von S 1,420.000,- geschätzt. Dieser Wert entspricht dem damals gegebenen Marktwert. Der Autobus wurde sodann von der klagenden Partei an die Firma L***-T*** G*** MBH um S 1,480.000,- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer verkauft. Die vertragsgemäße Abrechnung ergibt einen Saldo zugunsten der klagenden Partei in der Höhe von S 354.242,-.

Die klagende Partei füllte das vom Erstbeklagten als Akzeptanten und von der Zweitbeklagten als Bürge unterfertigte Blankoakzept auf den Betrag von S 374.021,- aus. Über diesen Betrag wurde ein Wechselzahlungsauftrag erlassen.

Die Beklagten wendeten, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Zweitbeklagte habe nur für die Bezahlung der Kaufpreisraten die Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Als der Erstbeklagte am 21.10.1981 nach der Besichtigung des Autobusses durch die klagende Partei mit dem Fahrzeug die Werkstätte habe verlassen wollen, sei ihm erklärt worden, daß der Autobus über Verlangen der klagenden Partei eingezogen werde und die Werkstätte nicht mehr verlassen dürfe. Seine Proteste seien nicht beachtet worden. Die Tore der Werkstätte seien verschlossen und ein Betonblock hinter den Autobus gestellt worden. Durch eine gewaltsame Besitzstörung sei der vorgeschriebene Rechtsweg vermieden worden. Versuche des Rechtsvertreters des Erstbeklagten, die Herausgabe des Autobusses zu erreichen, seien gescheitert. Der Erstbeklagt habe daraufhin die Schlüssel des Fahrzeuges bei der Gebietsvertreterin der klagenden Partei hinterlegt und den Autobus bei der Zulassungsbehörde abgemeldet. Die Beklagten wendeten aus dem Titel des Verdienstentganges, des Ersatzes für entzogene Gegenstände, der Rufschädigung und für Kosten eines Detektivbüros und des Rechtsanwaltes einen Betrag von S 407.081,- bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise ein.

Der Erstbeklagte begehrt mit Widerklage weiters aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch des Betrages von S 450.000,- samt Anhang an Verdienstentgang.

Die klagende Partei replizierte und wendete ein, die Zweitbeklagte habe die uneingeschränkte Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen habe der Erstbeklagte die klagende Partei zum Einzug des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Autobusses ermächtigt. Von einem widerrechtlichen Entzug des Fahrzeuges könne keine Rede sein. Die geltend gemachten Gegenforderungen wurden bestritten. Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 354.242,- zu Recht, mit S 19.779,- nicht zu Recht bestehen. Die Gegenforderung der beklagten Parteien bestünde nicht zu Recht. Es hielt den Wechselzahlungsauftrg mit dem Betrag von S 354.242,- samt Anhang aufrecht. Das vom Erstbeklagten mit Widerklage erhobene Begehren wies es ab. Die klagende Partei habe von einer ihr vertraglich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Einziehung des Fahrzeuges sei gemäß den bestehenden Vereinbarungen erfolgt. Die Gegenforderung des Erstbeklagten und sein mit Widerklage gestelltes Begehren bestünden daher dem Grunde nach nicht zu Recht. Die Zweitbeklagte hafte für die Kaufpreisforderung der klagenden Partei als Bürge.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Die klagende Partei habe bei der Rücknahme des Autobusses nicht eigenmächtig gehandelt, da der Erstbeklagte vorweg seine Zustimmung zur Rücknahme erteilt habe. Die klagende Partei habe auch nie zugesichert, daß sie beim Besichtigungstermin am 21.10.1981 von ihrem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen werde. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe die Zweitbeklagte den Wechsel nicht bloß gefälligkeitshalber, sondern als Bürge und Zahler für den Erstbeklagten unterfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Erstbeklagte geht in seiner Revision zutreffend davon aus, daß die zwischen Käufer und Verkäufer getroffene Vereinbarung, der Verkäufer könne die unter Eigentumsvorbehalt überlassene Sache dem Käufer wegen Zahlungsverzuges entziehen und unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages und Wahrung der Interessen des Käufers freihändig verkaufen, ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des § 879 Abs 1 und 3 ABGB, bei Verbrauchergeschäften unter Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 22 KSchG, grundsätzlich zulässig ist (JBl. 1986, 307; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 503; Mayrhofer im Handbuch zum KSchG 489). Er vertritt nur die Ansicht, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Selbsthilfeklausel verstoße gegen zwingendes Recht, die klagende Partei sei bei Entzug der Nutzung des Autobusses arglistig vorgegangen. Selbsthilfe ist gesetzlich erlaubte Eigenmacht (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 19). Der Erstbeklagte ermächtigte die klagende Partei aber zur Wegnahme des Kaufgegenstandes im Verzugsfall. Die klagende Partei machte bei der Wegnahme des Autobusses von einer ihr vom Erstbeklagten selbst vertraglich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch. Handelte sie aber nicht eigenmächtig, dann lag schon aus diesem Grund Selbsthilfe nicht vor. Eine Handlung, die im Rahmen der Rechtsmacht liegt, ist aber grundsätzlich zulässig (MietSlg 34.284), sodaß schon aus diesem Grund die Behauptung des Erstbeklagten, die klagende Partei wäre "arglistig" vorgegangen, unberechtigt ist. Im übrigen übersieht die Revision, daß die klagende Partei auf die Geltendmachung des ihr vertraglich eingeräumten Wegnahmerechtes für den Besprechungstermin vom 21.10.1981 nicht verzichtete; sie behielt sich die weitere Vorgangsweise vielmehr ausdrücklich vor. Somit war der Versuch des Erstbeklagten, ungeachtet der Ausübung des Rücknahmerechtes der klagenden Partei sich wieder in den Besitz des Autobusses zu setzen, selbst vertragswidrig und somit rechtswidrig. Es besteht daher die restliche Kaufpreisforderung der klagenden Partei zu Recht, die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten sind nicht gegeben.

Auch die Rechtsrüge der Zweitbeklagten ist nicht berechtigt. Nach dem vorliegenden Sachverhalt erteilte die Zweitbeklagte kein Gefälligkeitsakzept, sondern unterfertigte zur Besicherung der Kaufpreisforderung der klagenden Partei den Wechsel als Bürge. Die restliche Kaufpreisforderung macht die klagende Partei aber mit Erfolg gegen den Erstbeklagten geltend.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zweitbeklagte nicht Partei des Widerklageverfahrens ist.

Anmerkung

E09523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00641.86.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19861117_OGH0002_0010OB00641_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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