TE OGH 1986/11/17 1Ob671/86

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Veröffentlicht am 17.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja K***, Buchhalterin, Wien 17., Horneckgasse 16/5, vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwalt in Wienm wider die beklagte Partei Edfried Karl K***, Angestellter, Wien 17.,

Horneckgasse 16/5, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Juni 1986, GZ 14 R 105/86-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. Jänner 1986, GZ 4 Cg 101/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 12.7.1969 die Ehe geschlossen, der die Kinder Andreas, geb. am 12.6.1971, und Alexander, geb. am 24.6.1974, entstammen.

Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (§ 49 EheG). Der Beklagte gehe keiner geregelten Arbeit nach, sei streitsüchtig und habe sie wiederholt körperlich mißhandelt.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und erhob für den Fall der Scheidung der Ehe einen Mitverschuldensantrag, weil ihn die Klägerin beschimpft habe. Sie habe auch hinter seinem Rücken einen Kredit aufgenommen und verpfände ihre Wertgegenstände. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe sie ihn gebissen.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Es stellte fest:

Der jähzornige, streitsüchtige und leicht aufbrausende Beklagte habe die Klägerin im Zuge von Auseinandersetzungen wiederholt geschlagen und körperlich verletzt. Als Folge einer Mißhandlung im November 1983 habe die Klägerin am Kiefer genäht werden müssen. Am 8.7.1985 habe er sie im Zuge eines Streits am Hals gehalten und mit den Füßen getreten, wodurch die Klägerin auf dem Boden zu liegen gekommen sei. Sie habe den Beklagten dabei in den linken Oberarm gebissen, während sie selbst eine Kontusion des linken Thorax erlitten habe. Am 31.8.1985 habe der Beklagte der Klägerin zwei Ohrfeigen versetzt und einen Porzellanteller auf ihren Kopf geschlagen, so daß sie blutete. Am 21.9.1985 habe er eine Türe des Küchenkastens so gegen das rechte Knie der Klägerin geschlagen, daß sie eine Kontusion erlitten habe. Grund hiefür sei gewesen, daß ihm die Klägerin im Wege gestanden sei. Der Beklagte habe zur Klägerin nach einer Intervention der Polizei am 8.7.1985 geäußert, er werde ihr nächstes Mal ein Messer zwischen die Rippen stoßen; sie werde dann nicht mehr dazu kommen, die Polizei zu verständigen, da man sie "mit den Füßen voran" aus der Wohnung tragen werde. Als der Beklagte zwei Autoradios und eine Filmkamera nicht fand, habe er die Klägerin mit Ausdrücken wie "Schlampe", "Schwein" und "Sau" beschimpft. Daß die Klägerin Schmuck der Streitteile und Wertgegenstände verpfändet hätte, könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe auch keine Streitigkeiten provoziert; sie habe dem Beklagten nur Vorwürfe wegen seiner Arbeitslosigkeit gemacht. Mit der Aufnahme eines Kredits über S 110.000,-- am 14.12.1979 durch die Klägerin sei der Beklagte einverstanden gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß sich der Beklagte mehrerer schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe, so daß die Ehe gemäß § 49 EheG aus seinem alleinigen Verschulden zu scheiden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Tatsachenfeststellungen des Erstrichters hat der Beklagte, der jähzornig, streitsüchtig und aufbrausend ist, die Klägerin wiederholt mißhandelt, wodurch sie am Körper verletzt wurde. Es steht auch fest, daß die Klägerin die Auseinandersetzungen, in deren Verlauf es zu den Gewalttätigkeiten des Beklagten kam, nicht provoziert hat. Schon dieses Verhalten des Beklagten mußte zu der von den Streitteilen ohnehin nicht in Abrede gestellten Zerrüttung der Ehe führen. Daß die Klägerin den Beklagten bei der Auseinandersetzung am 8.7.1985 in den Oberarm biß, war offenbar nur eine Abwehrreaktion gegen die Mißhandlungen des Beklagten. Der Bildungsgrad der Ehegatten, der unter Umständen Äußerungen als entschuldbar erscheinen läßt, kann Tätlichkeiten nicht in milderem Licht erscheinen lassen (EFSlg.31.648). Ob die Beschimpfungen des Beklagten und der Vorwurf der Arbeitslosigkeit als milieubedingte Unmutsäußerungen zu qualifizieren sind, kann im Hinblick auf die anderen Eheverfehlungen, die dem Beklagten zur Last liegen, dahingestellt bleiben.

Die angefochtene Entscheidung entspricht dem Gesetz, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist.

Anmerkung

E09310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00671.86.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19861117_OGH0002_0010OB00671_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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