Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christoph K***, geboren am 26. Juli 1973, infolge Revisionsrekurses des Vaters Manfred K***, Lehrer, Wien 1., Herrengasse 6-8/I/66, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13. August 1986, GZ. 44 R 3339/86-91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3. Juli 1986, GZ. 2 P 542/83-86, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt des mj. Christoph K*** ab 1. September 1985 den Betrag von S 4.200,-- monatlich zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Begehren auf Zuspruch von weiteren S 100,-- monatlich und das Begehren auf Leistung eines Betrages von S 800,-- für Kosten einer Zahnregulierung wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Der festgesetzte Unterhaltsbetrag entspreche der prozentuellen Bemessungskomponente. Er liege zwar über dem durchschnittlichen Bedarf gleichaltriger Minderjähriger, sei jedoch nicht so hoch, daß man zwangsläufig annehmen müsse, er könne nicht mehr sinnvoll für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, daß er für die Tilgung von zwei Krediten, die während der Ehe aufgenommen worden seien, monatlich rund S 8.000,-- zu bezahlen habe.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG ist eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat (JB 60 = SZ 27/177 u.v.a.). Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers betrifft seine Leistungsfähigkeit und ist der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Auch der weitere Einwand, daß die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht ausschließlich zur Alimentierung des Unterhaltsberechtigten Verwendung finden, betrifft nicht den Grund des Unterhaltsanspruchs (EFSlg. 42.290). Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E09519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00668.86.1117.000Dokumentnummer
JJT_19861117_OGH0002_0010OB00668_8600000_000