TE Vwgh Beschluss 2005/8/11 2004/02/0394

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §57 Abs3;
B-VG Art131 impl;
B-VG Art132;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des V K in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Gemeinderat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des römisch fünf K in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Gemeinderat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 20. Dezember 1999 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Mai 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1997, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines näher bestimmten Fahrzeuges in der Höhe von insgesamt EUR 161,33 vorgeschrieben. Dieses Fahrzeug sei am 19. Dezember 1999 um 18.27 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 20. Dezember 1999 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO in Verbindung mit den Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Mai 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1997, in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines näher bestimmten Fahrzeuges in der Höhe von insgesamt EUR 161,33 vorgeschrieben. Dieses Fahrzeug sei am 19. Dezember 1999 um 18.27 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen - ihm am 20. Dezember 1999 ausgefolgten - Bescheid am 3. Jänner 2000 eine Vorstellung. In der Folge wurde mit Verfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk vom 17. Jänner 2000 das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ sodann einen mit 9. Mai 2000 datierten Bescheid, welcher - entsprechend der getroffenen Zustellverfügung - dem Beschwerdeführer (persönlich) zugestellt wurde.

Hierauf begehrte der Beschwerdeführer (weiterhin anwaltlich vertreten) mit Schreiben vom 21. August 2000 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Berufungssenat der Stadt Wien.Hierauf begehrte der Beschwerdeführer (weiterhin anwaltlich vertreten) mit Schreiben vom 21. August 2000 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG an den Berufungssenat der Stadt Wien.

Infolge Säumigkeit auch des Berufungssenates erging nach dem Beschwerdevorbringen in weiterer Folge am 13. Juni 2004 an den Gemeinderat der Stadt Wien der "Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit".

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadt Wien.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO ist eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, letzter Satz StVO ist eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist die Entfernung des Kraftfahrzeuges am 19. Dezember 1999 erfolgt, die zitierte Frist war daher bei Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde abgelaufen.

Zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehört das Rechtsschutzbedürfnis. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f; sowie den darauf verweisenden hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).Zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehört das Rechtsschutzbedürfnis. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f; sowie den darauf verweisenden hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).

Die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur auf Bescheidbeschwerden beschränkt (vgl. etwa zur Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/03/0103); die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses gilt auch für das Verfahren in Säumnisfällen; an einem solchen mangelt es, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine andere wäre als ohne diese Entscheidung (vgl. den zit. hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).Die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur auf Bescheidbeschwerden beschränkt vergleiche , etwa zur Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/03/0103); die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses gilt auch für das Verfahren in Säumnisfällen; an einem solchen mangelt es, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine andere wäre als ohne diese Entscheidung vergleiche , den zit. hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).

Im Beschwerdeverfahren ist der Mandatsbescheid durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten, sodass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der damit auferlegten Kosten nicht (mehr) besteht. Da diese aber infolge des Ablaufes der Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO dem Beschwerdeführer auch nicht mehr auferlegt werden dürfen, würde sich seine Rechtsstellung durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht ändern; es fehlt daher an einer Beschwer. Da somit die Prozessvoraussetzung einer möglichen Rechtsverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht gegeben war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Im Beschwerdeverfahren ist der Mandatsbescheid durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG außer Kraft getreten, sodass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der damit auferlegten Kosten nicht (mehr) besteht. Da diese aber infolge des Ablaufes der Frist des Paragraph 89 a, Absatz 7, letzter Satz StVO dem Beschwerdeführer auch nicht mehr auferlegt werden dürfen, würde sich seine Rechtsstellung durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht ändern; es fehlt daher an einer Beschwer. Da somit die Prozessvoraussetzung einer möglichen Rechtsverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht gegeben war, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die Kosten hatte zu unterbleiben, da solche von der belangten Behörde nicht begehrt wurden.

Wien, am 11. August 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020394.X00

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten