TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/11 2003/02/0233

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des WU, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. September 2003, Zl. MA 65 - 2498/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 7. Mai 2003 um 15.37 Uhr vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 9, Liechtensteinstraße 61-65 ggü., verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, Kostenersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Fahrzeug in einer an diesem Tag ab 15.00 Uhr geltenden Halteverbotszone in der ersten Spur abgestellt war und - was die belangte Behörde hervorhebt -, dass dieses Halteverbot im Hinblick auf die "Spitzenverkehrszeiten" erlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099, (auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass gerade in Spitzenverkehrszeiten die Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erlassenen Halteverbotes eine Hinderung und damit Beeinträchtigung des Verkehrs besorgen lässt (was die Entfernung des so abgestellten Fahrzeuges rechtfertigt), wird doch durch die Abstellung des Fahrzeuges ein Fahrstreifen der Fahrbahn unbenutzbar. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.

Ob der eingeschrittene Beamte bei seiner Aussage als Zeuge auf das später zu erwartende Verkehrsaufkommen Bezug nahm oder nicht, ist daher unerheblich; ebenso vermag der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel durch das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen - weil der angeführten Rechtsprechung vom Beweisthema her nicht Rechnung tragend - nicht darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020233.X00

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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