TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/11 2003/02/0233

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des WU, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. September 2003, Zl. MA 65 - 2498/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des WU, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. September 2003, Zl. MA 65 - 2498/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am 7. Mai 2003 um 15.37 Uhr vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 9, Liechtensteinstraße 61-65 ggü., verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, Kostenersatz vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und Absatz 7 a, StVO für die am 7. Mai 2003 um 15.37 Uhr vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 9, Liechtensteinstraße 61-65 ggü., verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, Kostenersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Fahrzeug in einer an diesem Tag ab 15.00 Uhr geltenden Halteverbotszone in der ersten Spur abgestellt war und - was die belangte Behörde hervorhebt -, dass dieses Halteverbot im Hinblick auf die "Spitzenverkehrszeiten" erlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099, (auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass gerade in Spitzenverkehrszeiten die Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erlassenen Halteverbotes eine Hinderung und damit Beeinträchtigung des Verkehrs besorgen lässt (was die Entfernung des so abgestellten Fahrzeuges rechtfertigt), wird doch durch die Abstellung des Fahrzeuges ein Fahrstreifen der Fahrbahn unbenutzbar. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.

Ob der eingeschrittene Beamte bei seiner Aussage als Zeuge auf das später zu erwartende Verkehrsaufkommen Bezug nahm oder nicht, ist daher unerheblich; ebenso vermag der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel durch das Unterbleiben der Einvernahme eines Zeugen - weil der angeführten Rechtsprechung vom Beweisthema her nicht Rechnung tragend - nicht darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 11. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020233.X00

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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