TE Vwgh Beschluss 2005/8/22 AW 2005/05/0081

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Veröffentlicht am 22.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R und

2. des F, beide vertreten durch Rechtsanwälte B & Partner KEG, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 2004, Zl. BOB-175/04, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Magistratsabteilung 37/16 vom 31. Juli 2003, MA 37/16- A-Gasse 19/906/2003, mit dem die Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues verbunden mit einer Erweiterung des Daches auf der über dem Erdgeschoss befindlichen Terrasse des bestehenden Gartenhauses auf der Liegenschaft in Wien 16., A-Gasse 19 erteilt wurde, als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG erklärt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies damit, dass infolge der Nichtigerklärung des Bewilligungsbescheides der Wohnraum von ihrer Tochter nicht mehr benützt werden dürfte, ohne dass sie sich der Gefahr eines Verwaltungsstrafverfahrens aussetzen würden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde vertrat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid einer Vollstreckung nicht zugänglich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Er führt vielmehr in ständiger Rechtssprechung aus, dass ein Bescheid, mit dem eine Baubewilligung für nichtig erklärt wurde, grundsätzlich einem Vollzug iSd des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. April 1990, AW 90/06/0006, und vom 17. Oktober 1991, AW 91/06/0050). Die Tatsache, dass ein Bescheid für nichtig erklärt worden ist, rechtfertigt für sich allein daher noch nicht die Versagung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nichtigerklärung gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Oktober 1953, VwSlgNFNr 3141/A, und vom 13. September 1983, VwSlgNFNr 11130/A).

Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht dargetan, dass ihnen ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG durch die angefochtene Entscheidung droht. Richtig ist, dass die bestehenden Räumlichkeiten ohne Baubewilligung nicht benützt werden dürfen und die Beschwerdeführer als Miteigentümer des Gebäudes gemäß § 129 Abs. 1 Bauordnung für Wien für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume des Gebäudes verantwortlich sind. Mangels Konkretisierung ihres Vorbringens (allfälliger Übergang der Haftung und Verantwortung bezüglich der unzulässigen Benützung der Räume gemäß § 129 Abs. 1 zweiter Satz Bauordnung für Wien auf einen Dritten; Frage der Erforderlichkeit der Räumlichkeiten) ist jedoch nicht erkennbar, dass durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 22. August 2005

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050081.A00

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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