TE Vwgh Beschluss 2005/8/24 AW 2005/09/0023

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Veröffentlicht am 24.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1977 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §20 Abs1 Z3;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 20 heute
  2. BDG 1979 § 20 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 20 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 20 gültig von 31.07.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 20 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  10. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 20 gültig von 25.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  13. BDG 1979 § 20 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  14. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  15. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BDG 1979 § 20 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  18. BDG 1979 § 20 gültig von 01.03.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  19. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  20. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  21. BDG 1979 § 20 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  22. BDG 1979 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  23. BDG 1979 § 20 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T in R, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Palais-Egger-Helldorff, Herrengasse 12/2, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004, Zl. 61/8-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil der Beschwerdeführer - auch von ihm selbst unbestritten - von September 2002 bis 9. Juni 2003 als Revierinspektor in einem Polizeiwachzimmer in H in mehreren Angriffen vier anderen Sicherheitswachebeamten, die sich mit ihm gemeinsam im Dienst befanden, ohne ihr Wissen das Medikament Nozinan mit dem Wirkstoff Levomepromazin verabreicht hatte, wodurch es für die Dauer von sechs bis 36 Stunden zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität gekommen war. Hiefür war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts T nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB gemäß § 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (und einer Ersatzfreiheitsstrafe von hundert Tagen) sowie zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, i.V.m. Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 126, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil der Beschwerdeführer - auch von ihm selbst unbestritten - von September 2002 bis 9. Juni 2003 als Revierinspektor in einem Polizeiwachzimmer in H in mehreren Angriffen vier anderen Sicherheitswachebeamten, die sich mit ihm gemeinsam im Dienst befanden, ohne ihr Wissen das Medikament Nozinan mit dem Wirkstoff Levomepromazin verabreicht hatte, wodurch es für die Dauer von sechs bis 36 Stunden zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität gekommen war. Hiefür war der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts T nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4,, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (und einer Ersatzfreiheitsstrafe von hundert Tagen) sowie zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet dies damit, dass dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, und dass die aus seiner Entlassung resultierenden finanziellen Belastungen erheblich seien. Die Kosten für sein Haus müsse er nunmehr allein tragen und seiner Exehefrau eine beträchtliche Ausgleichszahlung finanzieren. Auf dem privaten Arbeitsmarkt könne er kaum eine Beschäftigung finden.

Die belangte Behörde ist dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit der Argumentation entgegen getreten, dass einer gegen eine disziplinarrechtliche Entlassung gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne, weil damit ein auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, welches dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd sei, sie führt für ihren Standpunkt Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen. Auch solle die aufschiebende Wirkung in Ansehung der Schwere der angelasteten Verfehlung nicht zuerkannt werden.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

§ 20 Abs. 1 Z. 3 und § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 lauten: Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 112, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 lauten:

"§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

...

3. Entlassung,

...

§ 112. ... Paragraph 112, ...

...

  1. (5)Absatz 5,Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens. ..."

Zur Auffassung der belangten Behörde dahingehend, einer beim Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entlassung gerichteten Beschwerde könne wegen der bereits im Grunde der gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 bewirkten Auflösung des Dienstverhältnisses niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der Aufhebung eines Entlassungsbescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Lage zurück tritt, und auch in diesem Fall ein gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder wirksam wird. Nichts anderes kann auch durch die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erfolgen, deren Zweck es ist, die mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu sichern (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führt nämlich dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahren suspendiert werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des § 20 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlichrechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Weshalb dies unmöglich sein sollte, kann nicht gefunden werden, weil ja auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird (vgl. mit Beispielen aus verschiedenen Rechtsbereichen den hg. Beschluss vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010). Zur Auffassung der belangten Behörde dahingehend, einer beim Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entlassung gerichteten Beschwerde könne wegen der bereits im Grunde der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 bewirkten Auflösung des Dienstverhältnisses niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der Aufhebung eines Entlassungsbescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende Lage zurück tritt, und auch in diesem Fall ein gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder wirksam wird. Nichts anderes kann auch durch die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erfolgen, deren Zweck es ist, die mögliche Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu sichern vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. März 1998, Zl. AW 98/21/0104). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führt nämlich dazu, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde bis zum Ende des Beschwerdeverfahren suspendiert werden vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073). Im Fall der Entlassung nach dem BDG 1979 würde dies daher auch die vorläufige Suspendierung der Rechtswirkung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 bedeuten. Dieser Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen durch einen Bescheid eine öffentlichrechtliche Berechtigung entzogen und der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Weshalb dies unmöglich sein sollte, kann nicht gefunden werden, weil ja auch in diesen Fällen kein neues, vor der Entlassung nicht bestehendes Recht eingeräumt, sondern nur die Maßnahme der Entziehung eines bestehenden Rechts vorläufig suspendiert wird vergleiche mit Beispielen aus verschiedenen Rechtsbereichen den hg. Beschluss vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte im vorliegenden Fall das Aufleben des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 bewirkte Beendigung seiner Suspendierung würde - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte im vorliegenden Fall das Aufleben des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur Folge. Auch die durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grunde des Paragraph 112, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 bewirkte Beendigung seiner Suspendierung würde - es sei denn, insofern wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt - rückgängig gemacht.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde bewirken, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Beschwerdeführer noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Fall seiner Suspendierung: allenfalls entsprechend verminderte) Bezüge auszuzahlen wären. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde bewirken, dass dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Bezüge für den Zeitraum ab Erlassung des angefochtenen Bescheides nachzuzahlen wären; für diesen Zeitraum läge kein Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 vor. Dieses mögliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens träte im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unabhängig davon ein, ob der gegen die Entlassung des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zur Sicherung dieses möglichen Verfahrensergebnisses ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung also nicht erforderlich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Beschwerdeführer noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im Fall seiner Suspendierung: allenfalls entsprechend verminderte) Bezüge auszuzahlen wären.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass die aus seiner Entlassung resultierenden finanziellen Belastungen erheblich seien, weil er die Kosten für sein Haus nunmehr allein tragen und seiner Exehefrau eine beträchtliche Ausgleichszahlung finanzieren müsse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kosten seines Hauses allein tragen und er seiner ehemaligen Ehegattin Zahlungen leisten muss, sind jedoch keine Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Auch sind die angesichts der unbestrittenen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bestehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sowie daran, dass er sich nicht im Polizeidienst befindet, auch während des Beschwerdeverfahrens als beträchtlich zu veranschlagen. Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass nicht zu ersehen ist, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass die aus seiner Entlassung resultierenden finanziellen Belastungen erheblich seien, weil er die Kosten für sein Haus nunmehr allein tragen und seiner Exehefrau eine beträchtliche Ausgleichszahlung finanzieren müsse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kosten seines Hauses allein tragen und er seiner ehemaligen Ehegattin Zahlungen leisten muss, sind jedoch keine Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Auch sind die angesichts der unbestrittenen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bestehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sowie daran, dass er sich nicht im Polizeidienst befindet, auch während des Beschwerdeverfahrens als beträchtlich zu veranschlagen. Schließlich sprechen auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung aller berührten Interessen nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass nicht zu ersehen ist, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 24. August 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090023.A00

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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