TE OGH 1986/12/10 9Os177/86

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ödön K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Oktober 1986, GZ 2 d Vr 10399/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ödön K*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Oktober 1986, GZ 2 d römisch fünf r 10399/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ödön K*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ödön K*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 11.September 1986 in Wien versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Zehngroschenstücke enthaltende Papiersackerln, drei (Getränke-)Dosen "Isostar", ein Plastiksackerl mit Zuckerln sowie einen Mohnstrudel, Verfügungsberechtigten der Firma A*** durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 3, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 3, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Den Verfahrensmangel (Z 3; richtig: Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der psychiatrische Sachverständige Dr. G***, der in seinem (schriftlichen) Gutachten ON 17 die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Berauschung im Sinn des § 287 StGB negierte, "in der Hauptverhandlung nicht einvernommen" worden sei.Den Verfahrensmangel (Ziffer 3,; richtig: Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß der psychiatrische Sachverständige Dr. G***, der in seinem (schriftlichen) Gutachten ON 17 die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Berauschung im Sinn des Paragraph 287, StGB negierte, "in der Hauptverhandlung nicht einvernommen" worden sei.

Dabei übersieht er jedoch, daß er insoweit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist, weil er nach dem allein maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. S 105) "auf eine mündliche Gutachtenerstattung" durch den genannten Sachverständigen ausdrücklich verzichtet und auch nach der (gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO erfolgten) Verlesung des in Rede stehenden Gutachtens keinen (entsprechend zu begründenden; siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 94 zu § 281 Abs 1 Z 4) Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur ergänzenden Vernehmung gestellt hat. Die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips (durch eine der Vorschrift des § 252 StPO zuwiderlaufende Verlesung) kann keine Nichtigkeit nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - in welcher die §§ 252 und 258 StPO nicht zitiert sind - bewirken und es kommt auch kein anderer, im § 281 Abs 1 StPO angeführter Nichtigkeitsgrund - vor allem mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht jener der Z 4 der vorzitierten Gesetzesstelle - in Betracht. Die Rechtsrüge hinwieder geht bei der Behauptung, der Tatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls sei "wegen des Schuldausschließungsgrundes meiner (des Angeklagten) Volltrunkenheit zur Tatzeit" nicht gegeben, prozeßordnungswidrig nicht von den eine volle Berauschung jedenfalls ausschließenden Urteilsfeststellungen (S 110) aus, welche das Erstgericht auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz L*** und Peter K*** sowie auf das die Umstände der planmäßigen Tatbegehung berücksichtigende Gutachten des genannten Sachverständigen stützte. Das - unter Wiederholung der vom Erstgericht als bloße Ausflucht abgelehnten Verantwortung - in Wahrheit die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Dabei übersieht er jedoch, daß er insoweit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert ist, weil er nach dem allein maßgebenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vergleiche S 105) "auf eine mündliche Gutachtenerstattung" durch den genannten Sachverständigen ausdrücklich verzichtet und auch nach der (gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erfolgten) Verlesung des in Rede stehenden Gutachtens keinen (entsprechend zu begründenden; siehe Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 94 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur ergänzenden Vernehmung gestellt hat. Die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips (durch eine der Vorschrift des Paragraph 252, StPO zuwiderlaufende Verlesung) kann keine Nichtigkeit nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - in welcher die Paragraphen 252 und 258 StPO nicht zitiert sind - bewirken und es kommt auch kein anderer, im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführter Nichtigkeitsgrund - vor allem mangels einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht jener der Ziffer 4, der vorzitierten Gesetzesstelle - in Betracht. Die Rechtsrüge hinwieder geht bei der Behauptung, der Tatbestand des versuchten Einbruchsdiebstahls sei "wegen des Schuldausschließungsgrundes meiner (des Angeklagten) Volltrunkenheit zur Tatzeit" nicht gegeben, prozeßordnungswidrig nicht von den eine volle Berauschung jedenfalls ausschließenden Urteilsfeststellungen (S 110) aus, welche das Erstgericht auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Franz L*** und Peter K*** sowie auf das die Umstände der planmäßigen Tatbegehung berücksichtigende Gutachten des genannten Sachverständigen stützte. Das - unter Wiederholung der vom Erstgericht als bloße Ausflucht abgelehnten Verantwortung - in Wahrheit die Tatfrage aufrollende Beschwerdevorbringen läuft vielmehr - ohne irgendwelche formalen Mängel der Urteilsbegründung aufzuzeigen - auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00177.86.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19861210_OGH0002_0090OS00177_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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