Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Reinhard P*** und Roland Johann P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland Johann P*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.November 1986, GZ 23 Vr 2.042/86-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dieter Reinhard P*** und Roland Johann P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland Johann P*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.November 1986, GZ 23 römisch fünf r 2.042/86-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Roland P*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Roland P*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Roland P*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dieter P*** und Roland P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dieter P*** und Roland P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
In der formalen Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung gestellten, auf die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 Abs 1 StGB) abzielenden Antrages (S 185), obwohl das Erstgericht eine Alkoholisierung zur Tatzeit festgestellt habe, erblickt der Angeklagte Roland P*** ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPOIn der formalen Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung gestellten, auf die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, Absatz eins, StGB) abzielenden Antrages (S 185), obwohl das Erstgericht eine Alkoholisierung zur Tatzeit festgestellt habe, erblickt der Angeklagte Roland P*** ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Die Nichtigkeitsbeschwerde war schon deswegen zurückzuweisen, weil dem Angeklagten keine Legitimation zukommt, das Unterbleiben einer Anstaltseinweisung nach dem § 22 Abs 1 StGB zu seinem Nachteil zu bekämpfen (vgl ua LSK 1976/374, EvBl 1977/117, 11 Os 62/80).Die Nichtigkeitsbeschwerde war schon deswegen zurückzuweisen, weil dem Angeklagten keine Legitimation zukommt, das Unterbleiben einer Anstaltseinweisung nach dem Paragraph 22, Absatz eins, StGB zu seinem Nachteil zu bekämpfen vergleiche ua LSK 1976/374, EvBl 1977/117, 11 Os 62/80).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Roland P*** sowie über die den Angeklagten Dieter P*** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft Linz zuzuleiten.Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Roland P*** sowie über die den Angeklagten Dieter P*** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft Linz zuzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00169.86.1215.000Dokumentnummer
JJT_19861215_OGH0002_0110OS00169_8600000_000