TE OGH 1986/12/16 1Ob707/86

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Dkfm. Dr. Paul G***, Kaufmann, Wien 19., Wilbrandtgasse 7, vertreten durch Dr. Jakob Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei (den Gegner der gefährdeten Partei) Ing. Ludwig K***, Kaufmann, Wien 19., Wilbrandtgasse 5, vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterfertigung eines Antrages an die Baubehörde (Streitwert S 30.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 2. Oktober 1986, GZ 41 R 510/86-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 18.August 1986, GZ 5 C 507/86-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (dem Gegner der gefährdeten Partei) die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit seiner Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagter) zur Unterfertigung seines Antrages an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für das dem Beklagten gehörige Grundstück 730/12 (EZ 2228 der KG Währing) begehrte, verband der Kläger als gefährdete Partei (im folgenden kurz Kläger) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, zur Sicherung des Klagsanspruches werde es dem Beklagten verboten, die auf der vom Kläger gemieteten Teilfläche des genannten Grundstückes befindlichen näher bezeichneten

Bauwerke - Werkzeughütte und Verbrennungsstelle - zu beseitigen, an diesen Änderungen vorzunehmen oder etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung des Klägers auf Erwirkung der Antragsunterfertigung vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Hiezu brachte er vor, er habe vom Beklagten eine Teilgrundfläche von 180 m 2 gemietet und darauf mit dessen Zustimmung eine Werkzeughütte und eine Verbrennungsanlage errichtet. Die Baubehörde habe dem Beklagten als Grundeigentümer über dessen Anzeige den Auftrag zur Abtragung dieser beiden Bauwerke erteilt, in der Bescheidbegründung jedoch auf die Möglichkeit der nachträglichen Baubewilligung hingewiesen. Der Kläger habe auch eine Fristerstreckung bis 31.12.1986 erreicht. Der Beklagte weigere sich jedoch, den für die Erwirkung der Baubewilligung erforderlichen Antrag auf Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen als Grundeigentümer mitzuunterfertigen, und habe im Gegenteil sogar die Beseitigung der Bauwerke angekündigt.

Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus, bestritt Anspruch und Gefährdung und behauptete vor allem, der geltend gemachte Anspruch könne durch die begehrte einstweilige Verfügung nicht gesichert werden. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zu. Durch die vorgelegten Urkunden sei der Klagsanspruch bescheinigt, doch dürfe die Sicherung nur mit den unumgänglich nötigen Mitteln angeordnet werden. Die Sicherungsmittel müßten zur Sicherung des Anspruchs auch unmittelbar geeignet sein. Sie dürften vor allem nicht über das zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Der Kläger könne selbst bei Klagsstattgebung eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes nicht verhindern. Der Erfolg der Exekution, der - auch bei auf Abgabe von Willenserklärungen gerichteten Exekutionstiteln - durch die einstweilige Verfügung gesichert werden solle, sei auch bei Veränderung des gegenwärtigen Zustandes nicht gefährdet; auch werde durch die Abweisung des Sicherungsantrages die durch die Unterschrift des Beklagten dokumentierte Willenserklärung ihrer Bedeutung nicht beraubt. Die Veränderung des gegenwärtigen Zustandes könne vielmehr nur schadenersatzrechtliche Folgen auslösen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Da auch das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ein Leistungsbegehren ist, kann zwar grundsätzlich auch ein solcher Anspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden (SZ 47/109; SZ 28/261 ua), doch darf eine solche auf § 381 EO gestützte Verfügung vom Prozeßgericht nur zur Sicherung des konkreten, mit der Klage geltend gemachten Anspruchs erlassen werden (SZ 26/134 ua). Die einstweilige Verfügung soll nämlich nur - durch vorläufige Maßnahmen - verhindern, daß der Verpflichtete durch Verfügungen welcher Art auch immer den bevorstehenden richterlichen Ausspruch seines praktischen Erfolges beraubt. Zweck solcher Sicherungsmaßnahmen ist es daher ausschließlich, der Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung entgegenzuwirken (ÖBl 1983, 114; EvBl 1976/114; SZ 45/61 ua). Daraus folgt aber, daß sich die begehrte einstweilige Regelung stets im Rahmen des geltend gemachten Hauptanspruches bewegen und demnach unterbleiben muß, wenn der Gläubiger auf eine solche Verfügung auch auf Grund eines klagsstattgebenden Urteils keinen Anspruch hätte. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, darf zwar nicht allzu engherzig vorgegangen werden, doch darf selbst eine auf § 381 Z 2 EO gestützte einstweilige Verfügung, die sich ausnahmsweise sogar mit dem angestrebten Prozeßerfolg zur Gänze decken darf, nie über diesen hinausgehen (EvBl. 1976/114 ua).

Der Kläger begehrt die Sicherung seines auf Mietrechte gestützten Klagsanspruches auf Unterfertigung seines Ansuchens um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen durch den Grundeigentümer durch ein Verbot, die Bauwerke von der gemieteten Grundfläche zu beseitigen. Dieses Verbot könnte auch im Falle der Klagsstattgebung durch Zwangsvollstreckung des Urteils nicht durchgesetzt werden; das unmittelbare (vgl Heller-Berger-Stix 2729) Prozeßziel, die Erzwingung des Tätigwerdens des Beklagten zur Erwirkung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (als Vorstufe der Erteilung der Baubewilligung für die genannten Bauwerke) erscheint dagegen auch ohne die begehrte Sicherungsmaßnahme nicht in Frage gestellt. Die beantragte einstweilige Verfügung soll somit nicht den angestrebten Prozeßerfolg, die Abgabe einer Unterschrift, sichern und könnte demnach auch durch diesen nicht gerechtfertigt werden. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E09763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00707.86.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19861216_OGH0002_0010OB00707_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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