TE Vwgh Beschluss 2005/8/25 2005/16/0212

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des Dr. P in W, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt Feldkirch schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. September 2004 Grunderwerbsteuer in der Höhe von EUR 6.090,-- vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2004 das Rechtsmittel der Berufung mit dem Antrag, den Bescheid abzuändern und eine Grunderwerbsteuer in der Höhe von EUR 5.512,50 vorzuschreiben.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Als belangte Behörde wird die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bezeichnet.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

Sinn dieser Bestimmung ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird.

Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof für das Bescheidbeschwerdeverfahren ausgesprochen hat - nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie z.B. Berufung an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und das dort angeführte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 12.088/A, wo fallbezogen ausgesprochen wurde, es sei nach der damaligen Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht gegen den in ihr bezeichneten "Hilfsapparat" des Amtes der Landesregierung, sondern gegen die Landesregierung selbst richte).

Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluss vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinterstehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (hg. Beschluss vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).

Gemäß § 260 BAO idF des AbgRmRefG BGBl I 2002/97 hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. September 2004 ist demnach der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zuständig.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihm erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Grunderwerbsteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß § 260 BAO zuständigen unabhängigen Finanzsenat gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch der dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Auch die Berufung enthält keine ausdrückliche Bezeichnung der Berufungsbehörde. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den unabhängigen Finanzsenat kommt daher nicht in Betracht (vgl. den oben schon zitierten hg. Beschluss vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223).

Somit erhebt der Beschwerdeführer gegenüber der von ihm mit Berufung gar nicht angerufenen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zu Unrecht den Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht, weshalb er nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist.

Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. August 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160212.X00

Im RIS seit

03.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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