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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags infolge unzulässiger Abgrenzung der zur Aufhebung beantragten GesetzesstellenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, welche laut ihren eigenen Angaben aufgrund von Wartungsverträgen mit österreichischen Mineralölfirmen die Instandhaltung, Reparatur und die Drucküberprüfung durchzuführen hat, die Wortfolgen ", daß sie von einem befugten Dampfkesselüberwachungsorgan oder einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis einer Wasserdruckprobe" und ", jedoch mindestens alle fünf Jahre, mittels eines U-Rohres unter Aufsicht der Behörde zu wiederholen." in §35 Abs2 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. 22/1957 idF LGBl. 43/1996, wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG als "gesetzwidrig" aufzuheben. 1.1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, welche laut ihren eigenen Angaben aufgrund von Wartungsverträgen mit österreichischen Mineralölfirmen die Instandhaltung, Reparatur und die Drucküberprüfung durchzuführen hat, die Wortfolgen ", daß sie von einem befugten Dampfkesselüberwachungsorgan oder einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis einer Wasserdruckprobe" und ", jedoch mindestens alle fünf Jahre, mittels eines U-Rohres unter Aufsicht der Behörde zu wiederholen." in §35 Abs2 des Wiener Garagengesetzes, Landesgesetzblatt 22 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 1996,, wegen Verstoßes gegen Art10 Abs1 Z8 B-VG als "gesetzwidrig" aufzuheben.
1.2. Die im oben genannten Umfang angefochtene Bestimmung des §35 Abs2 Wiener GaragenG steht in folgendem normativen Zusammenhang und lautet wie folgt (die zur Aufhebung begehrten Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"I. Abschnitt:
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Einteilung
Anwendungsbereich
§1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.
...
IV. Abschnitt:römisch vier. Abschnitt:
Betriebsvorschriften
...
Einrichtung und Betrieb der Tankstelle
§35. ...
..."
2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (s. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 und 12.464/1990) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit)erfaßt werden.
Ein (Individual-)Antrag iSd Art140 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist unzulässig: Die hier im Antrag umschriebenen Satzteile des §35 Abs2 Wiener GaragenG sind nun für das Verständnis dieser Bestimmung insgesamt unentbehrlich: Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Gesetzesstelle wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß die zur Aufhebung beantragten Wortfolgen unzulässig abgegrenzt wurden.
2.2. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11.466/1987; weiters VfSlg. 10.904/1986, 11.190/1986, 12.235/1989). 2.2. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind vergleiche VfSlg. 11.466/1987; weiters VfSlg. 10.904/1986, 11.190/1986, 12.235/1989).
2.3. Da sohin schon aus diesen Erwägungen der vorliegende (Individual-)Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die antragstellende Gesellschaft von der angefochtenen Bestimmung "in ihren Rechten" und bejahendenfalls, ob sie unmittelbar betroffen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren ergehen.
Schlagworte
Baurecht, Garagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G288.2001Dokumentnummer
JFT_09989075_01G00288_00