TE OGH 1987/1/14 1Ob708/86

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Maier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Iris M***, geboren am 13. Februar 1980, vertreten durch Katharina M***, Eisenstadt, Römerweg 1/4, als Vormund, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Wilhelm L***, Angestellter, Neufeld a.d. Leitha, Hauptstraße 55 a/II/3, vertreten durch Dr. Willibald Stampf, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1986, GZ. R 374/86-76, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 19. September 1986, GZ. P 54/80-70 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Iris M***, geb. am 13.2.1980, ist das uneheliche Kind der Katharina M*** und des Mag. Wilhelm L***. Die Mutter wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30.4.1980 (ON 1) zum Vormund bestellt. Am 15.4.1986 lief der mit der Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft auf den Namen der mj. Iris M*** abgeschlossene Bausparvertrag ab. Katharina M*** behob das angesparte Kapital von S 58.000,- und legte es unter Aufzahlung von S 2.000,- in drei Wüstenrot-Wertbriefen zu je S 20.000,- an (vgl. ON 67). Es handelt sich dabei um eine Versicherung auf Erleben und Ableben. Im Erlebensfall ist Katharina M*** Versicherungsnehmerin und Berechtigte, im Ablebensfall die mj. Iris M***.

Das Erstgericht verfügte mit dem Beschluß vom 19.9.1986 (ON 70) die Sperre der Wertbriefe und sprach aus, daß die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen nur mit Genehmigung des Gerichts vorgenommen werden dürfe. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Vaters Mag. Wilhelm L*** wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß dem Vater des mj. unehelichen Kindes in Vermögensangelegenheiten kein Äußerungsrecht und damit gegen die vom Pflegschaftsgericht getroffene Maßnahme auch kein Rekursrecht zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht gerechtfertigt.

Der Rechtsmittelwerber leitet seine Rekursbefugnis daraus ab, daß der Betrag von S 58.000,- ausschließlich aus seinen Mitteln angespart worden sei. Die Mutter habe unter Aufzahlung eines Betrages von S 2.000,- aus eigenen Mitteln Wüstenrot- Wertbriefe angeschafft, die nicht mündelsicher seien. Die Wertbriefe seien auch nicht auf den Namen der mj. Iris, sondern auf den Namen der Mutter angelegt worden.

Die Vermögensverwaltung und Vertretung eines unehelichen Kindes ist Aufgabe des für das Kind bestellten Vormundes (§§ 188, 245 ABGB). Auf die Vermögensverwaltung durch den Vormund sind gemäß § 228 ABGB die Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens eines mj. ehelichen Kindes (§§ 149, 150 ABGB), anzuwenden, darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 229 ff ABGB. Dem unehelichen Vater stehen, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, zwar die Mindestrechte in Ansehung wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung, jedoch gemäß § 178 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB keine Rechte in Ansehung von Maßnahmen der Vermögensverwaltung zu. Zwar steht dem unehelichen Vater wie auch sonstigen Verwandten des unehelichen Kindes insoweit auch ein Anzeigerecht (§ 217 zweiter Satz ABGB), aber grundsätzlich kein Rekursrecht zu (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 217). Davon wurde zwar in der Rechtsprechung in besonderen Fällen, zB dann, wenn dem Pflegebefohlenen Gefahren von seinem gesetzlichen Vertreter drohen, Ausnahmen zugelassen (EvBl. 1974/57 ua); diese Rechtsprechung stammt aber aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 1977/403, mit dem § 178 ABGB neu formuliert wurde. Seither kommt ein Rekursrecht des unehelichen Vaters in Vermögensangelegenheiten, in denen ihm nicht einmal ein Äußerungsrecht zusteht, nicht mehr in Betracht. Der Fall des § 209 ABGB, daß der Vater bei Zuwendung des Vermögens den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen hat und selbst zum Verwalter bestellt wurde, liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Demzufolge entspricht die Zurückweisung des Rekurses dem Gesetz, so daß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.

Anmerkung

E09933

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00708.86.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19870114_OGH0002_0010OB00708_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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