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10 VerfassungsrechtNorm
BDG 1979 §112 Abs3Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorläufige Suspendierung eines Gendarmeriebeamten in Folge Klaglosstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides seitens der Disziplinarkommission als Oberbehörde; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter die mit ATS 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in ihrer Sitzung am 23.11.2000 in der Disziplinarsache des H N beschlossen, den vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG
angefochtenen Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 30.10.2000 über seine vorläufige Suspendierung gemäß §112 Abs3, erster Satz BDG 1979 aufzuheben (sh. den ersten Satz des Bescheides der Disziplinarkommission vom 30.11.2000).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 30.10.2000 war daher gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündlicher Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Dienstrecht, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2234.2000Dokumentnummer
JFT_09989075_00B02234_00