TE OGH 1987/1/29 7Ob514/87 (7Ob515/87)

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Istvan H***, geboren am 8. Mai 1944, Kaufmann, Wien 4., Argentinierstraße 41 a, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Karl Muzik und Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1986, GZ. 43 R 195, 196/86-286, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Juli 1984, GZ. 4 P 11/80- 98, zurückgewiesen und der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. November 1985, GZ. 4 P 11/80-216, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluß des Erstgerichtes vom 16. Juli 1984 (ON 98), mit dem der Bericht des Beistandes genehmigt, die Gebühren des Beistandes bestimmt und Verfügungen über deren Bezahlung und Anordnungen über die Anlegung von Zahlungseingängen des Betroffenen erteilt wurden, wurde dem Vertreter des Betroffenen am 20. Juli 1984 zugestellt. Am 5. September 1984 gab der Betroffene einen gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs zur Post (ON 103). Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück (Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses).

Mit Beschluß vom 27. November 1985 (ON 216) genehmigte das Erstgericht einen weiteren Bericht und die Rechnungslegung des Beistandes bis 30. Juli 1985, bestimmte eine weitere Belohnung des Beistandes und traf Verfügungen über die Bezahlung dieser Belohnung und der Barauslagen des Beistandes. Ein Belohnungsmehrbegehren des Beistandes wies das Erstgericht ab. Dieser Beschluß wurde vom Betroffenen und vom Beistand bekämpft, von letzterem nur im abweisenden Teil.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Dem Rekurs des Beistandes gab das Rekursgericht Folge und trug dem Erstgericht über den abweisenden Teil nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf (Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen (ON 292 und 293; vgl. Fasching LB Rdz 1693) ist unzulässig.

Gegenstand der Beschwerden des Betroffenen und damit der Rekursentscheidungen war die Belohnung des Beistandes und die über deren Bezahlung getroffenen Verfügungen des Erstgerichtes. Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend die Entlohnung eines Beistandes als Ausspruch im Kostenpunkt unanfechtbar (EFSlg. 39.763; RZ 1966, 67 uva.). Zur Entscheidung über den Kostenpunkt gehört nicht nur die Frage, in welcher Höhe die Kosten zu bestimmen sind, sondern auch, von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (1 Ob 606/81). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch dann, wenn das Rekursgericht einen Rekurs aus formellen Gründen zurückweist (RZ 1966, 67 ua.).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E10174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00514.87.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19870129_OGH0002_0070OB00514_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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