TE OGH 1987/2/18 1Ob533/87

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A*** A*** G*** MBH, Wien 4, Favoritenstraße 36, vertreten durch Dr. Erhard Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jakob B***, Kaufmann, Wien 6, Esterhazygasse 6, vertreten durch Dr. Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 5. November 1986, GZ. 41 R 522/86-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Mai 1986, GZ. 47 C 197/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen kündigte die klagende Partei dem Beklagten die in der Parkgarage Wien 7, Burggasse 85-87

(47 C 197/85 des Erstgerichtes), bzw. Wien 1, Franz Josefs-Kai/Morzinplatz (48 C 289/85), vermieteten Räumlichkeiten (Abstellplätze) für den 31.12.1985 auf. Der Beklagte habe wiederholt gegen die Bestimmung des Mietvertrages, insbesondere das darin vereinbarte Konkurrenzverbot, verstoßen und den Mietzins nicht bezahlt.

Der Beklagte bestritt das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe und beantragte die Aufhebung der Aufkündigungen. Das Erstgericht erklärte die Aufkündigungen für rechtswirksam. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-

übersteigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision iS des § 502 ZPO sind die Streitwerte mehrerer verbundener Klagen nicht zusammenzurechnen. An dieser Rechtslage trat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 keine Änderung ein (JBl. 1984, 554; Petrasch, ÖJZ. 1983, 173 FN 31).

Demnach hat zu jedem der verbundenen Klagebegehren ein Ausspruch iS des § 500 Abs. 2 bzw. des § 500 Abs. 3 ZPO zu ergehen.

Anmerkung

E10103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00533.87.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19870218_OGH0002_0010OB00533_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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