TE Vwgh Beschluss 2005/9/1 2005/20/0064

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über den Antrag des G in W, geboren 1980, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2002, Zl. 225.688/0-VI/42/02, betreffend Zurückweisung der Berufung als verspätet in einer Asylsache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2002 wurde die Berufung des Antragstellers, eines georgischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2001, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 22. Mai 2002.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2002 wurde die Berufung des Antragstellers, eines georgischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2001, mit dem sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 22. Mai 2002.

Mit selbst verfasster, am 14. Februar 2005 dem Verwaltungsgerichtshof per Telfax übermittelter (unrichtig mit "12.2.02" datierter) Eingabe begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den eingangs erwähnten Bescheid. Der Antragsteller sei zwar einer Verfahrensanordnung durch persönliche Vorsprache beim unabhängigen Bundesasylsenat am 12. Februar 2002 gefolgt und er habe danach auch die Möglichkeit zur Stellungnahme wegen der angeblichen Verfristung (der Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid) genutzt, jedoch "keine Antwort mehr erhalten". Erst durch Akteneinsicht seiner bevollmächtigten Vertreterin am "9.2.02" (gemeint: 9. Februar 2005) sei dem Antragsteller zur Kenntnis gekommen, dass ihm am 22. Mai 2002 eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Asylverfahren durch Hinterlegung zugestellt worden sein soll.

Ein mit der genannten Eingabe verbundener Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wurde mit (dem vom Berichter gefassten) Beschluss vom 7. Juni 2005 - unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und mangels Äußerung des Antragstellers zu einem ihm erteilten (die Wiedereinsetzungsgründe und den Inhalt des anzufechtenden Bescheides betreffenden) Ergänzungsauftrag - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Mit Berichterverfügung vom selben Tag wurde dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 62 Abs. 1 VwGG) hinsichtlich der erwähnten Eingabe die Behebung näher bezeichneter Mängel - insbesondere der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - binnen sechs Wochen aufgetragen. Ein mit der genannten Eingabe verbundener Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wurde mit (dem vom Berichter gefassten) Beschluss vom 7. Juni 2005 - unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und mangels Äußerung des Antragstellers zu einem ihm erteilten (die Wiedereinsetzungsgründe und den Inhalt des anzufechtenden Bescheides betreffenden) Ergänzungsauftrag - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Mit Berichterverfügung vom selben Tag wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG) hinsichtlich der erwähnten Eingabe die Behebung näher bezeichneter Mängel - insbesondere der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - binnen sechs Wochen aufgetragen.

Da der Antragsteller jedoch diesem - ihm am 7. Juli 2005 zugestellten - Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war sein Wiedereinsetzungsantrag in Anwendung der genannten Gesetzesstellen zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Mai 2001, Zlen. 2000/01/0488, 2001/01/0191). Da der Antragsteller jedoch diesem - ihm am 7. Juli 2005 zugestellten - Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war sein Wiedereinsetzungsantrag in Anwendung der genannten Gesetzesstellen zurückzuweisen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Mai 2001, Zlen. 2000/01/0488, 2001/01/0191).

Wien, am 1. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200064.X00

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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