Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berhard M***, Schiffbauingenieur und Honorargeneralkonsul, CH-1233 Chemin de Planta 17, Cologny-Genf, Schweiz, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Lore H***, Hausfrau, 1160 Wien, Starkenburggasse 5/10, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechsanwalt in Wien, wegen 50.000 sFr., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1986, GZ. 1 R 211/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juli 1986, GZ. 14 Cg 165/84-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 16.091,85 S (darin enthalten 1.920 S Barauslagen und 1.288,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 1. April 1981 verstorbene Erich M*** war in dritter Ehe mit Marina M*** verheiratet und hinterließ drei Kinder: aus der ersten Ehe die Beklagte, aus der zweiten Ehe den Kläger und Dr. Lieselotte F***.
In seinem am 11. Dezember 1976 errichteten, eigenhändig geschriebenen Letzten Willen ordnete Erich M*** an, daß österreichisches materielles Erbrecht zur Anwendung zu kommen habe, setzte seine Frau Marina M*** zur Alleinerbin ein und verfügte weiters:
"3) Meine Kinder Lore, Lieselotte und Bernhard ... setze ich auf den Pflichtteil. Alle Schenkungen, die ich ihnen zugewendet habe und künftig noch machen sollte, sind auf ihren Pflichtteil anzurechnen.
a) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der meinem Sohn Bernhard gemachten Zuwendungen von Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 10.000,-- und der ihm für den Fall meines Todes übertragenen 30 (dreißig) Aktien der M*** H*** S.A., das sind ein Viertel des gesamten Aktienkapitals.
b) Dies gilt hinsichtlich meiner Tochter Lore insbesondere für die ihr anläßlich ihrer Vermählung zugewendeten DM 30.000,-- sowie für die ihr geschenkten Schweizer Franken 250.000,--,
c) hinsichtlich meiner Tochter Lieselotte für die ihr geschenkten Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 250.000,--.
4) Zur Entfertigung ihres Pflichtteilanspruches vermache ich meinen Kindern die nachfolgenden Vermögenswerte:
a) meinem Sohn Bernhard Schweizer Franken 500.000,-- (fünfhunderttausend), dies unter der Auflage, daß er der von ihm übernommenen Verpflichtung nachkommt, im Falle meines Ablebens 25 % des monatlichen Unterhaltsanspruches seiner Mutter zu leisten und diesbezüglich die Alleinerbin schad- und klaglos zu halten,
"Präambel:
20.000,-- (i.W......), sfr. 10.000,-- (i.W.....), am
24. Dezember 1977 weitere sfr. 15.000,-- (i.W.....) und am
17. Mai 1978 sfr. 125.000,-- (i.W.....), gemacht; des weiteren mit
Notariatsakt vom 23. Jänner 1973 ... mit Schenkungsvertrag auf den
Todesfall 30 (i.W....) Aktien der M*** H*** S.A. mit dem
Sitz in Genf, a sfr. 1.000,-- (i.W.....) übertragen.
Bei sämtlichen dieser unentgeltlichen Zuwendungen hat er
ausdrücklich deren Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des
Begünstigten verfügt.
I.
Herr Konsul Bernhard M*** ... erklärt hiemit rechtverbindlich,
auf sein Pflichtteilsrecht nach seinem Vater, Generalkonsul Erich
M***, ihm gegenüber für sich und seine Nachkommen im Voraus gegen
Bezahlung eines Betrages von sfr. 360.000,-- (i.W......) unter
ausdrücklichem Vorbehalt seines gesetzlichen Erbrechtes zu
verzichten. Dieser Verzicht beschränkt sich sohin ausdrücklich auf
sein Pflichtteilsrecht.
II.... "
Rechtliche Beurteilung
"Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf Verzicht zu tun."
(§ 551 Satz 1 ABGB).(Paragraph 551, Satz 1 ABGB).
Diese Gesetzesstelle gilt entsprechend für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (Weiß in Klang 2 III 178 f. und 830; Deinlein, Verfügung über den Pflichtteil, NZ 1956, 100 ff., insbesondere 104;Diese Gesetzesstelle gilt entsprechend für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (Weiß in Klang 2 römisch drei 178 f. und 830; Deinlein, Verfügung über den Pflichtteil, NZ 1956, 100 ff., insbesondere 104;
Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 551 und Rz 7 zu §§ 762 bis 764;Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 551 und Rz 7 zu Paragraphen 762 bis 764;
Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 44; Koziol-Welser, Grundriß 7 II, 270 f.; EvBl. 1972/269; SZ 46/117; NZ 1974, 155).Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 44; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei, 270 f.; EvBl. 1972/269; SZ 46/117; NZ 1974, 155).
Ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil hat insbesondere den Zweck, dem Erblasser die unbeschränkte letztwillige Verfügung über seinen Nachlaß zu verschaffen, schließt aber nicht aus, daß er von der dadurch erlangten Freiheit keinen Gebrauch macht (Weiß, aaO 179 f.; Koziol-Welser, aaO 270).
Die Abfindung für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht wird oft eine vorweggenommene Erbfolge sein (Ehrenzweig-Kralik, aaO 45; Koziol-Welser, aaO 270).
Für die Auslegung eines solchen Verzichtsvertrages gelten die Auslegungsregeln bei Verträgen (§§ 914 f. ABGB; Welser, aaO Rz 9 zu § 551; Rummel in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 914; EvBl. 1974/113). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Meinung des Klägers geteilt, daß dieser nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet habe, und daß im Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil im Zweifel nicht auch ein Verzicht auf ein Vermächtnis liege (Welser, aaO Rz 9 zu § 551; RZ 1967, 14).Für die Auslegung eines solchen Verzichtsvertrages gelten die Auslegungsregeln bei Verträgen (Paragraphen 914, f. ABGB; Welser, aaO Rz 9 zu Paragraph 551,; Rummel in Rummel, ABGB Rz 2 zu Paragraph 914,; EvBl. 1974/113). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Meinung des Klägers geteilt, daß dieser nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet habe, und daß im Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil im Zweifel nicht auch ein Verzicht auf ein Vermächtnis liege (Welser, aaO Rz 9 zu Paragraph 551,; RZ 1967, 14).
Dem Revisionswerber ist auch darin zuzustimmen, daß der Verzicht auf den (Erb- oder) Pflichtteil den Erblasser nicht hindert, den Partner des Verzichtsvertrages mit einem Vermächtnis zu bedenken (Koziol-Welser, aaO 270; JBl. 1966, 616 = RZ 1967, 14). Damit ist aber für den Revisionswerber nichts gewonnen. Nach dem Letzten Willen des Erblassers vom 11. Dezember 1976 wurde dessen Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt, während seine Kinder, darunter der Kläger und die Beklagte, auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Gleichzeitig verfügte der Erblasser, daß alle schon gemachten und künftigen Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen seien. Zur "Entfertigung" ihrer Pflichtteilsansprüche vermachte der Erblasser dem Kläger 500.000,-- sFr. unter einer Auflage, den beiden Töchtern, darunter der Beklagten, Liegenschaften, wobei er sie verpflichtete, an den Kläger je 50.000,-- sFr. "als Ausgleichszahlung" zu leisten.
Diese letztwilligen Verfügungen sind so zu verstehen, daß der Erblasser die Pflichtteile nicht in Gestalt von Erbteilen, sondern von Vermächtnissen hinterlassen wollte (vgl. § 774 Satz 1 ABGB), und zwar dem Kläger durch ein Barlegat von 500.000,-- sFr., allerdings belastet mit einer Auflage, und zwei die beiden anderen Legatare belastende Barsublegate von je 50.000,-- sFr., und der Beklagten und ihrer Schwester zwei Häuser bzw. ein Haus und ein Grundstück (letzteres wurde infolge Verkaufes durch ein Barlegat von 350.000,-- sFr. ersetzt).Diese letztwilligen Verfügungen sind so zu verstehen, daß der Erblasser die Pflichtteile nicht in Gestalt von Erbteilen, sondern von Vermächtnissen hinterlassen wollte vergleiche Paragraph 774, Satz 1 ABGB), und zwar dem Kläger durch ein Barlegat von 500.000,-- sFr., allerdings belastet mit einer Auflage, und zwei die beiden anderen Legatare belastende Barsublegate von je 50.000,-- sFr., und der Beklagten und ihrer Schwester zwei Häuser bzw. ein Haus und ein Grundstück (letzteres wurde infolge Verkaufes durch ein Barlegat von 350.000,-- sFr. ersetzt).
Dem Kläger sollten demnach zur "Entfertigung" seines Pflichtteilsanspruches Legate bzw. Sublegate im Nennwert, also ohne Berücksichtigung der Auflage, von 600.000,-- sFr. zufallen. Aus dem Letzten Willen vom 11. Dezember 1976 ergibt sich damit eindeutig, daß die zugunsten der drei Kinder verfügten Vermächtnisse ihnen nicht neben ihren Pflichtteilsansprüchen, sondern zu deren "Entfertigung", demnach zur Erfüllung dieser Ansprüche zugewendet werden sollten.
Durch diese ausdrückliche Zweckbestimmung der Vermächtnisse wurden die diesbezüglichen Ansprüche derart mit den Pflichtteilsansprüchen verknüpft, daß sie nicht ohne diese bestehen können.
Diese enge Verknüpfung gilt auch für die den beiden anderen
Legataren auferlegten, ausdrücklich als "Ausgleichszahlungen"
bezeichneten Sublegate zugunsten des Klägers, die eine
Gleichbehandlung der drei Kinder bei der "Entfertigung" ihrer
Pflichtteilsansprüche sicherstellen sollten.
Da die verfügte Auflage den Kläger bereits ohne Aufwertung des
Unterhaltsanspruchs seiner Mutter monatlich mit 1.500,-- sFr.,
jährlich also mit 18.000,-- sFr. belastet hätte, wäre der
tatsächliche Wert seines Legates nämlich wesentlich niedriger als
500.000,-- sFr. gewesen, ohne daß der genaue Wert angegeben werden
kann, weil nähere Angaben über die vereinbarte Dauer und die
Aufwertung des Unterhaltsanspruches fehlen.
Da Erich M*** dem Kläger am 24. Dezember 1977 15.000,-- sFr.
und am 17. Mai 1978 125.000,-- sFr. unentgeltlich zuwendete, und ihm
für den im Notariatsakt vom 22. August 1978 vereinbarten Verzicht
auf das Pflichtteilsrecht weitere 360.000,-- sFr. zahlte, erhielt
der Kläger von seinem Vater nach Errichtung des Letzten Willens vom
11. Dezember 1976 insgesamt 500.000,-- sFr.
Dieser Betrag entspräche schon dann dem Wert der dem Kläger im
Letzten Willen zugedachten Legate, wenn angenommen würde, daß er entsprechend der Vermächtnisauflage fünf Jahre jährlich 20.000,-- sFr. zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen gehabt hätte. Zufolge der erwähnten engen Verknüpfung der Vermächtnisse und Untervermächtnisse mit den Pflichtteilsansprüchen hat der Kläger wegen des im Notariatsakt vom 22. August 1978 wirksam erklärten Verzichtes auf das Pflichtteilsrecht auch keinen Anspruch auf diese ihm nur zur "Entfertigung" seines Pflichtteilsanspruches zugedachten Vermächtnisses, also auch nicht auf das die Beklagte belastende Sublegat.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00529.87.0326.000Dokumentnummer
JJT_19870326_OGH0002_0060OB00529_8700000_000