TE OGH 1987/3/26 6Ob529/87

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berhard M***, Schiffbauingenieur und Honorargeneralkonsul, CH-1233 Chemin de Planta 17, Cologny-Genf, Schweiz, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Lore H***, Hausfrau, 1160 Wien, Starkenburggasse 5/10, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechsanwalt in Wien, wegen 50.000 sFr., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1986, GZ. 1 R 211/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juli 1986, GZ. 14 Cg 165/84-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 16.091,85 S (darin enthalten 1.920 S Barauslagen und 1.288,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 1. April 1981 verstorbene Erich M*** war in dritter Ehe mit Marina M*** verheiratet und hinterließ drei Kinder: aus der ersten Ehe die Beklagte, aus der zweiten Ehe den Kläger und Dr. Lieselotte F***.

In seinem am 11. Dezember 1976 errichteten, eigenhändig geschriebenen Letzten Willen ordnete Erich M*** an, daß österreichisches materielles Erbrecht zur Anwendung zu kommen habe, setzte seine Frau Marina M*** zur Alleinerbin ein und verfügte weiters:

"3) Meine Kinder Lore, Lieselotte und Bernhard ... setze ich auf den Pflichtteil. Alle Schenkungen, die ich ihnen zugewendet habe und künftig noch machen sollte, sind auf ihren Pflichtteil anzurechnen.

a) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der meinem Sohn Bernhard gemachten Zuwendungen von Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 10.000,-- und der ihm für den Fall meines Todes übertragenen 30 (dreißig) Aktien der M*** H*** S.A., das sind ein Viertel des gesamten Aktienkapitals.

b) Dies gilt hinsichtlich meiner Tochter Lore insbesondere für die ihr anläßlich ihrer Vermählung zugewendeten DM 30.000,-- sowie für die ihr geschenkten Schweizer Franken 250.000,--,

c) hinsichtlich meiner Tochter Lieselotte für die ihr geschenkten Schweizer Franken 20.000,-- und Schweizer Franken 250.000,--.

4) Zur Entfertigung ihres Pflichtteilanspruches vermache ich meinen Kindern die nachfolgenden Vermögenswerte:

a) meinem Sohn Bernhard Schweizer Franken 500.000,-- (fünfhunderttausend), dies unter der Auflage, daß er der von ihm übernommenen Verpflichtung nachkommt, im Falle meines Ablebens 25 % des monatlichen Unterhaltsanspruches seiner Mutter zu leisten und diesbezüglich die Alleinerbin schad- und klaglos zu halten,

b)

meiner Tochter Lore die beiden Häuser in Bremen, ...,

c)

meiner Tochter Lieselotte das Haus in Oberneuland sowie das Grundstück in Verbier.

Meine Töchter Lore und Lieselotte verpflichte ich jedoch, an ihren Bruder Bernhard je Schweizer Franken 50.000,-- als Ausgleichszahlung zu leisten.

Sollte Widererwarten eines meiner Kinder durch das ihnen zugedachte Vermächtnis seinen Pflichtteilsanspruch als nicht voll gewährt betrachten und über das Vermächtnis hinaus Ansprüche stellen, soll ihm lediglich sein Pflichtteil in Barem ausbezahlt werden und das Vermächtnis als widerrufen und somit als verwirkt anzusehen sein."

Am 3. Oktober 1977 fügte der Erblasser der letztwilligen Verfügung folgenden Zusatz bei:

"Meinen letzten Willen vom 11. 12. 1976 ändere ich wie folgt:

4)c) soll es heißen: Meiner Tochter Lieselotte vermache ich das Haus in Oberneuland und einen Betrag von Sfr 350.000,-- in Worten dreihundertfünfzigtausend Schweizer Franken. Diese Änderung ist erforderlich, weil ich das ihr zugedachte Grundstück in Verbier verkauft habe."

Am 6. Juli 1978 ergänzte der Erblasser die letztwillige Verfügung wie folgt:

"Am 24. 12. 1977 habe ich meinem Sohn Bernhard M*** sfr 15.000 (i.W. fünfzehntausend) geschenkt. Ich verfüge hiemit, daß dieser Betrag auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist".

Am 22. August 1978 schlossen der Erblasser und der Kläger in Notariatsaktsform folgenden Vertrag:

"Präambel:

Herr Generalkonsul Erich M*** hat seinem Sohn, Herrn Konsul Bernhard M*** unentgeltliche Zuwendungen, insbesondere sfr.

20.000,-- (i.W......), sfr. 10.000,-- (i.W.....), am

24. Dezember 1977 weitere sfr. 15.000,-- (i.W.....) und am

17. Mai 1978 sfr. 125.000,-- (i.W.....), gemacht; des weiteren mit

Notariatsakt vom 23. Jänner 1973 ... mit Schenkungsvertrag auf den

Todesfall 30 (i.W....) Aktien der M*** H*** S.A. mit dem

Sitz in Genf, a sfr. 1.000,-- (i.W.....) übertragen.

Bei sämtlichen dieser unentgeltlichen Zuwendungen hat er

ausdrücklich deren Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des

Begünstigten verfügt.

                             I.

Herr Konsul Bernhard M*** ... erklärt hiemit rechtverbindlich,

auf sein Pflichtteilsrecht nach seinem Vater, Generalkonsul Erich

M***, ihm gegenüber für sich und seine Nachkommen im Voraus gegen

Bezahlung eines Betrages von sfr. 360.000,-- (i.W......) unter

ausdrücklichem Vorbehalt seines gesetzlichen Erbrechtes zu

verzichten. Dieser Verzicht beschränkt sich sohin ausdrücklich auf

sein Pflichtteilsrecht.

                          II.... "

Der Kläger begehrte von der Beklagten 50.000,-- sFr. s.A. auf Grund des dargestellten - unbestrittenen - Sachverhaltes mit der weiteren Behauptung, er habe das ihm gemäß Punkt 4)a) des Letzten Willens zugedachte Legat nicht in Anspruch genommen, dennoch aber die ihm auferlegte Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter erfüllt. Der Verzicht des Klägers beziehe sich nur auf sein Pflichtteilsrecht, nicht aber auf die ihm vom Erblasser zu Lasten der Schwestern ausgesetzten Unterlegate.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und trug im wesentlichen vor, daß die ihr und ihrer Schwester aufgetragenen Ausgleichszahlungen ausschließlich zur Entfertigung des Pflichtteilsanspruches des Klägers dienen sollten. Durch den Pflichtteilsverzicht seien die Unterlegate hinfällig. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es traf noch folgende wesentliche Feststellungen:

Die Mutter des Klägers, Maria M***-F***, sollte nach der Scheidung einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 6.000 sFr. erhalten. Nach dem Tode Erich M*** sollten 75 % dieses Unterhaltsbetrages aus der Verlassenschaft, 25 % nach einer Vereinbarung zwischen Erich M*** und dem Kläger von diesem geleistet werden. Der Kläger übernahm diese Verpflichtung im Zusammenhang mit den ihm auf den Todesfall seines Vaters geschenkten 30 Aktien der M*** H*** S.A., deren Wert strittig ist, weil sie nicht an der Börse gehandelt werden. Im Zuge der vermögensrechtlichen Bereinigung anläßlich der Scheidung der zweiten Ehe Erich M*** flossen seinen beiden Töchtern die in seinem letzten Willen erwähnten je 250.000,-- sFr. zu. Nach seiner dritten Eheschließung wollte Erich M*** seine Kinder zur Sicherung der erbrechtlichen Ansprüche seiner dritten Ehegattin auf den Pflichtteil setzen und von ihnen - nach Entfertigung ihrer Pflichtteilsansprüche - sogar diesbezügliche Verzichtserklärungen erhalten. Nach Beratung durch seinen langjährigen Rechtsfreund, Rechtsanwalt Dr. L***, errichtete Erich M*** dann das Testament vom 11. Dezember 1976. Auf seine Veranlassung wurde auch der Notariatsakt vom 22. August 1978 geschlossen. Die dazu führenden Vorgespräche führte der Kläger nicht direkt mit seinem Vater, sondern mit Dr. Erwin L***. Dabei war von der letztwilligen Verpflichtung der Schwestern des Klägers, diesem Ausgleichszahlungen von je 50.000,-- sFr. zu leisten, keine Rede. Der Kläger erfuhr von dieser Bestimmung erst bei der Testamentseröffnung. Bei der Testamentseröffnung am 11. April 1981 in der Kanzlei des Dr. Erwin L*** waren die Witwe und die drei Kinder Erich M*** anwesend. Als Dr. Erwin L*** die Verpflichtung der Schwestern des Klägers zu Ausgleichszahlungen an diesen verlesen hatte, fragte die Beklagte den Kläger sinngemäß, ob sie ihm das gleich zahlen müsse. Der Kläger verneinte dies, offenbar deshalb, weil die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet war. Dr. Erwin L*** erklärte dabei nicht, daß diese Sublegate seiner Ansicht nach nicht zu zahlen seien, weil sie durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag des Klägers hinfällig geworden seien. Dr. Erwin L*** äußerte sich in diesem Sinne gegenüber den Parteien auch nicht vor seinem an Rechtsanwalt DDr. Georg B*** gerichteten Brief vom 1. Februar 1984. Dr. Lieselotte F*** zahlte dem Kläger ohne Klageandrohung und ohne Rechtsstreit 50.000,-- sFr. Der Kläger führte mit der Witwe seines Vaters drei Zivilprozesse. Der letzte endete mit einem Vergleich. Darnach wurde die Witwe Erich M*** Alleinaktionärin der M*** H*** S.A., aus der die Konstruktionsfirmen ausgegliedert wurden und in den Besitz des Klägers übergingen.

Nach der Rechtsmeinung des Erstgerichtes folgt aus dem Notariatsakt noch nicht zwingend, daß die den Schwestern des Klägers zu dessen Gunsten auferlegten Sublegate hinfällig geworden seien. Es sei dem Erblasser freigestanden, dem Kläger letztwillig über den Pflichtteilsanspruch hinausgehende Zuwendungen zu machen. Wäre der Erblasser der Ansicht der Beklagten gewesen, hätte er dies leicht im Notariatsakt oder in einem Testamentsnachtrag zum Ausdruck bringen können. Die Urkundenlage spreche daher eindeutig für den Kläger. Letztwillige Verfügungen seien zwar nach dem erforschbaren Willen des Erblassers auszulegen. Der diesbezüglich beweispflichtigen Beklagten sei es aber nicht gelungen, diese Auffassung vom wahren Willen des Erblassers zu beweisen. Blieben Zweifel am Willen des Erblassers, dann sei der durch den klaren Wortlaut des Letzten Willens gedeckten Interpretation der Vorzug zu geben. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab und führte aus:

Ein Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil umfasse zwar im Zweifel nicht ein Vermächtnis, doch gelte diesbezüglich die Auslegungsregel des § 914 ABGB. Darnach habe das Gericht den Vertragsinhalt zu erforschen und nicht zu ergänzen und zu verbessern. Dazu komme, daß bei Vermächtnissen die Worte nach § 655 Satz 1 ABGB in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen und die Anordnung in ihrem Zusammenhang beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei allein der Wortlaut der Urkunden für die Auslegung maßgeblich. Dieser spreche klar gegen den Kläger. Ein ausdrücklich genannter Grund für die Anordnung der Sublegate sei gewesen, daß der Erblasser alle drei Kinder gleichmäßig habe bedenken und damit entfertigen wollen. Bei Mitberücksichtigung der Präambel des Notariatsaktes könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger durch diesen Vertrag endgültig abgefunden worden sei und die Sublegate, die nach der ausdrücklichen Anordnung eine Ausgleichszahlung darstellten, hinfällig geworden seien. In seiner nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beantragt der Kläger die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht oder Erstgericht.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

"Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf Verzicht zu tun."

(§ 551 Satz 1 ABGB).

Diese Gesetzesstelle gilt entsprechend für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (Weiß in Klang 2 III 178 f. und 830; Deinlein, Verfügung über den Pflichtteil, NZ 1956, 100 ff., insbesondere 104;

Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 551 und Rz 7 zu §§ 762 bis 764;

Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 44; Koziol-Welser, Grundriß 7 II, 270 f.; EvBl. 1972/269; SZ 46/117; NZ 1974, 155).

Ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil hat insbesondere den Zweck, dem Erblasser die unbeschränkte letztwillige Verfügung über seinen Nachlaß zu verschaffen, schließt aber nicht aus, daß er von der dadurch erlangten Freiheit keinen Gebrauch macht (Weiß, aaO 179 f.; Koziol-Welser, aaO 270).

Die Abfindung für den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht wird oft eine vorweggenommene Erbfolge sein (Ehrenzweig-Kralik, aaO 45; Koziol-Welser, aaO 270).

Für die Auslegung eines solchen Verzichtsvertrages gelten die Auslegungsregeln bei Verträgen (§§ 914 f. ABGB; Welser, aaO Rz 9 zu § 551; Rummel in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 914; EvBl. 1974/113). Das Berufungsgericht hat zutreffend die Meinung des Klägers geteilt, daß dieser nur auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet habe, und daß im Verzicht auf den Erb- oder Pflichtteil im Zweifel nicht auch ein Verzicht auf ein Vermächtnis liege (Welser, aaO Rz 9 zu § 551; RZ 1967, 14).

Dem Revisionswerber ist auch darin zuzustimmen, daß der Verzicht auf den (Erb- oder) Pflichtteil den Erblasser nicht hindert, den Partner des Verzichtsvertrages mit einem Vermächtnis zu bedenken (Koziol-Welser, aaO 270; JBl. 1966, 616 = RZ 1967, 14). Damit ist aber für den Revisionswerber nichts gewonnen. Nach dem Letzten Willen des Erblassers vom 11. Dezember 1976 wurde dessen Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt, während seine Kinder, darunter der Kläger und die Beklagte, auf den Pflichtteil gesetzt wurden. Gleichzeitig verfügte der Erblasser, daß alle schon gemachten und künftigen Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen seien. Zur "Entfertigung" ihrer Pflichtteilsansprüche vermachte der Erblasser dem Kläger 500.000,-- sFr. unter einer Auflage, den beiden Töchtern, darunter der Beklagten, Liegenschaften, wobei er sie verpflichtete, an den Kläger je 50.000,-- sFr. "als Ausgleichszahlung" zu leisten.

Diese letztwilligen Verfügungen sind so zu verstehen, daß der Erblasser die Pflichtteile nicht in Gestalt von Erbteilen, sondern von Vermächtnissen hinterlassen wollte (vgl. § 774 Satz 1 ABGB), und zwar dem Kläger durch ein Barlegat von 500.000,-- sFr., allerdings belastet mit einer Auflage, und zwei die beiden anderen Legatare belastende Barsublegate von je 50.000,-- sFr., und der Beklagten und ihrer Schwester zwei Häuser bzw. ein Haus und ein Grundstück (letzteres wurde infolge Verkaufes durch ein Barlegat von 350.000,-- sFr. ersetzt).

Dem Kläger sollten demnach zur "Entfertigung" seines Pflichtteilsanspruches Legate bzw. Sublegate im Nennwert, also ohne Berücksichtigung der Auflage, von 600.000,-- sFr. zufallen. Aus dem Letzten Willen vom 11. Dezember 1976 ergibt sich damit eindeutig, daß die zugunsten der drei Kinder verfügten Vermächtnisse ihnen nicht neben ihren Pflichtteilsansprüchen, sondern zu deren "Entfertigung", demnach zur Erfüllung dieser Ansprüche zugewendet werden sollten.

Durch diese ausdrückliche Zweckbestimmung der Vermächtnisse wurden die diesbezüglichen Ansprüche derart mit den Pflichtteilsansprüchen verknüpft, daß sie nicht ohne diese bestehen können.

Diese enge Verknüpfung gilt auch für die den beiden anderen

Legataren auferlegten, ausdrücklich als "Ausgleichszahlungen"

bezeichneten Sublegate zugunsten des Klägers, die eine

Gleichbehandlung der drei Kinder bei der "Entfertigung" ihrer

Pflichtteilsansprüche sicherstellen sollten.

Da die verfügte Auflage den Kläger bereits ohne Aufwertung des

Unterhaltsanspruchs seiner Mutter monatlich mit 1.500,-- sFr.,

jährlich also mit 18.000,-- sFr. belastet hätte, wäre der

tatsächliche Wert seines Legates nämlich wesentlich niedriger als

500.000,-- sFr. gewesen, ohne daß der genaue Wert angegeben werden

kann, weil nähere Angaben über die vereinbarte Dauer und die

Aufwertung des Unterhaltsanspruches fehlen.

Da Erich M*** dem Kläger am 24. Dezember 1977 15.000,-- sFr.

und am 17. Mai 1978 125.000,-- sFr. unentgeltlich zuwendete, und ihm

für den im Notariatsakt vom 22. August 1978 vereinbarten Verzicht

auf das Pflichtteilsrecht weitere 360.000,-- sFr. zahlte, erhielt

der Kläger von seinem Vater nach Errichtung des Letzten Willens vom

11. Dezember 1976 insgesamt 500.000,-- sFr.

Dieser Betrag entspräche schon dann dem Wert der dem Kläger im

Letzten Willen zugedachten Legate, wenn angenommen würde, daß er entsprechend der Vermächtnisauflage fünf Jahre jährlich 20.000,-- sFr. zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen gehabt hätte. Zufolge der erwähnten engen Verknüpfung der Vermächtnisse und Untervermächtnisse mit den Pflichtteilsansprüchen hat der Kläger wegen des im Notariatsakt vom 22. August 1978 wirksam erklärten Verzichtes auf das Pflichtteilsrecht auch keinen Anspruch auf diese ihm nur zur "Entfertigung" seines Pflichtteilsanspruches zugedachten Vermächtnisses, also auch nicht auf das die Beklagte belastende Sublegat.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00529.87.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19870326_OGH0002_0060OB00529_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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