TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 B723/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Besetzung der einer Universitätsbibliothek zugeordneten Planstelle mit einer anderen Person mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B723/01 protokollierte Eingabe bezeichnet die Universität Mozarteum Salzburg als belangte Behörde, zieht die am 1.10.2000 erfolgte Besetzung der der Universitätsbibliothek der genannten Universität zugeordneten Planstelle 11009 (v 2) in Beschwerde und beantragt deren Aufhebung als rechtswidrig.

1.2. Die genannte Planstelle sei mit 1.7.2000 vakant geworden. Nachdem sie entgegen den Bestimmungen des §14a Kunsthochschul-Organisationsgesetz bzw. des §21 Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz nicht im Mitteilungsblatt der Hochschule und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben worden sei, sei die Planstelle mit 1.10.2000 mit einer anderen Person als der Einschreiterin nachbesetzt worden. Der Einschreiterin sei aus unsachlichen Gründen und auf Grund einer Verletzung der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit genommen worden, sich für die in Rede stehende Planstelle zu bewerben, weshalb sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sei verletzt worden. Dieses Grundrecht begründe das subjektive Recht, sich um einen Posten zu bewerben; dies aber setze naturgemäß voraus, dass ein Posten in der gesetzlich vorgesehenen Weise ausgeschrieben wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

2.1. Die Eingabe lässt zunächst - entgegen der Bestimmung des §15 Abs2 VerfGG - eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, vermissen. Der Sache nach kommt im vorliegenden Fall aber nur die Zuständigkeitsbestimmung des Art144 B-VG in Betracht.

2.2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate), soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ua. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

Die Einschreiterin führt zu den Prozessvoraussetzungen aus, dass die Ausschöpfung eines administrativen Rechtsmittelzuges nicht möglich sei, weil keine Bescheiderlassung erfolgt sei. Folgt man diesem Vorbringen, so liegt gar kein Bescheid vor. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand und die Beschwerde ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B723.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01B00723_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten