TE OGH 1987/4/1 9Os24/87 (9Os25/87)

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef P*** wegen Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie über diese Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juli 1986, GZ 4 d Vr 12038/85-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erteilt.

II. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

III. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 66-jährige Josef P*** (zu I/) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu II/) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu III/) des Vergehens der Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu I/) innerhalb eines Zeitraumes ab Frühjahr 1984 bis Sommer 1985 zumindest fünfmal den außerehelichen Beischlaf mit der am 30.Juni 1973 geborenen, sohin unmündigen Lucia S*** unternommen; (zu II/) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar

1. innerhalb eines Zeitraumes ab Frühjahr 1984 bis Sommer 1985 wiederholt die am 30.Juni 1973 geborene Lucia S***, indem er sie am entblößten Geschlechtsteil betastete und sie dazu verhielt, sein entblößtes Glied anzugreifen;

2. innerhalb eines Zeitraumes ab Jahresbeginn 1985 bis Ende Juli 1985 wiederholt die am 7.August 1974 geborene Manuela A***, indem er sie am entblößten Geschlechtsteil betastete;

3. zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten im Jahre 1985 die am 8.Oktober 1976 geborene Alexandra P***, indem er sie am entblößten Geschlechtsteil wiederholt betastete;

(zu III/) zugleich durch die unter I/ und II/1 bis 3 inkrimierten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen diese zur Unzucht mißbraucht.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte (rechtzeitig) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 182), worauf seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Peter S***, am 23.Dezember 1986 eine Urteilsausfertigung zur Ausführung dieser Rechtsmittel zugestellt wurde (Rückschein S 3 d). Die Rechtsmittel wurden innerhalb offener Frist nicht ausgeführt (s auch den Amtsvermerk vom 13.Jänner 1987, S 3 d verso).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung mit der Begründung, die langjährige, bisher zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte seines Verteidigers, Brigitte R***, habe infolge eines ihr unterlaufenen Versehens statt der 14-tägigen irrig eine 4-wöchige Rechtsmittelfrist in den Kanzleikalender eingetragen und deshalb den Akt mit 19.Jänner 1987 kalendiert; auf dieses Versehen sei Rechtsanwalt Dr.S*** erst durch einen Anruf des Vorsitzenden des Schöffensenates am 13.Jänner 1987 aufmerksam geworden. Die Fehlleistung der (ansonsten) äußerst verläßlich arbeitenden Kanzleiangestellten sei auf eine im Dezember 1986 in der Kanzlei herrschende besondere Streßsituation (bedingt durch die Bestellung Dris.S*** zum Masseverwalter in einem umfangreichen Konkurs und des damit verbundenen außergewöhnlich großen Posteinlaufes sowie überdies durch die zur selben Zeit erfolgte Umstellung der Kanzlei auf elektronische Datenverarbeitung mit wiederholten Zusammenbrüchen des Systems) zurückzuführen und stelle einen unabwendbaren Umstand dar, der es dem Verteidiger ohne sein Verschulden unmöglich machte, die Frist einzuhalten.

Da kein Grund besteht, an der Richtigkeit des Antragsvorbringens - das durch eidesstattliche Erklärungen Dris.S*** und Brigitte R*** bescheinigt wird - zu zweifeln und ein einmaliges Versehen einer bisher zuverlässig arbeitenden Kanzleiangestellten einen unabwendbaren Umstand darstellt, der dem Rechtsanwalt nicht als Verschulden angelastet werden kann (ein Verschulden des Angeklagten selbst scheidet vorliegend von vornherein aus), war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zumal diese auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittels zulässig ist (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 4 ff zu § 364), der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde und die angemeldeten Rechtsmittel zugleich ausgeführt wurden. Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO; sie ist zur Gänze offenbar unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Verfahrensrüge (Z 4) wurde er weder durch die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychologie zur Vernehmung der minderjährigen Zeugen (S 171) noch dadurch in seinen Verteidigungsrechten gesetzwidrig beeinträchtigt, daß das Gericht die begehrte Einvernahme des Zeugen Thomas P*** (S 178) abgelehnt hat (S 180 iVm US 11 und 12). Eine fachpsychologische Begutachtung eines unmündigen Zeugen in Ansehung seiner Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit, wie sie der Angeklagte mit seinem erstbezeichneten Antrag der Sache nach anstrebte, kommt - das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters des Zeugen vorausgesetzt - nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Zeuge erkennbar besondere, vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe abweichende Züge und Eigenschaft zeigt, die für seine Aussagetüchtigkeit bedeutsam sein könnten, oder wenn die Verfahrensergebnisse ansonsten konkrete Hinweise auf eine phantastische Veranlagung oder eine allfällige Neigung des Unmündigen zu Pseudologie ergeben (vgl idS Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 47, 49, 50 und 51 zu § 150). Daß in bezug auf die Zeuginnen Lucia S***, Manuela A*** und Alexandra P*** solche besonderen Umstände vorlägen, welche ihre psychologische Begutachtung geboten erscheinen lassen könnten, hat der Angeklagte bei Stellung seines Beweisantrages in keiner Weise dargetan; er beschränkte sich vielmehr auf die (bloße) Behauptung, die belastenden Angaben dieser Zeuginnen seien (nur) auf ihre sexuellen Phantasien (nicht aber auf tatsächliche Wahrnehmungen) zurückzuführen (abermals S 171). Bei der gegebenen Sachlage waren die Tatrichter, die auf Grund ihres in der Hauptverhandlung von den genannten Mädchen gewonnenen persönlichen Eindrucks keine Zweifel an ihrer Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit hegten (vgl US 11 f iVm US 9 ff), nicht verhalten, die begehrte Beweisaufnahme zu verfügen.

Die Einvernahne des Thomas P*** als Zeugen hinwieder wäre zur Wahrheitsfindung dann geboten gewesen, wenn begründet dargetan worden wäre, daß sich die Zeuginnen A*** und S*** stets nur gemeinsam mit Thomas P*** in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten haben. Das wurde aber im Beweisantrag gar nicht behauptet, geht dieser doch davon aus, daß Thomas P*** in der Regel - nicht aber ausnahmslos - gemeinsam mit den beiden Mädchen in der Wohnung des Angeklagten war (S 179). Infolgedessen hätte der Antragsteller (schon in erster Instanz) begründet anführen müssen, warum dennoch (auch unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse) der beantragte Zeuge darüber Auskunft geben können soll, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Unzuchtshandlungen nicht begangen habe.

Die Verfahrensrüge versagt daher sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) dagegen wendet, daß das Gericht von einem (letztlich doch wieder abgelegten) Teilgeständnis ausgeht (US 8 f), so zeigt er einen formalen Begründungsmangel, insbesondere die behauptete innere Widersprüchlichkeit der Argumentation des Erstgerichtes, nicht auf, sondern wendet sich letztlich nur gegen die Würdigung seiner (wechselnden) Verantwortung durch die Tatrichter.

Zu welchen genauen Zeitpunkten der Angeklagte jeweils mit Lucia S*** den außerehelichen Beischlaf unternommen hat - das Urteil spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich davon, daß insoweit exakte Konstatierungen nicht möglich waren (US 6) - ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung; im übrigen hat Lucia S*** in der Hauptverhandlung (S 174) bekundet, daß "das ganze im Frühjahr 1984" angefangen hat, wobei sie sich (wie sich aus dem Kontext ihrer Angaben klar ergibt) damit insbesondere auch auf die Beischlafsakte bezog, sodaß die bezügliche Urteilsannahme in dieser Aussage jedenfalls Deckung findet. Soweit der Beschwerdeführer die Relevanz des Tatzeitraumes unter Strafbemessungsaspekten hervorkehrt, übersieht er, daß Umstände, die lediglich die Strafbemessung betreffen, nicht aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, sondern ausschließlich mit Berufung releviert werden können.

Im Interesse der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Abfassung der Entscheidungsgründe war das Gericht schließlich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verhalten, die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen Lucia S***, Manuela A*** und Alexandra P*** in allen ihren Details unter besonderer Hervorhebung der Übereinstimmungen sowie der jeweils als wesentlich angesehenen Teile dieser Bekundungen im Urteil wiederzugeben (vgl im übrigen die ohnedies eingehende Würdigung ihrer Aussagen im Urteil US 9/Mitte ff). Auch insoweit haftet daher dem angefochtenen Urteil ein formaler Begründungsmangel nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00024.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0090OS00024_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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