TE OGH 1987/4/1 3Ob1009/87

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nikolina H***, Hausfrau, Bischofstetten, Thonach 24, vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Berta K***, Hausfrau, Bischofstetten 73, vertreten durch Dr. Friedrich Riedl-Riedenstein, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unzulässigkeit einer Exekution nach § 352 EO, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 24.Oktober 1986, GZ R 136, 242/86-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten mit dem Auftrag übermittelt, das Urteil vom 24.Oktober 1986, GZ R 136, 242/86-15, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 60.000 S und den Betrag von 300.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zwar offenbar iSd § 500 Abs.3 ZPO ausgesprochen, daß gegen sein Urteil ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei; es hat aber Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs.2 Z 2 und 3 ZPO unterlassen. Den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen das Berufungsgericht davon ausging, daß die Rechtssache im sogenannten Zulassungsbereich liege.

Anmerkung

E10514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB01009.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0030OB01009_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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