TE OGH 1987/4/1 3Ob25/87

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** H***- UND W***-B*** Aktiengesellschaft, München 2, Theatinerstraße 11, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Johann H***, Geschäftsführer, Straßhof, Schönkirchnerstraße 1, wegen 700.000 DM sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der K*** Gesellschaft mbH, Schärding, Unterer Stadtplatz 13, vertreten durch Dr. Georg Hawlik, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 2. Dezember 1986, GZ R 447/86-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schärding vom 1. Oktober 1986, GZ E 1397/86-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von 700.000 DM wurden die Pfändung und der Verkauf des Geschäftsanteiles des Verpflichteten von 38 Mio S an der K*** Gesellschaft mbH bewilligt. An der Tagsatzung zur Verhandlung über die Art der Verwertung nahm diese Gesellschaft teil und brachte vor, der gepfändete Geschäftsanteil sei an Renate H*** übertragen worden. Der Verpflichtete schloß sich diesen Ausführungen an. Unter Berufung auf diesen Sachverhalt wurde der Antrag gestellt, die Exekutionsbewilligung aufzuheben, wobei nach dem Protokoll nicht ersichtlich ist, ob diesen Antrag die verpflichtete Partei oder die K*** GesmbH stelle. Letztere legte Kostennote.

Das Erstgericht rechnete den Antrag der verpflichteten Partei zu, wies ihn ab und verwies den Verpflichteten mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg (Pkt. 1), bestimmte die Kosten der betreibenden Partei (Pkt. 2), wies den Antrag der K*** GesmbH auf Kostenzuspruch ab (Pkt. 3) und traf Verfügungen für die Schätzung (Pkt. 4 und 5).

Die K*** GesmbH erhob ausdrücklich nur gegen Punkt 3 der Entscheidung des Erstgerichtes einen Rekurs und beantragte die Abänderung im Sinne eines Kostenzuspruches. Auch in den Rekursausführungen wird nur zur Berechtigung der Kosten Stellung genommen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der K*** GesmbH ist gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO, welche Bestimmungen gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, unzulässig. Einerseits liegt ein voll bestätigender Beschluß (Z 1) und andererseits eine Entscheidung über den Kostenpunkt (Z 2) vor. Die Bestimmung des § 528 Abs. 2 ZPO über den sog. Zulassungsrevisionsrekurs kommt nur zum Tragen, wenn der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist ("In allen anderen Fällen ...").

Aus Anlaß des somit unzulässigen Revisionsrekurses kann dem Erstgericht auch nicht der Auftrag erteilt werden, über den angeblich unerledigten Antrag auf Aufhebung der Pfändung zu entscheiden.

Anmerkung

E10513

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00025.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0030OB00025_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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