TE OGH 1987/4/1 3Ob509/87

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Therese M***, im Haushalt, Perchtoldsdorf, Wiener Straße 30, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Edmund M***, Pensionist, Perchtoldsdorf, Franz Josef Straße 32/18, vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Streitwert 90.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1987, GZ 47 R 2004/87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 28. November 1986, GZ 2 C 37/84-49, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Ziel, den Obersten Gerichtshof zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften des § 502 Abs. 2 bis 4, § 520 Abs. 1, § 523, § 528 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 528 Abs. 2, § 528 a ZPO und § 2 Z 1 lit. c GGG zu bewegen, hat der Beklagte seinen Revisionsrekurs gegen die - entgegen seiner Rechtsmittelbehauptung nicht zurückweisende, sondern bestätigende - Entscheidung der zweiten Instanz, deren Ausfertigung seinem Rechtsanwalt am 5. März 1987 zugestellt wurde, beim Obersten Gerichtshof eingebracht, obwohl dieser schon in seinen in dieser Streitsache zu 3 Ob 1505/86 am 19. Februar 1986 und zu 3 Ob 649/86 am 3. Dezember 1986 ergangenen Entscheidungen betont hatte, daß er keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 520 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO hegt, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz bei dem Gerichte erster Instanz zu überreichen sind. Wenn der Beklagte nun den Beschluß des Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1987 zu 47 R 2004/87 bekämpfen will, hatte er den Rekurs beim Prozeßgericht erster Instanz anzubringen. Es geht nicht an, durch die Mißachtung der unbedenklichen Vorschrift des § 520 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes zu erzwingen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, zu den vom Revisionsrekurswerber vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Zeit hier gar nicht anzuwendenden Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren im Zivilprozeß Stellung zu nehmen. Vielmehr ist die entgegen der Anordnung des Gesetzes nicht beim Erstgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof überreichte Rechtsmittelschrift zurückzuweisen, weil der Umstand, daß der Beklagte nach seinen Angaben jetzt keine Gleichschrift beim Erstgericht eingebracht hat, an den bereits am 3. Dezember 1986 zu 3 Ob 649/86 dargelegten Erwägungen nichts ändert. Der am 19. März 1987 an den Obersten Gerichtshof zur Post gegebene Revisionsrekurs kann innerhalb der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist auf keinen Fall beim Erstgericht einlangen, bei dem die Rechtsmittelschrift zu überreichen gewesen wäre, weil diese Frist mit dem 19. März 1987 abgelaufen ist. Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, weil § 523 Satz 1 ZPO anordnet, daß Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben worden sind, von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen sind. Auch gegen diese gesetzliche Vorschrift hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken, die zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 B-VG Anlaß geben. Der Rekurs muß aber in der Frist an das Erstgericht zur Post gegeben oder bei diesem überreicht werden. Fehlt es am formalen Erfordernis der Rechtzeitigkeit (Fasching IV 25), so erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Prozeßvoraussetzungen des Rechtsmittels, also etwa der Zulässigkeit. Die Entscheidung hängt daher von der Anwendung der Vorschrift des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht ab.

Anmerkung

E10502

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00509.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0030OB00509_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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