TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2002/03/0046

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L65501 Fischerei Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §7;
FischereiG Bgld 1949 §1 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §1 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs3;
FischereiG Bgld 1949 §11 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §12;
FischereiG Bgld 1949 §13;
FischereiG Bgld 1949 §14 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §15;
FischereiG Bgld 1949 §16 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §18 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §2 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §20 Abs1 litc;
FischereiG Bgld 1949 §38;
FischereiG Bgld 1949 §45;
FischereiG Bgld 1949 §47;
FischereiG Bgld 1949 §8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Michael Kaintz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Hauptplatz 46, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. April 2001, Zl. 4a-A- 8092/101-2001, betreffend eine Zurückweisung eines Antrages auf Auflösung eines Fischereipachtrevieres, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 30. Juli 1982 wurde gemäß § 10 des Burgenländischen Fischereigesetzes 1949 "das Fischwasser des Z im Gemeindegebiet von S und A als 'Fischereipachtrevier Z' eingeteilt". Die am Z Fischereiberechtigten sind die Beschwerdeführerin und M.E.

Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Schreiben vom 28. Mai 1999 die "Aberkennung des Z als Fischereirevier". Diesen Antrag begründete sie damit, dass dieser See "als reines Badegewässer" genutzt werde und die Eigenschaft als Fischereirevier nicht mehr gegeben sei, weil "keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung (kein Aussetzen und Füttern von Fischen)" durchgeführt werde. In früheren Jahren wäre es "durch das intensive Füttern und Aussetzen von Fischen" dazu gekommen, dass "die Wasserqualität nicht mehr der ÖNORM entsprochen hat".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, an die der Antrag der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft "zuständigkeitshalber übermittelt" worden war, den Antrag "auf Auflösung des mit Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 30. Juli 1982, Zl. ..., als 'Fischereipachtrevier Z' eingeteilte Fischwasser des Z in den Gemeindegebieten ... als unzulässig zurückgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde aus, die Landesregierung habe die Fischwässer gemäß § 10 des Burgenländischen Fischereigesetzes 1949, LGBl Nr 1 idgF (im Folgenden: FG) nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Dies sei durch den zuvor erwähnten Bescheid geschehen. Das Fischereigesetz enthalte keine Bestimmung, die es zulasse, die bescheidmäßig einmal festgestellte rechtliche Eigenschaft eines Fischwassers als Eigen- oder Pachtrevier aufzuheben. Vielmehr hätten die Fischereiberechtigten mit einer solchen Einteilung Rechte erworben bzw. seien ihnen Pflichten auferlegt worden. Im Falle von Pachtrevieren folge aus der Einteilung die Verpflichtung gemäß § 17 FG, das Pachtrevier durch den Fischereirevierverwalter in öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten. Da dem Fischereigesetz 1949 eine Bestimmung fremd sei, als Pachtreviere eingeteilte Fischwässer aufzulösen, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2001, B 835/01, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Über die von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf "inhaltliche rechtskonforme Entscheidungstätigkeit der Behörde und auf Aberkennung (Auflösung) der Einteilung der Gewässer des Z in ein Fischereipachtrevier", auf "qualitative Reinhaltung der in ihrem überwiegenden Eigentum stehenden Gewässer des Z" und auf "Anwendung des § 68 Abs 2 und insbesondere Abs 3 AVG" verletzt zu sein. Sie bringt im Wesentlichen vor, in den letzten Jahren sei es wiederholt zu Beanstandungen der Wasserqualität durch die Wasserrechtsbehörde gekommen, wobei die Wasserrechtsbehörde wiederholt die Forderung erhoben habe, dass die Fischerei (auch nur in Form der extensiven Sportfischerei) eingeschränkt bzw unterlassen werden müsse. Aus der Einteilung des Z als Fischereirevier folge die Verpflichtung zur Fischereibewirtschaftung und zur Pflege und Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes. Der Z sei jedoch nicht als Fischwasser geeignet und es führe die mit der Fischerei verbundene organische und bakteriologische Belastung des Gewässers zu einer Gesundheitsgefährdung der Badegäste, zur Gefahr einer Seesperre durch Badeverbot und damit zur Gefahr eines volkswirtschaftlichen Schadens im Sinne des § 68 Abs 3 AVG. § 10 Abs 3 FG sehe vor, dass die Revierbildung für jene Gewässer, die nach ihrer Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang seien, unterbleiben könne. Da die Voraussetzungen für die Bildung eines Fischereireviers im Sinne des § 10 Abs 2 FG weggefallen seien, sei die Revierbildung in Anwendung der clausula rebus sic stantibus bzw aufgrund analoger Anwendung von Rechtsvorschriften (insbesondere der Bestimmung des § 10 Abs 3 FG) aufzuheben.

2. Das Burgenländische Fischereigesetz 1949, LGBl Nr 1/1949 (FG), bestimmt auszugsweise:

"I. Fischereirechte

§ 1. (1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die für die Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen vorgenannten Wassertiere anzuwenden.

§ 2. (1) Das Fischereirecht steht, falls nicht einer der in den §§ 3 und 7 genannten Ausnahmefälle zutrifft, dem Eigentümer des Bettes des Gewässers, in Gewässern aber, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Lande zu, wenn das Bett in kein öffentliches Buch aufgenommen oder wenn darin kein anderer Eigentümer des Bettes eingetragen ist ..."

"§ 8. (1) Die Fischereirechte dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden.

(2) Diese Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn aus der beabsichtigten Zerlegung ein Nachteil für die Ertragsfähigkeit oder für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei nicht zu besorgen ist.

(3) Sofern die so geschaffenen Teilreviere den Voraussetzungen des § 10, Absatz 2, nicht mehr entsprechen, hat die Landesregierung aus ihnen Pachtreviere zu bilden oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren zu vereinen."

"II. Fischereibetrieb

A. Revierbildung

a) Allgemeines

§ 10. (1) Die Landesregierung hat die Fischwässer, einschließlich der in deren Zuge befindlichen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.

(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres zulässt. In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flussrichtung verlaufen, es wäre denn, dass die Landesgrenze im Flusslaufe verläuft.

(3) Die Revierbildung kann für jene Gewässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei vom Belang sind.

(4) Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.

b) Eigenreviere

§ 11. (1) Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht - mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen -, die ferner den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, entsprechen, sind auf die Dauer dieses Zustandes über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenreviere, d.h. als solche Fischereireviere anzuerkennen, deren Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften anheimsteht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischwässer, in denen die Fischereirechte dem Bunde, dem Lande oder einer Gemeinde zustehen.

(2) ...

§ 12. (1) Der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres ist verpflichtet, beim Fischereibetriebe den Erfordernissen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen und jede fischereischädliche Verunreinigung des Fischwassers - unbeschadet der Schadensersatzpflicht - zu vermeiden.

(2) Insbesondere sind die fischereipolizeilichen Vorschriften genau einzuhalten.

§ 13. (1) Wenn der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des § 12, trotz wiederholter Aufforderung nicht entspricht, ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Androhung und nach Anhörung des Fischereirevierausschusses berechtigt, die Nutzung der zum Eigenreviere gehörenden Fischwässer ganz oder zum Teile auf eine bestimmte Zeit dem Berechtigten zu entziehen und dritten Personen gegen ein dem Berechtigten zu leistendes angemessenes Entgelt zu übertragen. Die Höhe dieses Entgeltes setzt mit Ausschluss des Rechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde fest.

(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Landesregierung nach erfolgter Androhung die Eigenschaft als Eigenrevier auf eine bestimmte Zeit entziehen und die betreffenden Gewässer als Pachtreviere erklären, mit einem benachbarten Pachtreviere vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen.

§ 14. (1) Wenn die Fischerei im Eigenreviere verpachtet wird, gelten die Vorschriften des § 12 auch für den Pächter.

(2) ...

§ 15. (1) Verpachtungen oder Afterverpachtungen, die den Bestimmungen des § 14 nicht entsprechen oder sich als Umgehung dieser Bestimmungen erweisen, können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Androhung und nach Anhörung des Fischereiausschusses (§ 27) für aufgelöst erklärt werden.

(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 13, Absatz 1, auf den Pächter oder Afterpächter zutreffen.

(3) Zur Erzwingung der Auflösung solcher Verpachtungen oder Afterverpachtungen kann nach den Bestimmungen des § 13 vorgegangen werden.

c) Pachtreviere

§ 16. (1) Aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, sind Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes solches Revier den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, tunlichst entspricht.

(2) Ist dies bei einem Pachtreviere nicht möglich, kann es dem angrenzenden Eigenreviere zugeschlagen werden. Mangels eines Übereinkommens ist der Pachtschilling vom Revierausschusse festzusetzen unter Berücksichtigung des Ertrages des Fischwassers und der Pachtschillinge, die für Pachtreviere erzielt werden, die in der Nähe liegen. Die Anerkennung des angrenzenden Eigenrevieres (§ 11) kann davon abhängig gemacht werden, dass der im Eigenreviere Fischereiberechtigte das Pachtrevier pachtet. Grenzen zwei Eigenreviere an ein solches Pachtrevier an, kann jedem der beiden Eigenreviere ein entsprechender Teil des Pachtrevieres zugeschlagen werden.

§ 17. (1) Die Fischerei in den einzelnen so gebildeten Pachtrevieren ist durch den Fischereirevierausschuss (§ 27) in öffentlicher Versteigerung an die Meistbietenden in der Regel ohne räumliche Unterteilung zu verpachten.

(2) Die Verpachtung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem Pächter anzunehmen ist, dass er den ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

(3) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Verpachtung werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(4)...

§ 18. (1) Für den Pächter eines Pachtrevieres finden die Vorschriften des § 12 sinngemäß Anwendung.

(2) ..."

"§ 20. (1) Die Verpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgelöst werden:

a) wenn trotz ihrer Mahnung der Sicherstellungsbetrag oder seine Ergänzung oder der Pachtschilling innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt wurde;

b) wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, aus denen dem Pächter die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann;

c) wenn der Pächter trotz mehrfacher Aufforderung den Vorschriften des § 18, Absatz 1, nicht entspricht.

(2) ...

(3) ..."

§ 22. (1) Der Pachtschilling für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten des Reviers nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtschilling in anderer entsprechender Art zu bemessen.

(2) Die Bemessung der Pachtschillinganteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ihnen eine angemessene Frist zur Herbeiführung und Vorlage des bezüglichen Übereinkommens vorzuschreiben.

(3) Das vorgelegte Übereinkommen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter und dem Fischereiausschusse mitzuteilen. Der Pächter hat an den Fälligkeitsterminen die entsprechenden Quoten des Pachtschillings beim Fischereirevierausschusse zu hinterlegen.

(4) Der Fischereirevierausschuss (§ 27) hat die Anteile der Pachtschillingquote den einzelnen Berechtigten auszufolgen oder über Wunsch auf ihre Kosten und Gefahr zuzusenden."

"E. In Fischereireviere nicht einbezogene Wasserstrecken § 38. Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den

im Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern (§ 10 Abs. 3 und 4) bleibt den dort Fischereiberechtigten unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes anheimgestellt."

"III. Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechtsvorschriften"

"B. Zu anderen Wasserbenützungen

§ 45. Aufgabe des Fischereirevierausschusses und der Fischereiberechtigten ist es, bei den Wasserrechtsbehörden einzuschreiten, damit bei Wasserbenützungen, die nach den das Wasserrecht regelnden Gesetzen keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, vermeidbare Beeinträchtigungen der Fischerei hintangehalten werden."

"§ 47. (1) Jeder Fischereiberechtigte oder Pächter ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen des Fischwassers sofort dem Revierausschusse (§ 27) anzuzeigen und Wasserproben ober- und unterhalb der Verunreinigungsstelle zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

(2) Der Revierausschuss (§ 27) hat bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, dass Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben und dass bei neu zu errichtenden Wasserbenützungsanlagen Fischleitern (Fischpässe), Fischlöcher und andere zweckentsprechende Vorrichtungen angebracht werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist."

3. Der Z stellt aufgrund des die Revierbildung gemäß § 10 Abs 1 und 2 FG regelnden Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Juli 1982 ein Fischereipachtrevier dar. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den - mit dem Ziel, dass eine Revierbildung künftig unterbleibe - von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Aufhebung der Reviereinteilung des Z als unzulässig zurückgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde könnte nur dann erfolgreich sein, wenn der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufhebung der gemäß § 10 Abs 1 und 2 FG vorgenommenen Revierbildung zukäme. Zutreffend gehen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde davon aus, dass das Burgenländische Fischereigesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, nach der eine mit einem gemäß § 10 FG rechtskräftig erlassenen Bescheid erfolgte Einteilung von Fischwässern in Fischereireviere aufgehoben werden könnte.

3.1. In Ermangelung einer solchen Vorschrift könnte die Aufhebung oder Abänderung einer rechtskräftig vorgenommenen Revierbildung dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 68 AVG vorlägen. Diese Bestimmung kann als Ausprägung des insoweit auch im öffentlichen Recht - allerdings mit einem sich vom Privatrecht unterscheidenden Inhalt - geltenden Grundsatzes angesehen werden, dass Änderungen maßgeblicher Umstände zu einem Wegfall der Bindung an einmal getroffene Entscheidungen bzw abgeschlossene Rechtsgeschäfte führen können. Bescheide, aus denen jemand ein Recht erwachsen ist - wie im vorliegenden Fall, bei dem die Beschwerdeführerin nicht die einzige Fischereiberechtigte an dem in Rede stehenden Gewässer ist und der für das Pachtrevier erzielbare Pachtschilling anteilig auch dem anderen daran Fischereiberechtigten zusteht -, können jedoch (abgesehen von den Fällen des Abs 4 leg cit) gemäß § 68 Abs 3 AVG nur insofern in Wahrung des öffentlichen Wohles aufgehoben oder abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, steht jedoch auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG zustehende Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs 7 leg cit; vgl das Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 2000/04/0119). Durch die Nichtanwendung des § 68 AVG kann die Beschwerdeführerin daher schon deshalb nicht in Rechten verletzt sein.

3.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiters damit, dass sie infolge analoger Anwendung insbesondere des § 10 Abs 3 FG bzw des Rechtsgrundsatzes der "clausula rebus sic stantibus" ein Recht darauf habe, dass die Revierbildung für jene Gewässer, die nach ihrer Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang seien, nicht nur - wie von § 10 Abs 3 FG angeordnet - unterbleibe, sondern auch im Nachhinein aufgehoben werde, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Fischereireviers im Sinne des § 10 Abs 2 FG weggefallen seien.

Analogie (vgl § 7 ABGB) ist die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf ähnlich gelagerte Sachverhalte. Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift kommt grundsätzlich nur im Falle einer "echten Lücke" ("planwidrigen Lücke") in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden ist, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist (vgl Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes9, Rz 136, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2002, Zl 2000/03/0113).

Im Verfahren zur Einteilung von Fischwässern in Eigen- und Pachtreviere kommt den Fischereiberechtigten gemäß § 10 Abs 1 FG ein Anhörungsrecht zu. Ein ausdrückliches Antragsrecht ist einem Fischereiberechtigten in diesem Zusammenhang aber nur gemäß § 11 Abs 1 FG zur Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier eingeräumt. Ein Eigenrevier hat den Erfordernissen des § 10 Abs 2 FG zu entsprechen, und eine Anerkennung als Eigenrevier ist nur für die "Dauer dieses Zustandes" möglich. Aus Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, hat die Behörde gemäß § 16 Abs 1 FG Pachtreviere zu bilden. Auch in diesem Fall hat jedes Revier - "tunlichst" - den Erfordernissen des § 10 Abs 2 FG zu entsprechen. Ein Antragsrecht ist in diesem Zusammenhang niemandem eingeräumt. Hinsichtlich jener Gewässer, "die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei vom Belang sind", kann gemäß § 10 Abs 3 FG die Revierbildung unterbleiben, was dazu führt, dass gemäß § 38 leg cit "die Einrichtung des Fischereibetriebes in diesen Fischwässern den dort Fischereiberechtigten unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes anheimgestellt" ist. Ein zwingendes Verbot der Einteilung solcher Gewässer in Fischereireviere oder der Fischerei in diesen an sich ist dem FG somit nicht zu entnehmen.

Änderungen von Revierbildungen sieht das FG nur insofern vor, als die Behörde die von ihr bewilligte Zerlegung von Revieren in Teilreviere (§ 8 FG) in der Form rückgängig machen kann, dass aus ihnen Pachtreviere gebildet oder sie mit den benachbarten Pachtrevieren vereinigt werden, sofern sie den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 FG nicht mehr entsprechen. Weiters kann die Landesregierung gemäß § 13 FG unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung der zum Eigenrevier gehörenden Fischwässer entziehen und sie auf dritte Personen übertragen (Abs 1) bzw auch die Eigenschaft als Eigenrevier - an sich - entziehen und die Fischwässer zum Pachtrevier erklären, mit einem benachbarten Pachtrevier vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen (Abs 2). Ein Erlöschen der Reviereinteilung mit der Folge, dass weder ein Eigen- noch ein Pachtrevier vorliegen würde, ist nicht vorgesehen.

Hingegen können gemäß § 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 FG die Verpachtungen oder Afterverpachtungen eines Eigenreviers für aufgelöst erklärt werden, was gemäß § 15 Abs 2 FG auch möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 FG auf den Pächter oder Afterpächter zutreffen. Schließlich kann auch bei Pachtrevieren (§§ 16 ff FG) die Verpachtung gemäß § 20 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 18 Abs 1 und § 12 FG von der Behörde aufgelöst werden. § 12 FG verpflichtet den Fischereiberechtigten eines Eigenrevieres, beim Fischereibetrieb den Erfordernissen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen und jede fischereischädliche Verunreinigung des Fischwassers zu vermeiden (Abs 1) sowie die fischereipolizeilichen Vorschriften einzuhalten (Abs 2). Gemäß § 18 Abs 1 FG gelten diese Pflichten auch für den Pächter eines Pachtrevieres. Der Pächter eines Pachtrevieres ist demnach verpflichtet, das Pachtrevier ordentlich zu bewirtschaften, wozu auch gehört, dass der Fischbestand der Beschaffenheit des Gewässers angemessen sein muss; andernfalls kann die Verpachtung von der Behörde aufgelöst werden.

Der Gesetzgeber hat im FG somit Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten von Fischwässern in bestimmten Fällen berücksichtigt und auch die Möglichkeit zur Auflösung von Pachtverträgen vorgesehen. Ein Antragsrecht auf das Unterbleiben einer Revierbildung gemäß § 10 Abs 3 FG hat er aber ebensowenig vorgesehen wie ein zwingendes Verbot der Einteilung bestimmter Gewässer in Fischereireviere oder ein Verbot der Fischerei in diesen an sich. Der dargestellten Gesetzessystematik ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine durch Analogie zu füllende Lücke in dem Sinn zu entnehmen, dass - wie die Beschwerdeführerin meint - einem Fischereiberechtigten ein Antragsrecht auf Aberkennung eines Fischwassers als Fischereirevier zukäme.

3.3. Schließlich ist den Bestimmungen des Burgenländischen Fischereigesetzes auch kein Recht des Eigentümers von Grundstücken, die eine Gewässerfläche bilden, auf "qualitative Reinhaltung" der in seinem Eigentum stehenden Teile des Gewässers zu entnehmen. § 45 FG sieht vor, dass der Fischereirevierausschuss und der Fischereiberechtigte bei den Wasserrechtsbehörden einzuschreiten haben, um Beeinträchtigungen der Fischerei durch andere zulässige (bewilligungsfreie) Wasserbenützungen hintanzuhalten. Gemäß § 47 FG sind Fischereiberechtigte und Pächter verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen des Fischwassers sofort dem Revierausschusse anzuzeigen und Wasserproben zu entnehmen, und es hat der Revierausschuss bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, dass Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben. Dass Grundeigentümer ein aus dem Fischereirecht abzuleitendes Recht auf die Erhaltung einer bestimmten Wasserqualität hätten, kann aus den von der belangten Behörde als Fischereibehörde anzuwendenden Bestimmungen des Burgenländischen Fischereigesetzes - sofern die Verschlechterung der Wasserqualität nicht zugleich fischereischädlich im Sinne der §§ 45 und 47 FG sein sollte - aber nicht abgeleitet werden.

Inwieweit die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beeinträchtigung der Gewässerqualität des Z zu anderen behördlichen Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung des Gewässers - etwa durch die Wasserrechtsbehörde - führen könnte, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, weil jedenfalls keine von der - als Fischereibehörde eingeschrittenen - belangten Behörde anzuwendende Vorschrift ersichtlich ist, die der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die von ihr beantragte Aufhebung des bestehenden Fischereirevieres einräumen würde.

4. Da die belangte Behörde durch die Zurückweisung des Antrages vom 28. Mai 1999 die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 6. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030046.X00

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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