Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 1987, GZ 8 d Vr 12918/86-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3, 128 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 1987, GZ 8 d römisch fünf r 12918/86-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von August bis 3.November 1986 in Wien in Gesellschaft des Herbert N*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, Berechtigten der Firma K*** und N*** die im Urteilsspruch näher bezeichneten Gebrauchsgegenstände in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3, 128 Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von August bis 3.November 1986 in Wien in Gesellschaft des Herbert N*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, Berechtigten der Firma K*** und N*** die im Urteilsspruch näher bezeichneten Gebrauchsgegenstände in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer bei der Firma L*** als Kraftfahrer beschäftigt, welche im Auftrag der Firma K*** und N*** Waren aus deren Lager zu den einzelnen Geschäftspartnern transportierte (vgl S 45). Diese Gelegenheit hat der Angeklagte ausgenützt und aus diesem Lager der Firma K*** und N*** verschiedene Gebrauchsgegenstände gestohlen.Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer bei der Firma L*** als Kraftfahrer beschäftigt, welche im Auftrag der Firma K*** und N*** Waren aus deren Lager zu den einzelnen Geschäftspartnern transportierte vergleiche S 45). Diese Gelegenheit hat der Angeklagte ausgenützt und aus diesem Lager der Firma K*** und N*** verschiedene Gebrauchsgegenstände gestohlen.
Das Erstgericht stützt die Feststellungen über den Wert der gestohlenen Gegenstände auf die in der Hauptverhandlung vorgetragenen (vgl S 232) Aufstellung der bestohlenen Firma (S 209), die der Beschwerdeführer als richtig anerkannt hat (vgl S 234). Aus der Aussage des Zeugen Karl R*** ergibt sich in diesem Zusammenhang, daß es sich bei den dort angeführten Beträgen jeweils um den "Einstandspreis" handelt, bestehend aus dem Einkaufspreis, Fracht, Zoll und Abgaben sowie Kosten der Zwischenlagerung und Manipulationsgebühren (S 235), somit um den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Waren zur Tatzeit.Das Erstgericht stützt die Feststellungen über den Wert der gestohlenen Gegenstände auf die in der Hauptverhandlung vorgetragenen vergleiche S 232) Aufstellung der bestohlenen Firma (S 209), die der Beschwerdeführer als richtig anerkannt hat vergleiche S 234). Aus der Aussage des Zeugen Karl R*** ergibt sich in diesem Zusammenhang, daß es sich bei den dort angeführten Beträgen jeweils um den "Einstandspreis" handelt, bestehend aus dem Einkaufspreis, Fracht, Zoll und Abgaben sowie Kosten der Zwischenlagerung und Manipulationsgebühren (S 235), somit um den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Waren zur Tatzeit.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beschwerde in Ausführung des Grundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (sachlich Z 10) behauptet, das Gericht habe eine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens unterlassen, übergeht sie die oben wiedergegebenen Konstatierungen und hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 9 zu § 281 Z 10 StPO). Daß ein Großteil der Diebsbeute zustande gebracht wurde, ist lediglich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei es aber für die Schadensberechnung unbeachtlich ist, daß bei einzelnen Gegenständen keine Wertminderung eingetreten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Soweit die Beschwerde in Ausführung des Grundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (sachlich Ziffer 10,) behauptet, das Gericht habe eine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens unterlassen, übergeht sie die oben wiedergegebenen Konstatierungen und hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 9 zu Paragraph 281, Ziffer 10, StPO). Daß ein Großteil der Diebsbeute zustande gebracht wurde, ist lediglich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei es aber für die Schadensberechnung unbeachtlich ist, daß bei einzelnen Gegenständen keine Wertminderung eingetreten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten war der Akt im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.Zur Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten war der Akt im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00036.87.0402.000Dokumentnummer
JJT_19870402_OGH0002_0120OS00036_8700000_000