TE OGH 1987/4/9 13Os45/87

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz G*** wegen des Vergehens nach §§ 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 15.Dezember 1986, GZ. 7 b Vr 3708/86-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Franz G*** wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 12. Mai 1982 mit zehn ungedeckten Schecks der Ö***

P*** 50.000 S herausgelockt hat.

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO. geltend.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe aus offenen Forderungen für Geschäftsvermittlungen (S. 78, 139) Eingänge auf seinem Postsparkassenkonto erwartet, haben die Tatrichter angesichts der Schulden des Angeklagten zur Tatzeit von 900.000 S und der Ausstellung von zehn Schecks an einem einzigen Tag als wahrheitswidrig abgelehnt (S. 146, 148). Dies bekämpft unzulässig die Rechtsrüge, wenn sie einerseits Eingänge auf dem Postsparkassenkonto des Angeklagten als von ihm erhofft weiterhin behauptet und andererseits dazu in Abkehr von der vor dem Erstgericht gegebenen Darstellung (s. S. 139), somit unter Verstoß gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot, spätere Zuflüsse auf das Konto auf Grund von Arbeitseinkommen als möglich ansieht.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge entbehrt damit einer gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).

Anmerkung

E10663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00045.87.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19870409_OGH0002_0130OS00045_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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