TE OGH 1987/5/5 4Ob519/87

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Gesellschaft

m. b.H., Starhembergstraße 45, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Alfred P***, öffentlicher Notar, Ledererstraße 8, 4070 Eferding, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 3,628.443,10 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. März 1987, GZ 5 Nc 154/86-2, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1986, GZ 5 Nc 154/86-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz gab dem Delegierungsantrag des Beklagten Folge und bestimmte nach § 31 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreites an Stelle des vom Kläger angerufenen Kreisgerichtes Wels das Landesgerichtes Linz, das dem Auftrag nachkam, Ausfertigungen des Delegierungsbeschlusses an die Parteien zuzustellen.

Dem Rechtsvertreter des Klägers wurde eine Ausfertigung am 18. Februar 1987 zugestellt. Am letzten Tag der vierzehntägigen Frist (4. März 1987) gab dieser einen Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes an das Landesgericht Linz zur Post, wo das Rechtsmittel am 5. März 1987 einlangte, es wurde am 10. März 1987 dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet und ist dort am 12. März 1987 eingelangt. Die beiden Gerichte befinden sich nicht im selben Gebäude und haben keine gemeinsame Einlaufstelle.

Das Oberlandesgericht Linz wies den Rekurs zurück. Das Rechtsmittel sei verspätet erhoben, weil es bei dem als Erstgericht tätig gewordenen Oberlandesgericht einzubringen gewesen wäre, dort aber erst nach Ablauf der Rekursfrist eingelangt sei. Den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz bekämpft der Kläger mit seinem nun rechtzeitig dort eingelangten Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Es ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegierung auf Antrag nach § 31 Abs 1 JN als Erstgericht tätig wird und der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht, sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig gewesen, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Soweit er die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels aus dem

1. Halbsatz des § 520 Abs 1 ZPO ableiten will, wonach Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, übersieht er, daß § 31 Abs 1 JN als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht, sondern bei Anordnung der Delegierung als erste Instanz tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (§ 520 Abs 1, 1. Halbsatz, ZPO). Der dort verspätet eingelangte Rekurs ist daher mit Recht zurückgewiesen worden.

Dem dagegen erhobenen Rekurs - der als Entscheidung eines Gerichtes "erster Instanz" nicht den Beschränkungen nach § 528 Abs 2 ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, ist daher nicht stattzugeben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E10924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00519.87.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19870505_OGH0002_0040OB00519_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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