TE OGH 1987/5/12 15Os64/87

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.März 1987, GZ 8 Vr 3290/86-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Walter B*** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (Punkt I), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB (Punkt II), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG (Punkt III) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Punkt IV) schuldig erkannt.

Die auf die Z 5 sowie 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich erklärtermaßen nur gegen den Schuldspruch im Urteilsfaktum II, in welchem der Angeklagte schuldig erkannt wurde, in der Nacht vom 27. August 1986 in Gesellschaft des gesondert Verfolgten Wolfgang R*** als Beteiligter fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Vereines "K***" durch Aufbrechen einer versperrten Schreibtischlade mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine silberne Taschenuhr, Münzen und Bargeld im Gesamtwert von

4.600 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Beschwerdeführer mit R*** die Verübung eines Einbruchsdiebstahles vereinbart hatte und beide in Verfolgung dieses Entschlusses, nachdem vorerst ein anderes Objekt in Erwägung gezogen worden war, in der Nacht zum 27. August 1986, in das Geschäftslokal des genannten Vereins eindrangen, mit einem Schraubenzieher eine Schreibtischlade aufzwängten und daraus die oben angeführten Gegenstände entnahmen (US 4 f).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner weiteren Konstatierungen dahin, inwiefern er bei einzelnen Ausführungshandlungen selbst mit Hand anlegte. Denn auch bei der von ihm in den Raub gestellten Möglichkeit, er habe nur "zugesehen", läge bei seiner situationsbedingten Aufpasserfunktion gleichermaßen eine Tatbeteiligung vor (vgl. hiezu Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. VI 1. zu § 127, Bertel im WK, Rz. 60 ff zu § 127, jeweils mit Judikaturzitaten, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , ENr. 149, 152 ff zu § 127 uva).

Das Schöffengericht berücksichtigte bei seinen Überlegungen zur Beweiskraft der Aussage des Zeugen R*** jedenfalls ohnedies die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände, daß R*** im Vorverfahren erklärt hatte, seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben vor der Gendarmerie seien falsch gewesen und ihm in der Haft einen Kassiber gleichen Inhaltes zusteckte (US 6). Entgegen den Beschwerdebehauptungen erörterte das Erstgericht in diesem Zusammenhang aber sehr wohl, warum R*** zu jenen als falsch erkannten Behauptungen gekommen war und seine Aussage vor der Gendarmerie widerrufen hatte. Es wies nämlich darauf hin, daß R*** von der Annahme ausging, bei Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls eine geringere Strafe zu erhalten; es kam damit seiner Begründungspflicht nach.

Daß die Gendarmeriebeamten S*** und L*** von der Tatbeteiligung des Angeklagten nur durch die Aussage R*** wußten, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil ohnedies mit unzweifelhafter Deutlichkeit entnehmen. Es bleibt unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, in der Begründung sehe es so aus, als ob er diesen beiden Zeugen gegenüber seine Täterschaft zugestanden habe.

Die Aussage des Zeugen S*** (S 200), wonach am Tatort nur ein Schuhabdruck gesichert werden konnte und die Erhebungen am Tatort keine Klärung ergaben, ob ein oder zwei Täter am Werk waren, bedurfte angesichts der Erfahrungstatsache, daß die Anwesenheit einer oder mehrerer Personen nicht in jedem Fall zur Hinterlassung diesbezüglicher erkennbarer Spuren führen muß, keiner gesonderten Erörterung.

Die Behauptung letztlich, es bestehe kein Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und auch der Zeuge R*** habe "kein einziges Indiz angegeben, das dies beweisen würde", womit die Beweiskraft der Aussage dieses Zeugen in Zweifel gezogen wird, stellt sich bloß als ein im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehener und daher unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und b) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer nicht an dem vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt festhält und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern den Urteilsfeststellungen zuwider unterstellt, ein nach dem Gesetz strafbarer Diebstahl liege überhaupt nicht vor, zumindest fehlten diesbezügliche Feststellungen im Urteil, womit er ersichtlich davon ausgeht, an der Tat überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein oder mit R*** die Tat nur besprochen, diese aber dann nicht ausgeführt zu haben und somit von einem allfälligen Versuch zurückgetreten zu sein. Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.

Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E11072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00064.87.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19870512_OGH0002_0150OS00064_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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