TE OGH 1987/5/12 2Ob576/87

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Baldur Roman G***, Pensionist, Farbweg 4, 6700 Bludenz, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Dr. Rudolf Neyer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die Antragsgegnerin Herma G***, Hausfrau, Liechtensteiner Straße 150 b, 6807 Feldkirch-Tisis, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 4.März 1987, GZ 1 a R 48/87-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.Dezember 1986, GZ S 8/85-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die mit S 1.650 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 150.000 aufzuerlegen. Das Erstgericht errechnete auf Grund der vorhandenen Werte und der vom Antragsteller erbrachten Leistungen unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels von 45 : 55 zu Ungunsten des Antragstellers eine Ausgleichszahlung von S 97.000, die die Antragsgegnerin in vier gleichen Jahresraten samt 4 % Zinsen zu bezahlen habe. Das Rekursgericht setzte die Ausgleichszahlung mit lediglich S 48.000 fest. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Die Herabsetzung war einerseits darauf zurückzuführen, daß das Gericht zweiter Instanz verschiedene Leistungen des Antragsgegners, auf die das Erstgericht Bedacht genommen hatte, nicht als erwiesen annahm. Andererseits berücksichtigte das Rekursgericht im Gegensatz zum Erstgericht den Wert eines Lagergebäudes nicht. Aus dem Sachverständigengutachten werde ergänzend festgestellt, daß das Lagergebäude einen Brandschaden erlitten habe, dessen Behebung S 130.560 kosten würde. Der Verkehrswert des Gebäudes betrage aber nur S 104.000. In diesem Betrag seien die Instandsetzungskosten nicht berücksichtigt. Das Lagergebäude sei daher wertmäßig nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und begehrt, die Ausgleichszahlung mit insgesamt S 66.831,92 festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsteller wendet sich lediglich gegen die Nichtberücksichtigung des Wertes des Lagergebäudes und führt aus, das Rekursgericht habe die Kosten für die Behebung des Brandschadens zweimal in Abzug gebracht. Der Sachverständige habe nämlich bei Ermittlung des Verkehrswertes die Instandsetzungskosten bereits abgezogen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 232 Abs 2 AußStrG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Bekämpfung der Tatfrage, zu der die Ermittlung des Schätzwertes einer Liegenschaft gehört, ist nicht möglich (EFSlg 50.137, 50.138 ua). Nicht zulässig ist auch die Geltendmachung einer Aktenwidrigkeit (EFSlg 50.135 ua) oder von Verfahrensmängeln (EFSlg 47.398 ua).

Das Rekursgericht stellte fest, im Verkehrswert des Lagergebäudes von S 104.000 seien die Instandsetzungskosten nicht berücksichtigt. Ob diese Annahme durch das Sachverständigengutachten gedeckt ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, weil - bei Richtigkeit der Ausführungen im Revisionsrekurs - nur eine Aktenwidrigkeit, nicht aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würde.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Über die Kosten war gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei Wertansätze und Obsiegen nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung sein konnten (EFSlg 39.916, 42.490 uv). Der Zuspruch eines Betrages von S 1.500 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, insgesamt somit von S 1.650, für die Rekursbeantwortung entspricht der Billigkeit.

Anmerkung

E10891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00576.87.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19870512_OGH0002_0020OB00576_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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