TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2003/08/0147

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §52;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §16 Abs1;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §17 Abs1;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §2;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §20 Abs1;
SozialversicherungsfondsG Künstler 2001 §3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. E in S, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 9/3, gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 4. Juni 2003, Zl. KN 640/01/2, betreffend Zuschuss zur Pensionsversicherung nach dem GSVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde mit dem dafür aufgelegten Formblatt einen Antrag auf Gewährung von Beitragszuschüssen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2001, zu den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.

In der Folge wurde - offenbar auf Verlangen des Geschäftsführers der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 6 K-SVFG - ein Gutachten der Kurie für bildende Kunst mit - abgesehen von der Angabe des Sitzungstermins, an dem das Gutachten erstellt wurde, der dabei anwesenden Mitglieder, sowie des Namens, der Anschrift und des Fachgebiets der Beschwerdeführerin - folgendem Wortlaut erstellt:

"Die Antragstellerin legte einen Lebenslauf, ihre Diplomkopie der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz und zahlreiche Unterlagen über ihre Tätigkeiten vor.

In der Sitzung am 12.3.2003 wurde von den Mitgliedern der zuständigen Kurie über das Vorliegen einer künstlerischen Befähigung, einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken nachstehendes Gutachten erstellt:

Gutachterliche Äußerung

Mehrheitlich kommt die Kurie auf Grund der vorgelegten Arbeitsproben zu einer ablehnenden Beurteilung. Ausgehend vom Fehlen der allgemeinen Merkmale für das Vorliegen einer hauptberuflich künstlerischen Tätigkeit wie Ausstellungen im In- und Ausland, der Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen und weiterer Kriterien des Punktes 9. Weiters wird im Besonderen auf das Vorliegen der Punkte 15, und 16 des Kriterienkatalogs verwiesen, die die ablehnende Beurteilung erläutern.

Die vom Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG wird das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit mit 3:2 Stimmen verneint."

Nach Zustellung dieses Gutachtens beantragte die Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs. 2 K-SVFG die Einholung eines Gutachtens der Berufungskurie. Nach dem im Akt erliegenden, als "Gutachten der Berufungskurie für bildende Kunst" bezeichneten Gutachten wurde dieses in der Sitzung der Kommission am 19. Mai 2003 in Anwesenheit des Vorsitzenden, weiterer vier Mitglieder sowie eines Ersatzmitgliedes beschlossen, wobei vier weitere Mitglieder sowie ein Ersatzmitglied als "entschuldigt" angegeben sind. Dieses Gutachten hat folgenden Wortlaut:

"Die Antragstellerin legte für die Sitzung am 12.3.2003 einen Lebenslauf, ihre Diplomkopie der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz und zahlreiche Unterlagen über ihre Tätigkeiten vor.

Von den Mitgliedern der Kurie für bildende Kunst wurde über das Vorliegen einer künstlerischen Befähigung, einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken ein negatives Gutachten erstellt.

Mit Schreiben vom 9.4.2003 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie eingebracht und noch zwei Empfehlungsschreiben nachgereicht.

In der heutigen Sitzung wurde nun von den Mitgliedern der Berufungskurie über das Vorliegen einer künstlerischen Befähigung, einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken nachstehendes Gutachten erstellt:

 

Gutachterliche Äußerung

Die Kommission kommt nach Prüfung der Unterlagen zu der Ansicht, dass der kunstgewerbliche Charakter überwiegt und der eigenständige Kunstcharakter eingeschränkt zum Tragen kommt. Unter Berücksichtigung des Kriterienpunktes 16 kommt die Kurie daher mit 3:2 Stimmen zu einem negativen Ergebnis.

Die vom Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG wird das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit mit 3:2 Stimmen verneint."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 K-SVFG 2000 strittig gewesen sei, sodass der Geschäftsführer der belangten Behörde die Kurie für bildende Kunst aufgefordert habe, ein Gutachten zu erstellen. In der Sitzung der Künstlerkommission am 12. März 2003 habe auf Grund der von der Beschwerdeführerin persönlich vorgelegten Unterlagen und Werkproben ("ein Lebenslauf, Werkproben aus dem Bereich Puppenbau, Kachelöfen, Bühnenbild sowie diverse Zeichnungen und eine Mappe mit Fotokopien von Programmankündigungen, Zeitungskritiken und Bühnendienstverträgen") die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nicht festgestellt werden können. Nach Wiedergabe der "gutachterlichen Äußerung" der Kurie für bildende Kunst werden im angefochtenen Bescheid die Kriterien 9, 15 und 16 des (wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt: vom Geschäftsführer der belangten Behörde zur Information der Mitglieder der Kurie für bildende Kunst erstellten) "Kriterienkatalogs" wörtlich wiedergegeben. Diese lauten folgendermaßen:

"9. Allgemeine Merkmale für das Vorliegen einer hauptberuflich künstlerischen Tätigkeit sind: Ausstellungen im In- und Ausland, Beteiligung an künstlerischen Wettbewerben, Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen, Preise, Auszeichnungen, Präsentation von Werken und Katalogen, Veröffentlichung des künstlerischen Schaffens in Kunstzeitschriften oder anderen Medien, Ankäufe öffentlicher Stellen im In- und Ausland.

15. Wenngleich bei figurativen Gestaltungen für den Laien oft der Unterschied zwischen der Erkennbarkeit einer Gestaltung als Kunstkriterium einerseits und der individuellen Eigenart bezüglich des Vorliegens einer eigentümlichen geistigen Schöpfung andererseits verschwimmt, ist doch unter Zugrundelegung einer langjährigen Erfahrung in der Beobachtung und im Vergleich künstlerischer Äußerungen für den Fachmann die Unterscheidung zwischen Erlernbarkeit, individueller Eigenart, laienhafter Bemühung bzw. gereifter Persönlichkeit des Urhebers möglich.

16. Obwohl bei Werken des Kunstgewerbes bzw. der angewandten Kunst der Werkcharakter, somit das Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung auf dem Gebiete der bildenden Kunst, vom Urheberrecht als möglich angenommen wird, schließen dennoch Arbeiten, die im weitesten Sinne dem Kunsthandwerk zuzuordnen sind, aber den Kriterien der Erlernbarkeit und der mangelnden individuellen Eigenart unterliegen, den Kunstcharakter aus."

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass nach dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie in der Sitzung der "Berufungskurie für bildende Kunst" am 19. Mai 2003 das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG verneint worden sei. Die Kommission sei nach Prüfung der Unterlagen zu der Ansicht gekommen, dass der kunstgewerbliche Charakter überwiege und der eigenständige Kunstcharakter eingeschränkt zum Tragen komme. Unter Berücksichtigung des "Kriterienpunktes 16" sei die Kurie mit 3:2 Stimmen zu einem negativen Ergebnis gekommen.

Sowohl das Gutachten der "bildenden Kurie" vom 12. März 2003 als auch das Gutachten der "Berufungskurie für bildende Kunst" vom 19. Mai 2003 seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und hätten der belangten Behörde als Entscheidungsgrundlage gedient. Da die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG, nämlich die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 K-SVFG, nicht gegeben sei, werde der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG abgewiesen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der im § 17 K-SVFG genannten Voraussetzungen habe unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Einkünfte erzielen, grundsätzlich in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Nach § 16 Abs. 1 K-SVFG leistet der gemäß § 3 K-SVFG eingerichtete Künstler-Sozialversicherungsfonds Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.

Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 K-SVFG, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft (Abs. 1). Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für die Leistung von Beitragszuschüssen sind gemäß § 17 Abs. 1 K-SVFG ein Antrag des Künstlers (Z. 1), die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und das Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG (Z. 2), das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z. 2 (Z. 3) und der Umstand, dass die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von S 270.000,-- nicht überschreitet (Z. 4).

Gemäß § 20 Abs. 1 K-SVFG stellt der Fonds über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 K-SVFG in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das AVG anzuwenden.

Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie der Künstlerkommission zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen (§ 20 Abs. 2 K-SVFG).

Die Künstlerkommission ist ein Organ der belangten Behörde (§ 6 Z. 3 K-SVFG), sie besteht aus den in § 11 Abs. 1 K-SVFG taxativ aufgezählten Kurien, darunter einer Kurie für bildende Kunst und einer Berufungskurie. Die Berufungskurie besteht gemäß § 11 Abs. 2 K-SVFG aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern.

2. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich mit der den beiden im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten entnommenen Beurteilung, die Beschwerdeführerin übe keine künstlerische Tätigkeit aus, begründet und damit das Vorliegen der Voraussetzung nach § 17 Abs. 1 Z. 2 K-SVFG verneint. Die Begründung für die Beurteilung, es liege keine künstlerische Tätigkeit vor, erschöpft sich in der Wiedergabe der "gutachterlichen Äußerungen" der Kurie für bildende Kunst sowie der "Berufungskurie für bildende Kunst", ergänzt durch die wörtliche Wiedergabe dreier Punkte des so genannten "Kriterienkatalogs", auf den sich diese Äußerungen bezogen. Diese Begründung ist unzureichend:

Beide im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten entsprechen nicht den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten; sie erschöpfen sich in der bloßen Abgabe eines Kalküls und sind daher einer Überprüfung im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung - ebenso wie im Rahmen des der Beschwerdeführerin zu den Gutachten einzuräumenden Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG - nicht zugänglich (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, in dem ebenfalls ein in einem Verfahren vor der auch im vorliegenden Fall belangten Behörde erstelltes Gutachten der Künstlerkommission zu beurteilen war; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder aus dem Gutachten selbst noch aus dem sonstigen Akteninhalt - in dem eine Aufforderung des Geschäftsführers der belangten Behörde an die Künstlerkommission zur Erstattung des Gutachtens nicht dokumentiert ist - nachvollziehbar ist, zu welcher der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG die Gutachten eingeholt wurden: So weisen beide Gutachten darauf hin, dass sie (u.a.) "über das Vorliegen einer künstlerischen Befähigung" - somit aber einer Frage, die im Beschwerdefall gemäß § 2 Abs. 2 K-SVFG keiner gutachterlichen Beurteilung bedurfte, weil die Beschwerdeführerin eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat - erstellt wurden.

3. Die belangte Behörde hat durch den bloßen Verweis auf die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet und damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 7. September 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Gutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080147.X00

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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