TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2001/12/0052

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §48 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs4;
BDG 1979 §66 Abs1;
BDG 1979 §66 Abs3;
BDG 1979 §78 Abs1 idF 1984/550;
BDG 1979 §78 Abs2;
BDG 1979 §78 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Lenz & Luger Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. Dezember 2000, Zl. 26 1100/1-I/6a/00, betreffend Feststellung des restlichen Erholungsurlaubes für 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Zollamt L, wo er als Abfertigungsgruppenführer im Wechseldienst tätig ist.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vom 25. Oktober 1996 bis 28. Oktober 1996 verbrauchten Erholungsurlaub "die Gutschreibung von 1 Tag Erholungsurlaub (8 Std.) für den Samstagfeiertag 26.10.1996 gemäß § 66 (3) BDG 1979".

Mit Bescheid vom 28. November 1996 stellte die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg fest, dass das Ausmaß des restlichen Erholungsurlaubes für das Kalenderjahr 1996 nach Verbrauch des Erholungsurlaubes vom 25. Oktober 1996 bis 28. Oktober 1996 75 Stunden betrage. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 65 und 78 BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 16 DVV 1981 genannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen des § 66 BDG 1979 seien dann nicht anzuwenden, wenn ein Beamter Schicht- oder Wechseldienst im Sinne des § 78 BDG 1979 verrichte. Da eine Umrechnung auf Arbeitstage nicht zu erfolgen habe, sei auch die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages bei Samstagfeiertagen nicht erfolgt. Überdies habe der Beschwerdeführer am betreffenden Tag, dem 26. Oktober 1996, laut Dienstplan Ruhetag gehabt, weshalb für den Samstag kein Urlaub zu nehmen, aber auch kein zusätzlicher Urlaub gutzuschreiben sei.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 gab der Bundesminister für Finanzen der dagegen erhobenen Berufung nicht statt und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Sonderbestimmung des § 66 Abs. 3 BDG 1979 sei nur bei jenen Beamten anzuwenden, für die die Fünftagewoche gelte. Dies sei bei Schicht- und Wechseldienst aber nicht der Fall, weil hier eine Diensteinteilung an mehreren Tagen hintereinander (können mehr oder weniger als fünf Tage sein), am Tag und in der Nacht, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich sei. Die Dienstverrichtung richte sich somit nach dem vom Vorgesetzten zu erstellenden Dienstplan, der den dienstlichen Erfordernissen zu entsprechen habe. Eine analoge Anwendung der nur für die Fünftagewoche geltenden Bestimmung des § 66 BDG 1979 sei ausgeschlossen, da das Urlaubsausmaß des Beschwerdeführers in Stunden ausgedrückt werde und der für ihn maßgebliche § 78 BDG 1979 eine solche Regelung nicht vorsehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

1. Da der Anspruch auf Erholungsurlaub zeitraumbezogen zu beurteilen ist, kommt es im Beschwerdefall auf die im Jahr 1996 geltende Rechtslage an. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, lauten (auszugsweise; § 65 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 574/1985 und § 78 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1984, die übrigen Bestimmungen jeweils in der Stammfassung):

"Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegen stehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

...

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

...

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

...

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 66. (1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

...

(3) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

...

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 78. (1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

...

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte ihm unter analoger Anwendung des § 66 Abs. 3 BDG 1979 eine Urlaubsgutschrift von acht Stunden erteilen müssen, weil er zwar im Wechseldienst tätig sei, seine Wochendienstzeit aber 40 Stunden betrage bzw. mit anderen Worten gesagt, er eine Fünftagewoche zu absolvieren habe.

2.2. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Eine Urlaubsgutschrift im Sinne des § 66 Abs. 3 BDG 1979 kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 leg. cit. nur dann in Frage, wenn für den Beamten die Fünftagewoche gilt.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass für ihn eine Fünftagewoche gelte, begründet dies aber nur damit, dass seine Wochendienstzeit 40 Stunden betrage. Dieses Argument übersieht, dass gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten - ausgenommen bei einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 - immer 40 Stunden beträgt, wobei die Wochendienstzeit je nach Dienstplan unterschiedlich auf die Tage der Woche aufgeteilt werden kann. Bei einem Schicht- oder Wechseldienstplan darf gemäß § 48 Abs. 4 BDG 1979 die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer (im Durchschnitt) eine Wochendienstzeit von 40 Stunden zu absolvieren hat, ergibt sich noch nicht, dass für ihn eine Fünftagewoche gilt.

Im Beschwerdefall ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine Fünftagewoche gilt. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Wechseldienstplan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelegentlich auch an Samstagen und Sonntagen Dienst zu leisten hatte. Für den Beschwerdeführer gilt daher offenkundig ein kontinuierlicher Wechseldienstplan unter Einbeziehung der Samstage und Sonntage. Dass er an diesen Tagen regelmäßig dienstfrei hätte, hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Es liegt auch kein Indiz für eine planwidrige Lücke vor, sodass eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 3 BDG 1979 auf Beamte, die einem kontinuierlichen Schicht- oder Wechseldienstplan unter Einbeziehung der Samstage oder Sonntage unterliegen, nicht in Frage kommt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass § 66 Abs. 3 BDG 1979 bei Gendarmeriebeamten, die im Wechsel- oder Schichtdienst tätig seien, analog angewendet werde, ist ihm zu erwidern, dass er aus der allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise gegenüber anderen Beamten für sich keine Rechte ableiten kann.

2.3. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Verbrauch seines Erholungsurlaubes vom 25. Oktober 1996 bis 28. Oktober 1996 für den gesetzlichen Feiertag am Samstag, dem 26. Oktober 1996, an dem der Beschwerdeführer laut Wechseldienstplan unstrittig Ruhetag hatte, keine zusätzlichen Urlaubsstunden gutgeschrieben hat, gemäß § 78 Abs. 2 BDG 1979 aber auch keine Urlaubsstunden abgezogen hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 7. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120052.X00

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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