TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2003/08/0095

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. P & Dr. P GmbH in W, vertreten durch die Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG, 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. März 2003, Zl. 221.798/2-6/2002, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in S; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19;

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55- 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte in dieser Beschwerdesache ist auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 98/08/0262, zu verweisen. Strittig war in diesem Verfahren, ob die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ("Nachtelefonieren von Angeboten für Einschaltungen in diversen Tageszeitungen") der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt die von der belangten Behörde angenommene Qualifikation der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ergeben hat. Aus den Feststellungen im (damals) angefochtenen Bescheid ergebe sich weder eine Bindung an den Arbeitsort noch eine Einbindung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Gesellschaft noch irgendwelche das arbeitsbezogene Verhalten betreffende konkrete Weisungs- und Kontrollrechte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.Zur Vorgeschichte in dieser Beschwerdesache ist auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 98/08/0262, zu verweisen. Strittig war in diesem Verfahren, ob die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ("Nachtelefonieren von Angeboten für Einschaltungen in diversen Tageszeitungen") der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt die von der belangten Behörde angenommene Qualifikation der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ergeben hat. Aus den Feststellungen im (damals) angefochtenen Bescheid ergebe sich weder eine Bindung an den Arbeitsort noch eine Einbindung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Gesellschaft noch irgendwelche das arbeitsbezogene Verhalten betreffende konkrete Weisungs- und Kontrollrechte. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde die in Rede stehende Tätigkeit der Erstmitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Gesellschaft neuerlich als der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen beurteilt. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde bis auf eine hier nicht maßgebliche kürzere Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowohl in tatsächlicher als auch in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht wörtlich die Begründung des vom Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom 5. Juni 2002 aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juni 1998.

Gegen diesen (Ersatz)Bescheid vom 10. März 2003 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß dieser Anordnung hätte die belangte Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wenn sie neuerlich vom selben Sachverhalt ausging, das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verneinen müssen. Die belangte Behörde ist aber neuerlich zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, ohne ergänzende Feststellungen zu jenen Punkten getroffen zu haben, die der Verwaltungsgerichtshof als Voraussetzung für die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung als notwendig angesehen hat.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz Aufhebung des ersten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, einen mit dem aufgehobenen Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nahezu gleich lautenden Bescheid zu erlassen, verstößt gegen die oben genannte Bestimmung und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz Aufhebung des ersten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, einen mit dem aufgehobenen Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nahezu gleich lautenden Bescheid zu erlassen, verstößt gegen die oben genannte Bestimmung und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 7. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080095.X00

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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