TE OGH 1987/6/4 8Ob24/87

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Stina D***, geboren am 12. Juni 1974, Schülerin, 5152 Nußdorf, Lauterbach 15, vertreten durch ihren Vater Dr. Peter D***, Arzt, 5152 Nußdorf, Lauterbach 15, dieser vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1.)

Franz K***, Kraftfahrer, 5231 Schalchen, Furth 44,

2.)

B*** S*** Aktiengesellschaft, 4600 Wels,

Dr. Groß-Straße 1, und 3.) A***-E*** Versicherungs-AG, 5024 Salzburg, Max Ott-Platz 6, alle vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 500.000,-- s.A. und Feststellung (S 100.000,--) infolge Revision und Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1986, GZ. 4 R 214/86-32, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. April 1986, GZ. 5 Cg 39/85-26, teilweise bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24. November 1982 ereignete sich auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet von Michaelbeuern etwa auf Höhe des Hauses Nr. 20 ein Verkehrsunfall, an dem die am 12. Juni 1974 geborene Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker des LKWs Mercedes OP 1619/48 der Zweitbeklagten, pol. Kennzeichen O 60.610, beteiligt waren. Die Drittbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses LKW. Bei dem Unfall wurde die Klägerin verletzt.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 500.000,-- s.A., und zwar S 400.000,-- an Schmerzengeld und S 100.000,-- an Verunstaltungsentschädigung. Außerdem beantragte sie die Feststellung der entsprechenden Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden. Den Verkehrsunfall habe der Erstbeklagte allein verschuldet. Die Klägerin habe mit anderen gleichaltrigen Kindern eine Gruppe gebildet, die die Gemeindestraße überqueren wollte. Sie habe einen Plastikball in der Hand gehabt. Die Kinder seien als spielende Gruppe deutlich erkennbar gewesen. Der LKW habe den Eindruck erweckt, stehen zu bleiben. Die Klägerin sei daher über die Straße gegangen. Der LKW sei jedoch nicht stehen geblieben und habe mit dem linken Vorderrad ihr rechtes Bein erfaßt. Der geltendgemachte Schmerzengeldbetrag von S 400.000,-- werde - da eine endgültige Beurteilung der Schmerzen nicht möglich sei - als Teilschmerzengeld begehrt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe sich mit dem LKW der Gruppe von Kindern zuerst mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h genähert. Bei Ansichtigwerden der Kinder habe er die Geschwindigkeit auf Schrittempo reduziert. Er habe den äußerst rechten Fahrbahnrand eingehalten. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, daß es sich um eine Gruppe spielender Kinder handelte und eines davond ie Absicht hatte, die Straße zu überqueren. Als er bereits an mehreren Kindern vorbeigefahren war, habe sich die Klägerin ohne Beobachtung des Straßenbereiches plötzlich von ihrer Begleitperson losgerissen und habe laufend die Fahrbahn überquert. Dieses für den Erstbeklagten vollkommen überraschende Verhalten der Klägerin stelle ein unabwendbares Ereignis dar.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zu 3/4 statt und verurteilte die Beklagten - der Höhe nach von einem berechtigten Teilschmerzengeld von S 300.000 und einer Verunstaltungsentschädigung von S 100.000 ausgehend und unter Bedachtnahme auf die Verschuldensquote von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten - zur Bezahlung von S 300.000 s.A. Das Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile teilweise Folge. Mit Teilurteil bestätigte es den Feststellungsausspruch des Erstgerichtes und erkannte der Klägerin weiters S 37.500 s.A. zu. Ein Mehrbegehren von S 62.500 s.A. wies es ab. Hinsichtlich eines Zuspruches von S 225.000 s.A. und einer Abweisung von S 175.000 s.A. hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000 und hinsichtlich des von der Bestätigung betroffenen Teiles S 60.000 übersteigt. Außerdem fügte es seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt an.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision und der Rekurs der Beklagten je aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihre Haftung unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 auszusprechen und dies dementsprechend bei der Verunstaltungsentschädigung und dem Schmerzengeld zu berücksichtigen, wobei nach den Anfechtungserklärungen diese beiden Posten zur Gänze angefochten werden. Demgemäß besteht im Hinblick darauf, daß die Anträge der Revision und des Rekurses der Beklagten zumindest unter Heranziehung der dazugehörigen Anfechtungserklärungen ausreichend determiniert sind, kein Anlaß für die Einleitung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens im Sinne der §§ 84 Abs. 3, 506 Abs. 1 Z 2 ZPO.

Die Klägerin beantragt in der Revisions- und Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision und der Rekurs sind nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Gemeindestraße ist nicht einheitlich breit. Durch die niveaugleichen Vorflächen im Anschluß an die Gemeindestraße sind die Fahrbahnränder nicht durchgehend exakt ausnehmbar. In Fahrtrichtung des LKW ist vom Eindruck her zunächst eine größere Straßenbreite gegeben als auf Höhe der Unfallstelle. Hier beträgt die eigentliche Straßenbreite nur 3,5 m.

Die Klägerin befand sich in Begleitung mehrerer älterer und auch jüngerer Kinder. Diese Kinder hielten sich links neben der Straße auf, wobei sie die Absicht hatten, die Straße zu überqueren und auf eine tieferliegende Wiesenfläche zu gelangen, die an die gegenüberliegende Böschung angrenzt. Auch rechts neben der Gemeindestraße hielten sich zwei Kinder auf; links waren vier Kinder, unter ihnen auch die Klägerin. Diese Kinder standen außerhalb der Gemeindestraße, jedoch knapp am Fahrbahnrand. Die Kinder standen im wesentlichen nebeneinander mit Blick zur Straße; ein Kind stand etwas weiter von der Straße abgesetzt innerhalb des Blumenbeetes. Die Kinder hatten einen Ball bei sich. Während des Vorbeifahrens des LKWs an den Kindern bewegte sich die Klägerin in Richtung zum LKW; dadurch kam es zum Kontakt zwischen deren rechten Fuß und dem linken Vorderrad des LKW. Der Erstbeklagte hatte sich mit dem LKW zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h genähert. Etwa 38 m vor dem Ende der links befindlichen Mauer nahm der Erstbeklagte die Kindergruppe erstmals wahr. Er hatte dabei den Eindruck, daß die Kinder auch ihn wahrgenommen hatten, weil sie sich mehr oder weniger in einer Reihe entlang der Mauer aufstellten. Er bemerkte nicht, daß ein Kind einen Ball bei sich hatte. Er nahm an, daß ihn die Kinder passieren lassen werden. Dann verminderte er seine Geschwindigkeit auf 20 km/h, gab aber kein Warnsignal ab. Der LKW bewegte sich bei der Annäherung an die Unfallstelle auf der Gemeindestraße äußerst rechts. Der Abstand zwischen der linken Seite des LKWs und dem linken Straßenrand betrug im Unfallsbereich nur 1,1 m.

Die Klägerin übersah den herannahenden LKW oder nahm an, daß der LKW anhalten werde. Bei der Bewegungsaufnahme durch die Klägerin befand sich die Front des LKW noch etwa 4 m von der Gehlinie der Klägerin entfernt. Diese legte innerhalb der Straße eine Wegstrecke von 1,3 m zurück. Der Kontakt erfolgte bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/h. Der Erstbeklagte hatte zum Unfallsablauf keine blickmäßige Wahrnehmung. Der Unfall wäre dann zu vermeiden gewesen, wenn er mit einer Geschwindigkeit bis knapp 10 km/h gefahren wäre. Die Klägerin war am Unfallstag knapp 8 1/2 Jahre alt; sie ist schulpflichtig und normal entwickelt. Durch den Unfall wurde sie schwer verletzt. Sie erlitt einen schweren drittgradigen offenen Bruch des rechten Schien- und Wadenbeines, einen schweren drittgradigen offenen Bruch des zweiten, dritten, vierten und fünften Mittelfußknochens und einen offenen Bruch des Endgliedes der rechten Großzehe. Der primäre stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte etwa 4 Wochen. Im Rahmen der häuslichen ärztlichen Behandlung kam es langsam zu einem Hautschluß, dann aber zu einer schweren überschießenden Narbenwucherung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. August 1985 bestanden unter anderem noch folgende Unfallsverletzungen: Der rechte Vorfuß kippt nach außen. Es ist eine erhebliche kosmetische Entstellung vorhanden, Hautnarben am rechten Bein, ein Ponationsfehlstellung im Bereich des rechten Sprunggelenkes, eine valgische Fehlstellung im Bereich der gesamten Beinachse rechts, eine vermehrte Rekurvationsstellung im Bereich des rechten Kniegelenkes, eine Beweglichkeitseinschränkung und pathologische Beweglichkeit im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes, eine Krallenzehendeformität und Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Zehen, eine Nageldystrophie an der Großzehe und vermehrte Rekurvationsstellung auch im Bereich des rechten Unterschenkels.

Bei der Klägerin liegt ein schwerer Dauerschaden vor, dessen Ausmaß derzeit noch nicht völlig abgrenzbar ist. Es sind ausgedehnte Narbenareale mit derben Narbenzügen vorhanden, die neben der schweren kosmetischen Beeinträchtigung auch funktionelle Behinderungen bedeuten. Die normale Mobilität ist dadurch wesentlich behindert. Eine endgültige und abschließende Beurteilung ist nicht vor Abschluß der Wachstumsphase möglich. Durch die schweren Verletzungen im Wachtumsfugenbereich ist die Möglichkeit von Wachstumsstörungen gegeben. Durch die Verletzungen hat die Klägerin starke Schmerzen im Ausmaß von einem Monat, mittelstarke Schmerzen im Ausmaß von drei Monaten und leichte Schmerzen im Ausmaß von sechs Monaten erlitten.

Überdies haben sich das Unfallsereignis, der Krankenhausaufenthalt, die Trennung von den Eltern und die ausgeprägten Narbenbildungen am Bein deutlich neurotisch ausgewirkt. Diese Neurose hat zwar keinen direkten psychiatrischen Krankheitswert, es sind aber dadurch besondere psychische Unbilden und seelische Schmerzen entstanden. Die Unfallsneurose wird jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest nach der Pubertät ausklingen. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen habe dürfen, daß sich die Kinder verkehrsgerecht verhalten werden. Es sei ihm vorzuwerfen, mit überhöhter Geschwindigkeit an den Kindern vorbeigefahren zu sein. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Von einem normal entwickelten Schulkind im Alter von knapp 8 1/2 Jahren sei die Kenntnis der beim Überqueren der Straße anzuwendenden einfachsten Vorsichtsmaßregeln zu erwarten. Sie habe sich über die grundlegende Regel der StVO hinweggesetzt, daß Fußgänger erst dann die Fahrbahn betreten dürfen, wenn sie dabei weder andere noch sich selbst gefährden. Das Verschulden Unmündiger sei jedoch milder zu beurteilen als das erwachsener Personen. Eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten sei angemessen. Da das Gesamtbild der Unfallsfolgen noch nicht überschaubar sei, sei der Zuspruch des Schmerzengeldes in einem Teilbetrag möglich. Das Teilschmerzengeld habe nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz ausgemessen werden können. Ein Teilschmerzengeld von S 300.000 sei angemessen. Die Verunstaltungsentschädigung sei mit S 100.000 berechtigt. Das Berufungsgericht billigte die Verschuldensteilung und den damit zusammenhängenden Feststellungsausspruch des Erstgerichtes. Es hielt aber nur eine Verunstaltungsentschädigung von 50.000 S für angemessen und sprach der Klägerin daher unter Bedachtnahme auf die Verschuldensquote nur S 37.500 s.A. zu. Das Schmerzengeld hielt es nicht für spruchreif. Es seien zwar die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes gegeben. Von der globalen Schmerzengeldbemessung seien aber nur die bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht beurteilbaren zukünftigen Beschwerden ausgenommen. Im erstgerichtlichen Urteil fehlten jedoch Feststellungen über die Schmerzen und Beeinträchtigungen der Klägerin vom 8. September 1985 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung und über die körperlichen und seelischen Schmerzen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Zukunft zu erwarten sind. Demgegenüber stellen sich die Beklagten zunächst auf den Standpunkt, daß das Mitverschulden der Klägerin höher zu bewerten und ein gleichteiliges Verschulden angemessen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Mitverschulden von Kindern geringer zu werten als das von Erwachsenen (ZVR 1971/81; ZVR 1984/130 uza.). Gewiß müssen Kinder die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf (ZVR 1984/321 ua.); wenn sie aber im Spielen begriffen in einer Gruppe entlang der Straße gehen und ein Teil bereits auf die andere Straßenseite hinüberwechselte, hat ein Kraftfahrer höchste Vorsicht anzuwenden und unter Umständen auch akustisch auf sein Herannahen aufmerksam zu machen. Beides hat der Erstbeklagte unterlassen, sich der Engstelle in durchaus flüssiger Fahrweise genähert, dadurch die Kindergruppe schwer gefährdet und die Klägerin, die nur eine kurze Bewegung zur Fahrbahn hin machte, niedergestoßen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, das Verschulden des Erstbeklagten geringer zu bewerten, als dies die Vorinstanzen taten.

Für eine Herabsetzung der zuerkannten Verunstaltungsentschädigung besteht kein Grund. Es darf nicht übersehen werden, daß die Klägerin eine arge Verunstaltung am Fuß und am Bein erlitt, wie insbesondere aus den Lichtbildern AS 75 deutlich hervorgeht. Durch den vom Berufungsgericht ausgemessenen Betrag können sich die Beklagten nicht beschwert erachten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß nur dann und insoweit von der Globalbemessung des Schmerzengeldes abzugehen ist, wenn die Folgen der Körperbeschädigung nicht vorhersehbar sind (ZVR 1986/5 uza.). Dies hat zur notwendigen Konsequenz, daß das Erstgericht nur jene Verletzungsfolgen von der Bemessung ausklammern durfte, die bei Schluß der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch nicht absehbar waren; alle anderen sind in die Schmerzengeldbemessung einzubeziehen. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten sind nicht stichhältig. Das Berufungsgericht hat demgemäß mit Recht darauf verwiesen, daß noch nicht alle bereits absehbaren Schmerzen der Klägerin erhoben und in die Bemessung des Schmerzengeldes einbezogen wurden. Die Rechtsmittel der Beklagten erweisen sich daher in allen drei Anfechtungspunkten als unberechtigt, sodaß ihnen der Erfolg zu versagen war.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 392 Abs. 2 bzw. 52 Abs. 2 ZPO.

Anmerkung

E11486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00024.87.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19870604_OGH0002_0080OB00024_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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