TE OGH 1987/6/16 4Ob1304/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) J*** & Co, Elektro-Radiohandel Radiomechanik Ges.m.b.H. & Co KG,

2.) E*** & R***-Handelsgesellschaft m.b.H., beide 6845 Hohenems, Schloßplatz 13, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei A*** Ges.m.b.H., 6922 Wolfurt, Lauteracherstraße 21, vertreten durch Dr. Ernst S*** und Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 325.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. März 1987, GZ 3 R 91/87-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Anfechtung durch die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist ein abänderndes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand, nämlich ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung ergangenes Berufungsurteil, in dem das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs. 2 Satz 1 Z 1 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000 übersteigt. Gegen einen solchen Ausspruch findet kein Rechtsmittel statt (§ 500 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Er ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen und könnte das Revisionsgericht nur dann nicht binden, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten, also insbesondere bei der Ermittlung des Wertes eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die im zweiten Satz der angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte (ÖBl. 1985, 166 mwN aus der Rechtsprechung; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)- Recht, ÖJZ 1983, 169 ff (201)). Ein solcher Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Nach § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle nicht an die vom Kläger vorgenommene Bewertung gebunden. Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für die vom Kläger nach § 59 JN bezifferte "Höhe seines Interesses" (Fasching, ErgBd. 67 f § 500 ZPO Anm. 7; ÖBl. 1985, 166). Hat das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO keine gesetzliche Bewertungsvorschrift verletzt, so ist der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch gebunden (3 Ob 87/85, 4 Ob 315/87 ua). Für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ist im Gesetz keine Bewertungsrichtlinie vorhanden; daher konnte das Gericht zweiter Instanz auch nicht gegen eine solche Richtlinie verstoßen. Ist somit aber von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertung durch das Berufungsgericht auszugehen, muß die Revision der Klägerin nach § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E11149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01304.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_0040OB01304_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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