TE Vwgh Beschluss 2005/9/8 2003/18/0101

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §21 Abs2;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N (nach der Beschwerde: O), (geboren 1962), vertreten durch Mag. Stefan Kohlfürst, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Oktober 2002, Zl. SD 676/02, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Oktober 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 4. März 2002 auf Aufhebung des gegen ihn von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 1993 erlassenen Aufenthaltsverbots gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Mit dem Bescheid vom 13. Juli 1993 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden, weil er unrichtige Angaben über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

2. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2002 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der besagte Aufenthaltsverbotsbescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juli 1993 zugestellt und damit rechtskräftig und durchsetzbar. Die zehnjährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots - diese begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen (§ 21 Abs. 2 FrG ex 1992) - ist somit seit dem 15. Juli 2003 abgelaufen.

In Anbetracht dessen kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0276, mwH).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 8. September 2005

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180101.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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