TE OGH 1987/6/16 15Os79/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elmar M*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (dritter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8.April 1987, GZ 29 Vr 2893/86-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden Elmar M***

zu 1) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und

zu 2) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB

schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2.November 1986 in Steinbrücken

1) der Olga K*** durch Versetzen von wuchtigen Faustschlägen, sohin durch Gewalt gegen ihre Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von 400 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung der Genannten, nämlich eine Schulterluxation rechts, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, sowie

2) Olga K*** unter Vorhalten eines Messers und durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützt wird.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß gegen Urteile der Geschwornengerichte Rechtsmittel nach Maßgabe des § 344 (erster Satz) StPO offenstehen und daß gemäß § 345 Abs 1 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde - abgesehen von hier nicht zu treffenden Ausnahmen - nur auf die in dieser Gesetzesstelle unter Z 1 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt werden kann, wobei allerdings die unrichtige ziffernmäßige Bezeichnung allein dem Beschwerdeführer dann nicht zum Nachteil gereicht, wenn die Tatumstände, die den betreffenden Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt sind (§ 285 a Z 2 iVm § 344 StPO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 52 zu § 285 a StPO ua).

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (richtig demnach: § 345 Abs 1 Z 4 StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das in der Hauptverhandlung am 8.April 1987 aufgenommene Protokoll hinsichtlich der Aussage der Zeugin K*** nicht fortlaufend geführt worden sei und in diesem Punkt ein ausschließliches "Resümeeprotokoll" darstelle. Damit macht er keinen Verstoß gegen eine der im § 345 Abs 1 Z 4 StPO genannten Verfahrensbestimmungen geltend.

Nach § 271 Abs 1 StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht (SSt. 29/13, 39/29, 9 Os 188/80). Das Gesetz schreibt weder die Einhaltung einer bestimmten Form bei Abfassung des Hauptverhandlungsprotokolls vor (Resümeeprotokoll statt Simultanprotokoll), noch steht der Inhalt des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion; allfällige Protokollierungsmängel stellen demnach keine Nichtigkeit dar (ÖJZ-LSK 1975/77). Indem der Angeklagte einen Umstand vorbringt, der nicht geeignet ist, eine Nichtigkeit überhaupt darzustellen und sich hiezu - undifferenziert und nicht nachvollziehbar - auf die Bestimmung des § "281" StPO bezieht, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde insofern nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Gleiches gilt für das in der Nichtigkeitsbeschwerde unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierte Vorbringen, mit dem das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit behauptet wird. Den Vorschriften über Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte ist nämlich ein der Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund fremd (vgl Foregger-Serini3, Anm. I zu § 345 StPO mit Judikaturzitaten). Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung von vornherein nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO an das hiefür an sich zuständige Oberlandesgericht Graz zu übermitteln.

Anmerkung

E11324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00079.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_0150OS00079_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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