TE OGH 1987/6/16 10ObS4/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Redl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nadezda J***, 6600 Reutte, Kreckelmoos 2, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien,

Rossauer Lände 3 (Landesstelle Salzburg, 5021 Salzburg, Faberstraße 20), wegen Gewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1987, GZ. 5 Rs 14/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck vom 11. September 1986, GZ. 7 C V 47/86-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im erstinstanzlichen Verfahren durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs. 1 Z 2 ASGG) vertretene Klägerin hat selbst vorgebracht, daß sie in der (gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 ASVG) maßgeblichen Zeit als Aufräumerin beschäftigt war. Daß es sich dabei um keinen "angelernten Beruf" handelt, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend begründet (§ 48 ASGG).

Da die Klägerin festgestelltermaßen noch leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung tagfüllend verrichten kann, bedarf es keiner Untersuchung über mögliche Arbeitsplätze für Personen, die nur mehr leichte Arbeiten durchführen können. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin ihren bisherigen Beruf einer Aufräumerin nach dem festgestellten Leistungskalkül weiterhin ausüben kann, wird nämlich in der Revision gar nicht in Zweifel gezogen. Dieser muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Ein Kostenersatzanspruch der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b) ASGG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil sie im Hinblick auf die ihr bewilligte Verfahrenshilfe Kosten für eine Vertretung nicht zu tragen hat (vgl. Kuderna, ASGG 413).

Anmerkung

E11251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00004.87.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19870616_OGH0002_010OBS00004_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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