TE OGH 1987/6/17 3Ob40/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei AVA-Bank Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Operngasse 2, vertreten durch Dr. Erich Schwinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) Ernst M***, Transportunternehmer, und 2) Rosa M***, Transportunternehmerin, beide Brandenberg 11, wegen 449.711,- S sA, infolge Rekurses der Drittschuldnerin R*** B*** reg.Gen.m.b.H.,

Brandenberg 20, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.März 1987, GZ 1a R 58/87-13, womit der Revisionsrekurs der Drittschuldnerin R*** B***

gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Jänner 1987, GZ 1a R 58/87-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung von S 449.711,-- sA ua die Exekution durch Pfändung des Guthabens der beiden verpflichteten Parteien aus Konten bei der Rekurswerberin im Betrag von S 500.000,-- mehr oder weniger. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Rekurses der Drittschuldnerin diesen Beschluß. Einen von ihr erhobenen Revisionsrekurs wies das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Drittschuldnerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung steht die im § 523 Abs.1 ZPO für das Erstgericht vorgesehene Zurückweisungsbefugnis auch dem Gericht zweiter Instanz im Zwischenverfahren zur Vorlage und Prüfung des Rechtsmittels an die dritte Instanz zu (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1736 und 2027; SZ 3/102; SZ 27/73; RZ 1963,111 mwN; SZ 58/186 uva). Es wäre sinnlos, die Zurückweisung durch die zweite Instanz zu beheben und die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufzutragen, um diesem die neuerliche Zurückweisung vorzubehalten. Mit einem die Unabhängigkeit des Erstgerichtes einschränkenden "Aufsichtsrecht" hat dies nichts zu tun.

Das Gericht zweiter Instanz hat den erwähnten Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen.

Nach der gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der dieser Bestimmung in Klammern angefügte Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO soll einerseits klarstellen, daß jetzt der Grundsatz des Judikats 56 neu auch im Bereich des Revisionsrekurses nicht mehr anwendbar ist; andererseits soll dadurch die jetzt im § 502 Abs.3 ZPO enthaltene Definition einer bestätigenden Entscheidung (früher § 502 Abs.5 ZPO) übernommen werden (RV 669 BlgNR 15.GP 60 und AB 1337 BlgNR 15.GP 24). Andere Motive des Gesetzgebers sind den angeführten Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch bei voller, echter Bestätigung eine Anrufung der dritten Instanz eingeführt werden sollte. Es entspricht alter Tradition des österreichischen Zivilprozeßrechtes, daß die Zulässigkeit der Revision im weiteren Umfange besteht als die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die nur für das Revisionsverfahren konzipierte Wertgrenze von S 60.000,-- wird daher mit diesem Klammerzitat nicht ins Revisonsrekursverfahren übergeleitet. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung (SZ 56/165; JBl.1984, 679, ÖBl.1985, 23; MietSlg.37.781) abzugehen.

Ist aber ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO überhaupt unzulässig, so ist nicht mehr zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs.2 ZPO vorliegen ("in allen anderen Fällen...").

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00040.87.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19870617_OGH0002_0030OB00040_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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