TE OGH 1987/6/17 3Ob1008/87

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Paul P***, Facharzt, Wien 21., Jedlersdorferstraße 99/21/2/3, vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Maria W***, Angestellte, Wien 21., Amtsgasse 37-39/13, vertreten durch Dr. Erich Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.806,10 S samt Anhang, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. November 1986, GZ. 46 R 716/86-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz vertretene Standpunkt, nur eine rechtskräftige Entscheidung sei als Exekutionstitel für eine Befriedigungsexekution geeignet, trifft zwar - wie die betreibende Partei in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend ausführt - für einen im Exekutionsverfahren ergangenen Kostenbestimmungsbeschluß wegen der sofortigen Vollstreckbarkeit gemäß § 67 Abs.1 EO nicht zu; der Exekutionsantrag wurde aber aus anderen Gründen mit Recht abgewiesen, sodaß der im Revisionsrekurs vorgetragenen Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung für die vorliegende Exekutionssache zukommt:

Gemäß § 7 Abs.2 EO darf die Exekution nicht vor Ablauf der im Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist bewilligt werden. Die vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen ergaben, daß der Exekutionstitel der verpflichteten Partei am 29. August 1985 zugestellt wurde. Die in diesem Exekutionstitel ausdrücklich genannte Leistungsfrist von 14 Tagen war damit erst am 12. September 1985 abgelaufen. Schon am 9. September 1985 langte aber beim Erstgericht der Exekutionsantrag ein.

Für die Entscheidung ist zwar in der Regel nicht der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages, sondern der Tag der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung maßgebend. Wenn aber das Bewilligungsgericht wie hier gleichzeitig Grundbuchsgericht ist, sind die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung gem. den §§ 29 und 93 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens zu beurteilen (Heller-Berger-Stix 202; EvBl 1977/30). Inwieweit das Exekutionsbewilligungsgericht an die Bestätigung der Vollstreckbarkeit durch einen anderen Richter desselben Gerichtes gebunden ist, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst lange nach Einbringen des Exekutionsantrages erteilt wurde.

Anmerkung

E11112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB01008.87.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19870617_OGH0002_0030OB01008_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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